
Entwicklungen am Energiemarkt
Informationen zur aktuellen Marktsituation und zu Ihrer Gasversorgung
Neueste Informationen zur Marktlage
Fokus Energiemarkt: Verlässlich an Ihrer Seite
Der Krieg in der Ukraine und die nie dagewesene Preisentwicklung an den Energiemärkten stellen uns alle vor enorme Herausforderungen. Um die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen abzumildern, bedarf es jetzt einer gemeinsamen Antwort. Auch in bewegten Zeiten sind wir an Ihrer Seite, handeln ausgewogen und kommunizieren transparent. Bundesweit vertrauen mehr als 1 Mio. Menschen auf uns – und diese Verantwortung nehmen wir ernst. Wir beantworten Ihre Fragen zur aktuellen Marktsituation und informieren Sie ausführlich zu den wichtigsten Versorgungsthemen.
Unsere Beschaffungsstrategie an der Energiebörse

Die Gas-/Wärme- und Strompreisbremse
Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, eine Energiepreisbremse befristet bis Ende April 2024 einzuführen. Verbraucherinnen und Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen werden damit spürbar entlastet. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein.
Richtig und wichtig bleibt weiterhin: Die günstigste Kilowattstunde Energie ist die, die sie gar nicht erst verbrauchen. Energiesparen ist gut für die Umwelt, schont die knappen Gasreserven, damit Europa sicher und warm durch den Winter kommt.

Bildquelle: Bundesregierung
Die Energiepreisbremsen verständlich erklärt
Für Haushalte und kleinere Unternehmen, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, wird der Preis für 80% des Vorjahresverbrauchs auf 40 ct/kWh gedeckelt. Für einen Energieverbrauch von mehr als 30.000 kWh gilt ein Preisdeckel von 13 ct/kWh netto für 70% des Vorjahresverbrauchs. Sollte kein Verbrauch vorliegen gilt der vom Netzbetreiber prognostizierte Jahresverbrauch. Für den restlichen Energieverbrauch gilt der mit uns vertraglich vereinbarte Preis.
Die Entlastung für Strom haben wir hier für Sie beispielhaft berechnet
Durch die Energiekrise ist der Strompreis von Familie Müller von 30 ct/kWh auf 50 ct/kWh gestiegen. Mit der Preisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Preis für 80% ihres Vorjahresverbrauchs auf 40 ct/kWh.
Familie Müller erhält die Differenz zwischen Ihrem neuen Arbeitspreis von 50 ct/kWh und dem gedeckelten Preis von 40 ct/kWh - also 10 ct/kWh - als Entlastung.
Familie Müller hat einen Jahresverbrauch an Strom von 4.500 kWh, also 375 kWh im Monat. Mit ihrem bisherigen Arbeitspreis von 30 ct/kWh bezahlte Sie bisher dafür 112,50 €/Monat bzw. 1350 €/Jahr. Mit dem neuen Arbeitspreis von 50 ct/kWh würde Familie Müller ohne Preisbremse für Ihren Verbrauch 187,50 €/Monat bezahlen. Mit der Preisbremse liegt der Betrag deutlich niedriger, nämlich bei 157,50 €/Monat. Denn für 80% des prognostizierten Verbrauchs werden 40 ct/kWh bezahlt und nur für den darüber liegenden Verbrauch fallen die Kosten in der vollen Höhe des Arbeitspreises von 50 ct/kWh an. Die Ersparnis durch die Preisbremse beträgt damit 30 €/Monat.
Familie Müller versucht trotzdem Strom zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist höher als ihr früherer Strompreis. Für jede Kilowattstunde, die über die 80% ihres Vorjahresverbrauchs hinausgeht, muss sie 50 ct/kWh bezahlen.

Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch gilt ein Preis im Strom von maximal 13 Cent des reinen Energiepreises für 70% des Vorjahresverbrauchs – zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen.
Wichtige Informationen zu den Preisbremsengesetzen für Unternehmen
Derzeit unterscheidet die Gaspreisbremse zwischen dem Standard Lastprofil (SLP) und Registrierende Leistungsmessung (RLM).
Private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen und Vereine (in der Regel SLP-Kunden) , die jährlich weniger als 1,5 Millionen kWh Gas verbrauchen, wird der Preis für 80% Ihres Vorjahresverbrauchs auf 12 ct/kWh und für Fernwärmekunden auf 9,5 ct/kWh gedeckelt. Für den restlichen Energieverbrauch gilt der mit uns vertraglich vereinbarte Preis.
Die Entlastung für Gas haben wir hier für Sie beispielhaft berechnet. Für Wärme kann der gleiche Rechenweg verwendet werden.
Durch die Energiekrise ist der Gaspreis von Familie Müller von 8 ct/kWh auf 22 ct/kWh gestiegen. Mit der Preisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Preis für 80% ihres Vorjahresverbrauchs auf 12 ct/kWh.
Familie Müller erhält die Differenz zwischen Ihrem neuen Arbeitspreis von 22 ct/kWh und dem gedeckelten Preis von 12 ct/kWh - also 10 ct/kWh - als Entlastung.
Familie Müller hat einen Jahresverbrauch an Gas von 15.000 kWh, also 1.250 kWh im Monat. Mit ihrem bisherigen Arbeitspreis von 8 ct/kWh bezahlten Sie dafür 100 €/Monat bzw. 1.200 €/Jahr. Mit dem neuen Arbeitspreis von 22 ct/kWh würde Familie Müller ohne Preisbremse für Ihren Verbrauch 275 €/Monat bezahlen. Mit der Preisbremse liegt der Betrag deutlich niedriger, nämlich bei 175 €/Monat. Denn für 80% des prognostizierten Verbrauchs werden 12 ct/kWh bezahlt und nur für den darüber liegenden Verbrauch fallen die Kosten in der vollen Höhe des Arbeitspreises von 22 ct/kWh an. Die Ersparnis durch die Preisbremse beträgt damit 100 €/Monat.
Familie Müller versucht trotzdem Gas zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist höher als ihr früherer Gaspreis. Für jede Kilowattstunde, die über die 80 % ihres Vorjahresverbrauchs hinausgeht, muss sie 22 ct/kWh bezahlen.

Für größere Unternehmen und Industriekunden (in der Regel RLM-Kunden) gilt bei Erdgas ein Preisdeckel in Höhe von 7 Cent/kWh des reinen Energiepreises für 70% des Vorjahresverbrauchs.
Wichtige Informationen zu den Preisbremsengesetzen für Unternehmen
Die Energiepreisbremsen entfalten ab dem 1. März 2023 Wirkung und wir arbeiten mit Hochdruck daran, diese auf den Weg zu bringen. Die hochkomplexen staatlichen Vorgaben sorgen jedoch dafür, dass sich die Umsetzung geringfügig verzögert. Es entstehen Ihnen dadurch keine Nachteile.
Falls Sie Ihre Jahresrechnung im Januar und Februar erhalten haben, sind die Entlastungsbeträge dort noch nicht berücksichtigt gewesen. Die rückwirkende Erstattung erfolgt mit der nächsten Verbrauchsabrechnung. Sie müssen nichts unternehmen.
Sind Sie vor dem 1.März 2023 von Mainova zu einem anderen Lieferanten gewechselt, so erhalten Sie von uns eine Schlussrechnung ohne Preisbremse. Die Entlastung für Januar und Februar gewährt Ihnen der neue Lieferant.
Sind Sie vor dem 1. März 2023 aus Ihrer Wohnung ausgezogen oder wurde Ihr Anschluss stillgelegt, erhalten Sie keine (rückwirkende) Erstattung für Januar und Februar. In beiden Fällen gibt es zum Stichtag, dem 1. März 2023, keinen zur Entlastung verpflichteten Versorger.
Es gibt Melde-/Mitteilungspflichten für Kunden, die sehr hohe Entlastungen erwarten – also Unternehmensverbünde und Industrie. Für Privatverbraucher und Kleingewerbe übernimmt die ganze Abwicklung Mainova.
Wenn Sie per Bankeinzug bezahlen, müssen Sie ansonsten nichts tun. Sie erhalten die Entlastungen automatisch über Ihren monatlichen Abschlag bzw. über Ihre Abrechnung. Wir informieren Sie darüber, wie sich Ihr Abschlag durch die Preisbremse verändert. Wenn Sie uns kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben und Ihren Abschlag selbst überweisen, erhalten Sie eine Information über Ihren neuen Abschlag, sodass Sie diesen anpassen können. Sollten Sie keine Abschlagsanpassung vornehmen, werden die von Ihnen geleisteten Abschläge und die staatliche Entlastung in Ihrer nächsten Jahresrechnung verrechnet. Egal ob Bankeinzug oder Überweisung: Wir kümmern uns darum, dass Sie die staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten.
Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis unter 40 Cent pro Kilowattstunde, dann greift bei Ihnen die staatliche Preisbremse nicht, da Ihr Vertragspreis bereits niedriger ist als der von den Preisbremsengesetzen geregelte Maximalpreis.
Sollte im Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 (im Falle einer Verlängerung der Gesetzesgeltung auch darüber hinaus) Ihr Strom-Arbeitspreis auf über 40 ct/kWh ansteigen, haben Sie automatisch Anspruch auf Entlastung über die Strompreisbremse. Wir würden Ihnen dann automatisch den staatlichen Entlastungsbetrag zukommen lassen. Sie müssten also selbst nicht aktiv werden.
Durch die staatliche Preisbremse möchte der Gesetzgeber Kundinnen und Kunden vor sehr hohen Energiepreisen schützen. Wer mehr als 9,5 ct für die Kilowattstunde Wärme bezahlt, erhält eine staatliche Unterstützung. Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis unter 9,5 ct/kWh greift bei Ihnen die staatliche Preisbremse nicht, da Ihr Vertragspreis bereits niedriger ist als die Preisbremse.
Sollte im Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 Ihr Wärme-Arbeitspreis auf über 9,5 ct/kWh ansteigen, haben Sie automatisch Anspruch auf Entlastung über die Wärmepreisbremse. Wir würden Ihnen dann automatisch den staatlichen Entlastungsbetrag zukommen lassen. Sie müssten also selbst nicht aktiv werden.
Zu den mittleren und großen Unternehmen werden Firmen mit mehr als 30.000 kWh Jahresverbrauch gezählt. Bei diesen wird der Preis bei 13 ct (zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) für 70% des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr - gedeckelt. Verbrauchen sie mehr, zahlen auch Unternehmen den regulären Marktpreis, den sie mit ihrem Versorger vertraglich vereinbart haben.
Wichtige Informationen zu den Preisbremsengesetzen für Unternehmen

Erklärfilm zur Strompreisbremse
Quelle: Thüga Aktiengesellschaft

Erklärfilm zur Gaspreisbremse
Quelle: Thüga Aktiengesellschaft
Entlastungspakete, hilfreiche Tipps und Preisinfos
Nein, Sie müssen uns nicht kontaktieren. Nach dem Beschluss der einmaligen staatlichen Soforthilfe gestaltete sich das Vorgehen für Haushalte und kleinere Gewerbekunden wie folgt:
- Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wurde der Dezemberabschlag 2022 nicht eingezogen.
- Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen (Dauerauftrag oder monatliche Überweisung), mussten Sie die Zahlung für Dezember 2022 nicht leisten.
- Falls Sie den Dauerauftrag nicht ändern wollen oder versehentlich dennoch überwiesen haben – kein Problem! Wir verrechnen das ganz einfach mit der nächsten Jahresrechnung. Es geht Ihnen kein Geld verloren.
An dieser Stelle empfehlen wir Ihnen, unabhängig vom Anlass Soforthilfe-Abwicklung, Mainova eine Einzugsermächtigung zum Lastschrifteinzug zu erteilen, das ist stets der einfachste und sicherste Zahlungsweg.
Bitte beachten Sie: Die Höhe der Soforthilfe entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember 2022 gültigen Gaspreis. Diesen Betrag berücksichtigen wir in Ihrer nächsten Rechnung. Hier müssen Sie nichts weiter tun! Die Rechnung zeigt Ihre konkrete Entlastung im Detail – übersichtlich und transparent. Ihren aktuell gültigen Gaspreis und durchschnittlichen Jahresverbrauch als Orientierung finden Sie jederzeit in Ihrem Mainova OnlineService. Die Entlastung für Mieter, deren Vermieter Mainova-Kunde ist, erfolgt im Rahmen der Betriebskostenabrechnung des Vermieters.
Die Finanzierung der Soforthilfe wird durch den Staat übernommen und ihre Berechnungsweise ist gesetzlich vorgegeben. Im Erdgas- und Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) wurden das Verfahren und die Regelungen für die Bestimmung Ihres Entlastungsbetrags festgelegt.
Gas: Die Höhe der Soforthilfe entsprach einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember 2022 gültigen Gaspreis.
Wärme: Die Höhe der Soforthilfe entsprach der Summe ihrer Abschlagszahlungen, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate.
Die staatliche Entlastung entsprach also nicht grundsätzlich Ihrem realen Abschlag, der im Dezember 2022 angefallen wäre. Dennoch mussten Sie einmalig keine Abschlagszahlung leisten.
Den ermittelten Betrag berücksichtigen wir in Ihrer nächsten Rechnung, die den Dezember 2022 umfasst. Hier müssen Sie nichts weiter tun – warten Sie diese bitte einfach ab! In der Rechnung können Sie Ihre konkrete Entlastung dann transparent nachvollziehen. Ihren aktuell gültigen Gas-/Wärmepreis und durchschnittlichen Jahresverbrauch als Orientierung finden Sie jederzeit in Ihrem Mainova OnlineService.
Die Entlastung für Mieter, deren Vermieter Mainova-Kunde ist, erfolgt im Rahmen der Betriebskostenabrechnung des Vermieters.
Nein, es handelt sich um eine einmalige staatliche Soforthilfe für Gaskundinnen und Gaskunden. Dafür haben wir im Dezember 2022 keine Gasabschläge abgebucht. Grundsätzlich übernahm der Staat ca. ein Zwölftel Ihrer jährlichen Gaskosten – basierend auf dem im September 2022 für Sie prognostizierten Jahresverbrauch. Ein Zwölftel davon wird mit dem am 1. Dezember 2022 gültigen Gaspreis multipliziert. Diesen Betrag berücksichtigen wir in Ihrer nächsten Rechnung als Gutschrift.
Wichtig für Sie: Der Jahresverbrauch umfasst sowohl die warmen Sommermonate als auch die Heizperiode mit höherem Gasverbrauch. Die Jahresrechnung wird durch 12 Monate geteilt. Wenn Sie z. B. im September wenig Gas verbraucht haben, haben Sie somit keinen Nachteil. Im Gegenteil: Je weniger Sie verbrauchen, desto niedriger ist (wie immer!) Ihre Rechnung. Weiterhin bleibt Energiesparen das A und O.
Ihren aktuell gültigen Gaspreis und durchschnittlichen Jahresverbrauch als Orientierung finden Sie jederzeit in Ihrem Mainova OnlineService.
Wenn im Rahmen Ihres Mainova-Vertrags im Dezember 2022 keine Abschlagszahlung vorgesehen waren (weil beispielsweise in diesem Monat die Jahresendabrechnung ansteht), wurde die Soforthilfe dennoch gewährt. Um von der Entlastung zu profitieren, müssen Sie nichts weiter tun. Wir geben diese automatisch an Sie weiter.
Zum 1. September 2022 ist die sogenannte „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ in Kraft getreten. Ziel ist es, unnötigen Energieverbrauch zu vermeiden.
Als Kunde haben Sie im Zuge der Verordnung wichtige Informationen von uns erhalten, wie Sie beim Heizen Ihren Energieverbrauch senken können – und damit Energiekosten sparen. Das Schreiben und die darin enthaltenen Berechnungen folgen einem festen Muster und sind vom Gesetzgeber vorgegeben. Beispielsweise muss die Berechnung auf Basis des Grundversorgungstarifs erfolgen.
Ganz wichtig zu wissen: Ihr individueller Tarif und die vertraglich vereinbarten Preise bleiben gleich. Sie wurden nicht automatisch in der Grundversorgung angemeldet. Ihren aktuell gültigen Preis können Sie jederzeit im Mainova OnlineService einsehen.
Den Verbrauch kennen und bewusst reduzieren
Für einen schnellen Überblick sehen Sie zunächst Ihren Verbrauch und die Energiekosten aus Ihrer letzten Jahresrechnung. Dann folgt ein Vergleich, wie viel dieser Verbrauch in der örtlichen Grundversorgung kosten würde. Hierfür werden die Grundversorgungspreise vom 01.09.2022 zugrunde gelegt. Das ist gesetzlich so vorgegeben.
Die Grundversorgung mit einem Preisstand vom 01.09.2022 wird als Vergleichstarif genutzt, da sie die aktuell hohen Beschaffungskosten für Energie abbildet. So können Sie das Preisniveau am Markt und Ihre persönliche Kostensituation besser einschätzen.
1 Grad weniger Raumtemperatur spart bis zu 6% Energie
Nun kommt der für Sie wichtigste Teil: Ihr Sparpotenzial im Verbrauch. Allein bei einer durchgängigen Absenkung der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 °C ist eine Energieeinsparung von ca. 6 % zu erwarten. Genau das rechnen wir Ihnen aus.
Und so funktioniert die Beispiel-Berechnung:
- Gasverbrauch der letzten Abrechnung: 1.928 kWh
- Gaskosten der letzten Abrechnung: 239,86 €
- Aktuelle Gaskosten (geschätzt): 301,74 €
- Mögliches Einsparpotenzial: ca. 116 kWh und damit etwa 18,10 € Verbrauchskosten
Dieses Beispiel basiert auf Ihrem letztjährigen Gasverbrauch und dem örtlich geltenden Grundversorgungstarif (Preisstand: 01.09.2022) sowie einer Absenkung der Raumtemperatur um 1 °C. Das tatsächliche Einsparpotenzial ist auch abhängig von den technischen Gegebenheiten bei Ihnen zu Hause. Richtig lüften, ein smartes Thermostat anbringen oder Fenster abdichten: Von Mietwohnung bis Eigenheim gibt es viele weitere Möglichkeiten, den Energieverbrauch und die Heizkosten zu senken. Unsere Energiespartipps helfen Ihnen dabei!
Bundesweit gelten folgende Maßnahmen und Regeln zum Energiesparen:
- Öffentliche Gebäude werden in der Regel nur noch bis maximal 19 °C beheizt. Diese Regelung gilt also für Rathäuser, Museen, Kinos, Theater, Veranstaltungsorte, Restaurants, Bars, Hotels, Supermärkte, Friseure, Fitnessstudios, Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude etc. In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen muss während der Nutzungsdauer eine Temperatur von mindestens 21 °C herrschen. Ebenfalls ausgenommen sind Kindertagesstätten, Schulen, Alters- und Pflegeheime, Kliniken, Arztpraxen und Krankenhäuser.
- Durchgangsbereiche wie Flure, Foyers oder Technikräume sollen möglichst gar nicht mehr beheizt werden.
- Die rein ästhetische oder repräsentative Beleuchtung von Gebäuden und Denkmälern wird ausgeschaltet.
- Ladentüren dürfen nicht mehr dauerhaft offen stehen, um keine Heizenergie zu verschwenden.
- Schaufenster und Werbeanlagen müssen zwischen 22 und 6 Uhr dunkel bleiben, ausgenommen an Haltestellen und in Bahnhofsunterführungen.
- Beleuchtung aus Sicherheitsgründen (z. B. Fluchtwegkennzeichnungen und Straßenbeleuchtung) ist ebenfalls von dieser Regel ausgenommen. Allerdings werden auch hier Einsparmöglichkeiten ausgelotet, etwa die Inbetriebnahme der Straßenbeleuchtung erst zur Dämmerung und nicht bereits vorher.
- Private Pools dürfen nicht mehr mit Gas und Strom beheizt werden.
- Regelungen in Mietverträgen über eine bestimmte Mindesttemperatur werden vorübergehend ausgesetzt. Dennoch müssen Mieter durch ihr Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden in der Wohnung vorbeugen.
- Wird das Warmwasser zentral erwärmt, muss ab 1. September 2022 die Temperatur abgesenkt werden, falls sie bislang zu hoch eingestellt war.
- Spätestens zum Beginn der Heizsaison müssen Gasversorger und Besitzer größerer Wohngebäude ihre Kunden beziehungsweise Mieter über den erwartbaren Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten und Einsparmöglichkeiten informieren.
- Ab Oktober 2022 sollen zunächst für 2 Jahre verpflichtend jährliche Heizungsprüfungen für Gebäude mit Gasheizung durchzuführen sein.
- Ob Schwimmhallen und Saunen flächendeckend schließen, ist derzeit noch unklar. Grundsätzlich gilt, dass Betriebe mit einem hohen Energieverbrauch direkt von ihrem Versorger angeschrieben und zum Energiesparen aufgefordert werden müssen.
Die Verordnung können Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz herunterladen.
Zum 1. Oktober 2022 ist die sogenannte „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ in Kraft getreten. Die Verordnung regelt Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich für einen Zeitraum von zwei Jahren. Die Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich, die als Vorsorgemaßnahmen ausgestaltet sind, vermeiden unnötigen Energieverbrauch, um eine Mangelsituation zu verhindern oder eine solche bei ihrem Eintritt abzumildern.
Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Heizungsanlagen
Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, sind nun verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen.
Es muss geprüft werden,
- ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,
- ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
- ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden und
- inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten.
Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
Gaszentralheizungssysteme müssen 1. bis zum 30. September 2023 hydraulisch abgeglichen werden:
in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1 000 Quadratmeter beheizter Fläche oder
- in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten,
- In Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten muss der hydraulische Abgleich bis zum 15. September 2024 erfolgt sein.
Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen
Unternehmen sind verpflichtet, in den Energieaudits nach § 8 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen sowie im Rahmen eines Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen alle konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen umzusetzen, um die Energieeffizienz ihrem Unternehmen unverzüglich zu verbessern. Diese Maßnahmen sind spätestens innerhalb von 18 Monaten umzusetzen.
Die Preise für Energie müssen runter – „das ist unsere ganz entschiedene Überzeugung, dafür wird die Bundesregierung alles tun“, sagte Bundeskanzler Olaf Scholz. Gemeinsam mit Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck und Bundesfinanzminister Christian Lindner kündigte er am 29. September einen wirtschaftlichen Abwehrschirm gegen die Folgen des russischen Angriffskrieges an, der die steigenden Energiekosten und die schwersten Folgen für die Verbraucherinnen und Verbraucher und die Unternehmen abfedern soll.
Neben der Strompreisbremse, die gerade vorbereitet wird, wird die Bundesregierung dazu eine Gaspreisbremse einführen. Eine Kommission wird in kürzester Zeit konkrete Vorschläge dazu machen. Auf die geplante Gasbeschaffungsumlage wird die Bundesregierung verzichten. Sie werde durch die direkte Unterstützung vor allem von drei Unternehmen der Energieversorgung nicht mehr gebraucht, so der Kanzler.
Webseite der Bundesregierung
Ermäßigter Steuersatz für Gas und Fernwärme
Der Bundestag hat am 30. September mit breiter Mehrheit einen Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP beschlossen, den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz vorübergehend von 19 % auf 7 % zu reduzieren.
Webseite des Bundestages
Selbstverständlich setzen wir alle Änderungen bezüglich dieser Preisbestandteile um.
Sobald wir detaillierte Informationen zur Ausgestaltung der Strom- bzw. Gaspreisbremse haben, erfahren Sie diese zeitnah hier auf der Seite.
Deutschland steht zusammen. Um die erwarteten hohen Preissteigerungen abzumildern, hat sich die Koalition auf weitere umfassende Maßnahmen zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen verständigt. Das neue „Maßnahmenpaket des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen“ wurde am 4. September 2022 vorgestellt und sieht unter anderem folgende Punkte vor:
- Einmalzahlung für Rentnerinnen und Rentner
- Entlastung für Studierende
- Ausweitung des Wohngeldanspruchs, Einführung einer Heizkosten- und Klimakomponente
- Einführung eines Bürgergelds
- Erhöhung des Kindergelds
- Bundesweites Ticket im Öffentlichen Nahverkehr
- Verlängerung der Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld
- Senkung der Umsatzsteuer für Gas
Des Weiteren wurden Unternehmenshilfen und Maßnahmen auf dem Energiemarkt wie z. B. eine Strompreisbremse oder ein Aufschub der Erhöhung des CO2-Preises auf den Weg gebracht. Das dritte Entlastungspaket können Sie auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen herunterladen.
Der Bundestag hat die Absenkung der EEG-Umlage auf 0,00 ct pro Kilowattstunde beschlossen. Das „Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher“ sieht vor, dass die EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 abgeschafft wurde. Dazu wird die EEG-Umlage mit Wirkung zum 1. Juli 2022 und befristet bis zum 31. Dezember 2022 auf null gesetzt. Die dauerhafte Abschaffung und Finanzierung der EEG-Förderung über den Energie- und Klimafonds erfolgt in einem zweiten Schritt im Rahmen der aktuell anstehenden EEG-Novelle.
Die jeweils gültige EEG-Umlage war noch bis zum 30. Juni 2022 in unseren Preisen einkalkuliert. Seit dem 1. Juli 2022 fällt die EEG-Umlage vollständig weg. Diese Senkung geben wir vollumfänglich und automatisch an unsere Stromkunden weiter.
Die Senkung der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 geben wir vollumfänglich und automatisch an unsere Stromkunden weiter. Sie brauchen nichts weiter zu unternehmen.
Die Energiepreispauschale ist ein Teil des Energiepakets der Bundesregierung. Sie beträgt einmalig 300 € brutto für alle Erwerbstätigen und wird automatisch mit dem Septembergehalt 2022 ausgezahlt. Es ist also nicht nötig, irgendwelche Anträge auszufüllen und abzuschicken.
Und auch Selbstständige kommen in den Genuss der Pauschale. Bei ihnen wird eine der Steuer-Vorauszahlungen um den Betrag gekürzt.
Grundlage ist das „Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten" vom 23. März 2022. Darin heißt es: „Die stark steigenden Kosten für Strom, Lebensmittel, Heizung und Mobilität sind für viele Bürgerinnen und Bürger zu einer großen Belastung geworden.“ Diese Belastung soll die Energiepreispauschale nun – zumindest teilweise – auffangen, und das „schnell, unbürokratisch und sozial“.
Für Beziehende von Wohngeld wird es einen einmaligen Heizkostenzuschuss geben – für Alleinstehende 270 €, bei einem Haushalt mit zwei Personen 350 €, je weiterem Familienmitglied zusätzliche 70 €. Auszubildende und Studierende mit Bafög-Bezug erhalten 230 €.
Alle weiteren Maßnahmen des ersten und zweiten Entlastungspakets für Steuerzahlende finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen.
Als Hessens größter Energieversorger nehmen wir unsere gesellschaftliche Verantwortung ernst. Wir unterstützen Sie aktiv dabei, dauerhaft Energie zu sparen und Ihre Kosten zu senken, u. a. mit wertvollen Energiespartipps und Förderungen für mehr Nachhaltigkeit.
In der Vorteilswelt unseres mainplus Kundenprogramms bieten wir Ihnen außerdem attraktive Rabatte, etwa auf ausgewählte Effizienzprodukte, die die Ausgaben zusätzlich reduzieren.
Für Unternehmen jeder Größe bieten wir umfangreiche Energieeffizienz-Maßnahmen an: Von der Energieberatung für den Mittelstand über Energieaudits bis hin zur Umrüstung veralteter Anlagen oder Energie-Contracting als moderne Energieversorgung ohne Investitionskosten.
Wir finden für jeden eine individuelle Lösung und haben hier einige hilfreiche Ansprechpartner zusammengestellt, um Menschen in dieser schwierigen Situation zu unterstützen.
LEA LandesEnergieAgentur Hessen
Energiepunkt FrankfurtRheinMain e.V.
Weitere Hilfsmaßnahmen sind derzeit in der Vorbereitung und werden in Kürze hier veröffentlicht.
Zusammen nach vorne schauen: Mit großem Engagement treiben wir die Energiewende voran. Dies macht uns unabhängiger von fossilen Energien und senkt den Kostendruck für Verbraucherinnen und Verbraucher. In den nächsten 5 Jahren investieren wir dafür rund 1,8 Milliarden € u.a. in den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien, in den Ausbau der Netze und die Digitalisierung. Auch künftig bleiben wir damit ein zuverlässiger Partner für unsere Kundinnen und Kunden in ganz Deutschland, die Stadt Frankfurt und unsere Region.
Das Motto lautet: gemeinsam Energie sparen, wo immer es möglich ist. Bereits kleinere Maßnahmen haben einen großen Effekt und tragen dazu bei, den persönlichen Energieverbrauch zu reduzieren – oft sogar ohne spürbare Qualitätseinbußen im Alltag. Und das Gute ist, dass viele Energiespartipps völlig kostenfrei und leicht umzusetzen sind.
Mittelfristig können Sie sich energetisch beraten lassen, um beispielsweise versteckte Einsparpotenziale im Bereich Wand-, Dach- und Fensterdämmung zu identifizieren. Auch die Vorteile sinnvoller und wirtschaftlich nachhaltiger Alternativen zu Öl- oder Gasheizungen lassen sich dann in Ruhe durchrechnen und abwägen. Nutzen Sie jetzt alle Möglichkeiten, Ihren Energieverbrauch zu senken
Unternehmen können zu all unseren Energieeffizienz-Maßnahmen ein kostenfreies Erstgespräch nutzen. Mit einer Energieberatung oder einem Energieaudit können dann präzise Analysen des Energieeinsatzes in Gebäuden, Anlagen und Systemen erfolgen. So werden unnötiger Energieverbrauch und Einsparpotential erkannt. Das ist die Grundlage zur nachhaltigen Senkung von Verbrauch und Kosten.
Die derzeit angespannte Lage auf dem Energiemarkt stellt auch uns vor große Herausforderungen. Insbesondere die massiven Energiepreisanstiege an den Energiebörsen und Beschaffungsmärkten sowie die hohen kurzfristigen Preisschwankungen (die sogenannte Volatilität) erschweren belastbare Prognosen über längere Zeiträume.
Wenn Sie einen Vertrag mit einer Preisgarantie bei uns haben, informieren wir Sie in der Regel 4 bis 6 Wochen vor Ablauf der Garantie über notwendige Preisanpassungen.
Hinweis zur Änderung von Abschlagszahlungen: Sie haben bereits einen neuen Abschlagsplan oder eine Ankündigung dazu erhalten? Auch wenn uns dieser Schritt nicht leichtfällt – mit der Anpassung möchten wir Sie vor zu großen Auswirkungen schützen. Jeder Monat, in dem Sie einen zu geringen Abschlag zahlen, erhöht die Gesamtsumme Ihrer Nachzahlung. Diese wird bei der Jahresrechnung fällig. Um die Belastung zu verringern, prüfen wir die monatlichen Abschläge und passen sie an die neuen Preise an.
Transparenz für Verbraucher: Auf unserer Preisfakten-Seite erläutern wir Ihnen die Zusammensetzung der Energiepreise und die Preisbestandteile bei Strom und Erdgas – leicht verständlich und transparent.
Mit vorausschauender Beschaffungsstrategie beschaffen wir Energie auf dem deutschen Energiegroßmarkt. Sinken dort die Preise für Strom und Erdgas, können wir neuen Kunden entsprechend günstige Angebote machen. Aber auch in die zukünftigen Abschlagszahlungen unserer bestehenden Kunden fließen etwaige sinkende Börsenpreise ein. Zusätzlich reduzieren die Energiepreisbremsen den Preis automatisch: auf 40 ct/kWh bei Strom bzw. 12 ct/kWh bei Erdgas für 80 % Ihres Vorjahresverbrauchs.
Wir beobachten weiter konstant die Entwicklungen am Energiemarkt und prüfen mögliche Preissenkungen. Zusätzlich ergreifen wir verschiedene Maßnahmen, um die Erzeugung von Strom, Erdgas und Wärme auch in unseren Erzeugungsanlagen weiterhin zuverlässig sicherzustellen.
Unsere risikoarme Beschaffungsstrategie führt grundsätzlich dazu, dass sowohl Preiserhöhungen als auch Preissenkungen zeitlich versetzt zu den Entwicklungen an den Beschaffungsmärkten erfolgen: So haben wir in 2022 erst zum 1. Juli (Erdgas) beziehungsweise 1. August (Strom) die Preise erhöht, obwohl sich die Preise an den Energie-Börsen bereits ab Februar 2022 (also ein halbes Jahr vorher) vervielfacht hatten.
Auch wenn derzeit vieles darauf hindeutet, dass die Energiepreise auch mittelfristig höher sein werden als vor der Energiekrise, so können Sie sicher sein: Sobald es möglich ist, geben wir Preissenkungen an sie weiter, so wie jetzt zum 1.Juni 2023
Hintergründe
- Die extrem gestiegenen Beschaffungskosten, bereits vor dem Ukraine-Krieg waren die Preise schon gestiegen.
- Die Beschaffung über Spotmarkt-Preise (tagesaktuelle Preise) sind Schwankungen ausgesetzt. Steigen die Preise, dann müssen die Preise kurzfristig erhöht werden bzw. Kunden gekündigt werden. Diese Beschaffungsstrategie führte allein 2021 zu 39 Geschäftsaufgaben von diversen Versorgern.
- Mainova setzt auf eine risikoärmere Beschaffungsstrategie und kauft die benötigte Energie in Teilmengen und unterschiedlichen Monate im Voraus ein.
Mit Mainova haben Sie Hessens größten Energieversorger an Ihrer Seite – mit 190 Jahren Erfahrung. Wir sind ein vor Ort engagierter Regional- und Grundversorger und mehr als 1 Mio. Menschen in ganz Deutschland vertrauen auf uns.
Sie brauchen sich also keine Sorgen zu machen, dass Mainova einfach Ihren Vertrag kündigt. In wenigen Ausnahmefällen könnten wir dies tun, wenn Sie beispielsweise Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen und wir gemeinsam keine Lösung finden. Dies kommt aber nur sehr selten vor.
Wir sind für Sie da und wir finden gemeinsam eine Lösung. Grundsätzlich gilt: Rechnungen und Abschläge müssen pünktlich bezahlt werden. Zahlungen für Strom, Heizung und Miete sollten immer Vorrang haben und vor allen anderen Rechnungen beglichen werden. Uns ist allerdings sehr wohl bewusst, dass manche Umstände dies erschweren können und gerade die aktuelle Situation eine besondere Herausforderung für viele Haushalte darstellt.
Sollten Sie in Zahlungsschwierigkeiten geraten, nehmen Sie bitte unmittelbar Kontakt mit uns auf. Bei Nichtbezahlung von Energierechnungen oder monatlichen Abschlägen drohen zusätzliche Kosten durch Beantragung von Mahnbescheiden, Gerichtskosten sowie Inkasso- und Sperrgebühren.
Sollten Sie die Energiekosten aus eigener Hand nicht mehr bewältigen können, finden wir eine individuelle Lösung. Bitte nutzen Sie ebenfalls die Angebote Dritter wie Caritas oder öffentliche Institutionen.
Unsere Antworten auf Ihre Fragen zur Marktsituation
Aktuell befinden wir uns energiewirtschaftlich in einer besonders herausfordernden Zeit. Bereits im September 2021 nahm die bislang beispiellose Entwicklung am Energiemarkt ihren Anfang, als die Beschaffungspreise für Erdgas merklich angezogen haben. Verantwortlich dafür waren die konjunkturell bedingte wirtschaftliche Erholung und die winterlich bedingte erhöhte Gasnachfrage.
Diese Gaspreissteigerung hatte auch Auswirkungen auf die Beschaffungskosten für Strom. Durch die erhöhten Bezugspreise am Strommarkt hat sich der Strompreis für Endkunden ebenfalls verteuert.
Mit dem Beginn des Russland-Ukraine-Kriegs Ende Februar 2022 hat sich die Marktlage deutlich zugespitzt. Die Folge: Die Preise für Erdgas entwickeln sich seitdem von einem historischen Höchststand zum nächsten. Aktuell sorgen sowohl Verringerung der Erdgaslieferungen aus Russland als auch die großen Unsicherheiten der weiteren Entwicklung für einen erneuten Anstieg der Handelspreise.
Auf der Webseite des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. finden Sie Details zur historischen Preisentwicklung.
Derzeit gilt in Deutschland die zweite Stufe des Notfallplans Gas. In dieser sogenannten Alarmstufe ist die Energieversorgung noch nicht akut gefährdet. Aber es kommt auf dauerhafte Energieeinsparungen an, um die Gasspeicher nicht unnötig zu leeren.
Mainova tut alles dafür, dass die Versorgung mit Gas auch über den Winter aufrechterhalten bleibt. Auch selbst sparen wir Gas ein, indem wir beispielsweise unser Heizkraftwerk West in Frankfurt unter Höchstlast laufen lassen. Nur durch gemeinsame Anstrengungen schaffen wir es, dauerhaft Energie zu sparen.
Für die Sicherstellung der Fernwärmeversorgung in Frankfurt steht uns ein breiter Mix an Primärenergiequellen und Erzeugungsanlagen zur Verfügung, sodass wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer Einschränkung bei der Wärmeversorgung ausgehen.
Der Notfallplan Gas unterscheidet drei Stufen und gilt für ganz Deutschland. Er ist mit der Europäischen Union abgestimmt und enthält Regeln für den Umgang mit sich massiv verschlechternden Gas-Versorgungslagen. Seit dem 30.03.2022 galt die erste Stufe (die sogenannte Frühwarnstufe), am 23.06.2022 wurde mit der zweiten Stufe die Alarmstufe aktiviert.
Laut Bundesnetzagentur ist die Gasversorgung in Deutschland derzeit gesichert. Die Versorgungssicherheit sowohl für Haushaltskunden als auch für Unternehmen und Industrie ist derzeit weiterhin gewährleistet. In jedem Fall sind Haushaltskunden und Einrichtungen, wie beispielsweise Krankenhäuser, Schulen und Kitas durch gesetzliche Bestimmungen besonders geschützt.
Ebenfalls geschützt sind Gewerbebetriebe mit kleinen und mittleren Verbräuchen, darunter u. a. Supermärkte und Bäckereien.
In der derzeitigen Alarmstufe stellen die Gasversorgungsunternehmen weiterhin eigenverantwortlich die Versorgung mit Erdgas sicher und nutzen dafür marktbasierte Mechanismen wie beispielsweise die Ausnutzung bereits vertraglich vereinbarter Lastreduzierung. Doch die zweite Stufe ist ein eindringliches Zeichen für die angespannte Lage am Markt. Es gilt, so viel Energie wie möglich einzusparen! Je weniger Gas jetzt in den warmen Sommermonaten verbraucht wird, desto einfacher gestaltet sich die Versorgung im Winter.
Sie möchten Ihren Energieverbrauch optimieren? Mit unseren Energiespartipps gelingt dies schnell und einfach.
Geschützte Kunden sind gemäß Energiewirtschaftsgesetz (§ 53a EnWG) alle:
- Haushaltskunden sowie weitere Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, bei denen standardisierte Lastprofile anzuwenden sind, oder Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, die Haushaltskunden zum Zwecke der Wärmeversorgung beliefern und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird,
- grundlegende soziale Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 im Erdgasverteilernetz und im Fernleitungsnetz,
- Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Kunden im Sinne der Nummern 1 und 2 liefern, an ein Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können, und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird.
Laut Branchenverband INES (Initiative Energien Speichern e.V.) und Bundesnetzagentur können die Speicher – sofern sie vollständig gefüllt sind – die Gasversorgung für zwei bis drei durchschnittlich kalte Wintermonate gewährleisten.
Mainova beschafft Erdgas am Großhandelsmarkt in Deutschland. Die dort gehandelten Mengen haben keine Kennzeichnung, aus welcher Quelle sie stammen. Daher können wir keine Aussage dazu treffen, wie viel des von Mainova bezogenen Gases aus Russland kommt.
Die Ausrufung der zweiten Stufe (Alarmstufe) im Notfallplan Gas als solche hat zunächst einmal keine unmittelbaren Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Gut zu wissen: Auch im Falle von Versorgungsengpässen sind private Haushalte und soziale Einrichtungen wie Krankenhäuser durch das Energiewirtschaftsgesetz besonders geschützt. Das heißt, auch bei einer Gasknappheit ist ihre Versorgung gewährleistet.
Die Herausforderungen gemeinsam meistern
Unser Ziel ist es, Sie rund um Ihre Energieversorgung aktiv zu unterstützen. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, damit Sie Energie und Kosten sparen.