Ein älteres Ehepaar sitzt vor einem Laptop und liest gemeinsam ein schriftliches Dokument, welches der Mann in der Hand hält.

Erdgaspreis-Zusammensetzung

Ihr Erdgaspreis: immer gut informiert rund um Preisbremsen, Gasumlagen, BEHG und mehr

Gestaltung des Erdgaspreises

Ihr Erdgaspreis setzt sich im Wesentlichen aus den folgenden drei Faktoren zusammen.

  • Gesetzlich verursachte Belastungen in Form von Abgaben und Steuern u.a.:
    Mehrwertsteuer: 19%
    Erdgassteuer: 0,55 ct/kWh
    Bilanzierungsumlage: 0,00 ct/kWh
    Gasspeicherumlage: 0,250 ct/kWh (ab 1. Januar 2025: 0,299 ct/kWh)
    BEHG-Kosten:  0,8163 ct/kWh (ab 1. Januar 2025: 0,998 ct/kWh)
  • Regulierte Netzentgelte: Gebühr für die Nutzung des Erdgasnetzes. Dieses Entgelt wird vom Netzbetreiber für den Transport und die Verteilung vom Erdgas erhoben. Die Höhe wird behördlich festgelegt und kann sich je nach Region unterscheiden.
  • Energiebeschaffung: Dieser Block umfasst die Kosten Ihres Lieferanten für die Erdgasbeschaffung sowie den Vertrieb.

Mainova senkt Erdgas- und Strom-Preise

Dank einer positiven Entwicklung auf den Energiemärkten in Kombination mit einem vorausschauenden Energieeinkauf senken wir die Preise in der Grundversorgung. Das Preisniveau liegt damit wieder deutlich unter historischen Höchstständen vom Jahresbeginn 2023 im Zusammenhang mit der Energiemarktkrise. 

Pressemeldung lesen

So sparen Sie Erdgaskosten ein

Wir sagen Ihnen, wie Sie Kosten sparen und Ihren CO2-Ausstoß weiter reduzieren können.

  • Tipps für Mieter
  • Tipps für Hausbesitzer

Wärmekosten sparen: Das können Sie als Mieter tun

Heizung drosseln
Reduzieren Sie die Raumtemperatur. Jedes Grad weniger spart rund 6 % Heizkosten ein. Kurz: Je höher die Raumtemperatur, desto höher die Heizkosten. 

Heizkörper freilassen
Lassen Sie die Heizkörper frei. Diese sollten unverstellt von Möbeln, Vorhängen und Gardinen sein. Die Wärme kann auf diese Weise ungehindert an die Raumluft abgegeben werden.  

Richtig lüften
Stoßlüften ist besser als die Fenster dauernd zu kippen. Dazu die Heizkörperthermostate schließen und die Fenster weit öffnen. Lüften Sie so alle zwei Stunden für ca. 5 Minuten. Verbrauchte Luft wird durch neue ausgetauscht und Feuchtigkeitsschäden vermieden.

Heizung entlüften
Entlüften Sie regelmäßig die Heizung. Spätestens wenn die Heizung „gluckert“ oder die Wärmeverteilung am Heizkörper ungleichmäßig ist, ist es dafür höchste Zeit.

Weitere Energiespartipps

Wärmekosten sparen: Das können Sie als Hausbesitzer tun

Elektronische Thermostatventile einbauen
Steigen Sie auf programmierbare Thermostatventile um. Diese sorgen – ausgerichtet an Ihren Bedürfnissen – für eine flexible und vollautomatische Temperaturregelung. Temperatur absenken, während Sie bei der Arbeit sind, anheben, wenn Sie am Abend zu Hause sind, und nachts wieder absenken, das alles geschieht dann automatisch und spart bares Geld.

Heizungsrohre dämmen
Isolieren Sie die Heizungsrohre im Keller. Besonders in älteren Gebäuden sind die Heizungsrohre dort oft nicht gedämmt – ein unnötiger Wärmeverlust, der sich leicht beheben lässt.  

Alte Fenster abdichten
Über schlecht schließende Fenster und Einfachverglasungen geht jede Menge Wärme verloren. Dichten Sie im ersten Schritt die Fenster ab oder lassen Sie eine neue Dichtung einbauen. Langfristig ist der Einbau moderner Fenster zusammen mit einer Wohnungslüftungsanlage der beste Wärmeschutz.

Hydraulischer Abgleich für die Heizung
Bei der Heizungsoptimierung hilft ein hydraulischer Abgleich, auch hydraulische Einregulierung genannt. Dabei werden Heizungskomponenten, die Heizlast der einzelnen Räume und die Heizleistung der Heizkörper neu aufeinander abgestimmt. Eine Investition, die sich auf lange Sicht auszahlt.

Heizungspumpe tauschen
Ältere, nicht regelbare Heizungspumpen verbrauchen viel Strom, weil sie durchgängig unter voller Leistung laufen. Regelbare Hocheffizienzpumpen passen die Leistung automatisch dem Wärmebedarf an.

Weitere Energiespartipps

  • Tipps für Mieter
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Wärmekosten sparen: Das können Sie als Mieter tun

Heizung drosseln
Reduzieren Sie die Raumtemperatur. Jedes Grad weniger spart rund 6 % Heizkosten ein. Kurz: Je höher die Raumtemperatur, desto höher die Heizkosten. 

Heizkörper freilassen
Lassen Sie die Heizkörper frei. Diese sollten unverstellt von Möbeln, Vorhängen und Gardinen sein. Die Wärme kann auf diese Weise ungehindert an die Raumluft abgegeben werden.  

Richtig lüften
Stoßlüften ist besser als die Fenster dauernd zu kippen. Dazu die Heizkörperthermostate schließen und die Fenster weit öffnen. Lüften Sie so alle zwei Stunden für ca. 5 Minuten. Verbrauchte Luft wird durch neue ausgetauscht und Feuchtigkeitsschäden vermieden.

Heizung entlüften
Entlüften Sie regelmäßig die Heizung. Spätestens wenn die Heizung „gluckert“ oder die Wärmeverteilung am Heizkörper ungleichmäßig ist, ist es dafür höchste Zeit.

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Elektronische Thermostatventile einbauen
Steigen Sie auf programmierbare Thermostatventile um. Diese sorgen – ausgerichtet an Ihren Bedürfnissen – für eine flexible und vollautomatische Temperaturregelung. Temperatur absenken, während Sie bei der Arbeit sind, anheben, wenn Sie am Abend zu Hause sind, und nachts wieder absenken, das alles geschieht dann automatisch und spart bares Geld.

Heizungsrohre dämmen
Isolieren Sie die Heizungsrohre im Keller. Besonders in älteren Gebäuden sind die Heizungsrohre dort oft nicht gedämmt – ein unnötiger Wärmeverlust, der sich leicht beheben lässt.  

Alte Fenster abdichten
Über schlecht schließende Fenster und Einfachverglasungen geht jede Menge Wärme verloren. Dichten Sie im ersten Schritt die Fenster ab oder lassen Sie eine neue Dichtung einbauen. Langfristig ist der Einbau moderner Fenster zusammen mit einer Wohnungslüftungsanlage der beste Wärmeschutz.

Hydraulischer Abgleich für die Heizung
Bei der Heizungsoptimierung hilft ein hydraulischer Abgleich, auch hydraulische Einregulierung genannt. Dabei werden Heizungskomponenten, die Heizlast der einzelnen Räume und die Heizleistung der Heizkörper neu aufeinander abgestimmt. Eine Investition, die sich auf lange Sicht auszahlt.

Heizungspumpe tauschen
Ältere, nicht regelbare Heizungspumpen verbrauchen viel Strom, weil sie durchgängig unter voller Leistung laufen. Regelbare Hocheffizienzpumpen passen die Leistung automatisch dem Wärmebedarf an.

Weitere Energiespartipps

Energiepreise: wichtige Begriffe im Überblick

Welche Bestandteile umfasst der Arbeitspreis und was versteht man unter Netzentgelten? Die wichtigsten Begriffe zum Thema Strom- und Erdgaspreis haben wir kompakt für Sie zusammengestellt.

  • A-F
  • G-L
  • M-R
  • S-Z
  • Abgabe nach § 2 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) oder Konzessionsabgabe:  Diese erhalten Städte bzw. Gemeinden als Gegenleistung dafür, dass Netzbetreiber ihre Strom- und Erdgasleitungen in öffentlichen Verkehrswegen verlegen dürfen. Die Netzbetreiber wiederum stellen diese Kosten den Energieversorgungsunternehmen in Rechnung. Die Konzessionsabgabe stellen die Netzbetreiber Mainova für jede von uns an Sie gelieferte Kilowattstunde in Rechnung. Höhe und Anwendungsbereich der Konzessionsabgabe werden in der Konzessionsabgabenverordnung  (KAV) geregelt. 
  • Arbeitspreis Strom: Der Arbeitspreis deckt insbesondere die variablen Kosten, die in direktem Zusammenhang mit Ihrem Stromverbrauch stehen. Die Kosten setzen sich zusammen aus den oben genannten Steuern und Umlagen, den Netzentgelten für den Stromtransport und die Weiterverteilung sowie den Kosten für den Stromeinkauf.
  • Aufschlag für besondere Netznutzung / § 19 StromNEV-Umlage: Die Umlage dient der Entlastung von Unternehmen bei den Netzentgelten. Netzentgelte werden grundsätzlich von allen Stromverbrauchern gezahlt; sie sind in der Stromnetzentgeltverordnung – kurz: StromNEV – geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen werden individuelle (ermäßigte) Netzentgelte gewährt, z. B. bei besonders hohem Stromverbrauch. Der Gesetzgeber stützt sich dabei auf die Tatsache, dass sehr energieintensive Unternehmen die Netze nicht belasten, sondern durch ihre gleichmäßige, planbare Nutzung eine stabilisierende Wirkung haben. Ermäßigte Netzentgelte lassen die Einnahmen der Netzbetreiber sinken. Um die fehlenden Erlöse auszugleichen, wird ein Aufschlag auf die Netzentgelte errechnet und umgelegt: Alle Letztverbraucher zahlen den Aufschlag für besondere Netznutzung / die § 19 StromNEV-Umlage anteilig als gesonderten Betrag mit ihrer Stromrechnung.
    Zudem können Verteilnetzbetreiber, die in einem besonders hohen Maß von der Integration von Erneuerbaren-Energien-Anlagen betroffen sind, einen finanziellen Ausgleich für die entstandenen Mehrkosten erhalten. Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) müssen diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander ausgleichen. Die insgesamt hieraus resultierenden Kosten werden als Aufschlag für besondere Netznutzung auf die Netzentgelte (bis einschl. 2024 „§ 19 StromNEV-Umlage“) anteilig auf alle Kunden umgelegt.
  • Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG): Das Brennstoffemissionshandelsgesetz gilt seit 1. Januar 2021 und ist Teil der von der Bundesregierung geplanten Energie- und Klimawende. Hierin wurde festgelegt, dass für den CO2-Ausstoß von Kraft- und Brennstoffen (z. B. Öl, Benzin oder Erdgas) Emissionszertifikate erworben werden müssen. Die anfallenden Kosten für die Emissionszertifikate führen dazu, dass Brennstoffe (z. B. Erdgas) teurer werden. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen höheren Kosten sollen Anreize schaffen, mehr Energie zu sparen und den Ausstoß von klimaschädlichem Kohlendioxid (CO2) zu senken. Die Höhe der Kosten ändert sich jährlich zum Jahreswechsel.
  • Bilanzierungsumlage: Die Bilanzierungsumlage dient zur Deckung des zu erwartenden Fehlbetrages aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie. Die Umlagenhöhe wird jährlich zum 1.10. neu festgelegt und von den Marktgebietsverantwortlichen veröffentlicht.
  • Energie- / Erdgassteuer: Die Energiesteuer (umgangssprachlich auch Erdgassteuer genannt) ist eine Verbrauchssteuer auf Erdgas und Flüssiggas und ist im Energiesteuergesetz geregelt.
  • Grundpreis Strom: Der Grundpreis deckt die fixen Kosten Ihres Stromversorgers ab und wird für die Bereitstellung des Stroms erhoben.
  • Leistungspreis: Mit dem Leistungspreis werden die fixen Kosten für den Bezug (Einkauf) des Stroms abgedeckt.
  • Messentgelte: Der Messdienstleister oder Messstellenbetreiber erhebt für die Messung und Abrechnung des Energieverbrauchs Entgelte. Sofern der Kunde kein Unternehmen ausdrücklich gesondert mit der Messdienstleistung beauftragt, erfolgt diese aufgrund entsprechender Regelungen im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) durch den sogenannten „grundzuständigen Messstellenbetreiber“. Dieser ist meist identisch mit dem Verteilnetzbetreiber, dem bereits vor der gesetzlichen Neuregelung diese Aufgabe zugeordnet war. Die Höhe der Messentgelte ist behördlich reguliert und  im Falle der preislich gehobeneren, sog. „intelligenten Messsysteme“ (iMSys) gesetzlich begrenzt. Zum Einbau von iMSys sind die Messstellenbetreiber gemäß § 20 MsbG in den dort geregelten Fällen gesetzlich verpflichtet, auf Wunsch des Kunden oder Grundstückseigentümers oder Messstellenbetreibers können auch Verbrauchsstellen, bei denen keine gesetzliche Pflicht besteht, mit iMSys ausgestattet werden.
  • Netzbetreiber: Der Netzbetreiber ist für den sachgemäßen und störungsfreien Betrieb des Energienetzes zuständig, so dass der Strom zuverlässig zu Ihnen kommt. Zu den Aufgaben zählen Wartung, Erneuerung und Ausbau. Die Entgelte für die Netznutzung sind in Ihrem Strompreis enthalten.
  • Netzentgelte: Der jeweilige Netzbetreiber erhebt dieses Entgelt für den Transport und die Verteilung des Stroms. Die Höhe dieser Entgelte wird behördlich durch die Bundesnetzagentur oder die Landesaufsichtsbehörden festgelegt und kann sich je nach Region unterscheiden.
  • Speicherumlage:  Die Speicherumlage soll die Kosten für die Einspeicherung von Gas nach § 35e EnWG decken. Sie wird ab dem 1. Oktober 2022 bis voraussichtlich 1. April 2027 erhoben.
  • Stromsteuer: Die Stromsteuer wurde im Rahmen des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform am 1. April 1999 in Deutschland als „Ökosteuer“ eingeführt. Die Energieversorger geben diesen Betrag von Ihnen an den Staat weiter.
  • Umlage nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G): Das Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung, das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G), stammt aus dem Jahr 2000. Mit der darin festgelegten KWK-Umlage soll die besonders umweltfreundliche  Erzeugung von Strom in sogenannter Kraft-Wärme-Kopplung gefördert werden. Mit der Umlage werden beispiels-weise staatliche Zuschüsse für Erhalt und Modernisierung von KWK-Anlagen finanziert.
    Kraft-Wärme-Kopplung steigert die Energieeffizienz, weil KWK-Anlagen gleichzeitig Wärme und Elektrizität erzeugen. Der eingesetzte Brennstoff wird so effizienter ausgenutzt. Dank ihrer dadurch guten Umweltbilanz tragen sie dazu bei, das Ziel einer Verminderung der jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in Deutschland zu erreichen.
  • Umlage nach § 17f Energiewirtschaftsgesetz (Offshore-Netzumlage): Die Offshore-Netzumlage dient zur Deckung der Kosten aus Entschädigungen bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Windkraft-Anlagen. Die Umlage dient darüber hinaus zur Deckung der Kosten aus  der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen.
  • Umsatzsteuer: Da die Umsatzsteuer (umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer genannt) in Höhe von derzeit 19 % auf den Nettobetrag der Stromrechnung, der beispielsweise schon die Stromsteuer und andere Umlagen enthält, erhoben wird, kommt es hier zu einer Doppelbesteuerung von Strom. Denn so zahlen Sie auch Umsatzsteuer auf die Stromsteuer. Bei Erdgas beträgt die Umsatzsteuer ebenso 19 %. Hier tritt die Energiesteuer an die Stelle der Stromsteuer.
  • Verrechnungspreis: Wenn ein Verrechnungspreis separat ausgewiesen ist (d. h., wenn dieser nicht bereits in den Grundpreis integriert ist), deckt er insbesondere die Kosten, die für die Messung und Abrechnung Ihres Stromverbrauchs entstehen.
  • A-F
  • G-L
  • M-R
  • S-Z
  • Abgabe nach § 2 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) oder Konzessionsabgabe:  Diese erhalten Städte bzw. Gemeinden als Gegenleistung dafür, dass Netzbetreiber ihre Strom- und Erdgasleitungen in öffentlichen Verkehrswegen verlegen dürfen. Die Netzbetreiber wiederum stellen diese Kosten den Energieversorgungsunternehmen in Rechnung. Die Konzessionsabgabe stellen die Netzbetreiber Mainova für jede von uns an Sie gelieferte Kilowattstunde in Rechnung. Höhe und Anwendungsbereich der Konzessionsabgabe werden in der Konzessionsabgabenverordnung  (KAV) geregelt. 
  • Arbeitspreis Strom: Der Arbeitspreis deckt insbesondere die variablen Kosten, die in direktem Zusammenhang mit Ihrem Stromverbrauch stehen. Die Kosten setzen sich zusammen aus den oben genannten Steuern und Umlagen, den Netzentgelten für den Stromtransport und die Weiterverteilung sowie den Kosten für den Stromeinkauf.
  • Aufschlag für besondere Netznutzung / § 19 StromNEV-Umlage: Die Umlage dient der Entlastung von Unternehmen bei den Netzentgelten. Netzentgelte werden grundsätzlich von allen Stromverbrauchern gezahlt; sie sind in der Stromnetzentgeltverordnung – kurz: StromNEV – geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen werden individuelle (ermäßigte) Netzentgelte gewährt, z. B. bei besonders hohem Stromverbrauch. Der Gesetzgeber stützt sich dabei auf die Tatsache, dass sehr energieintensive Unternehmen die Netze nicht belasten, sondern durch ihre gleichmäßige, planbare Nutzung eine stabilisierende Wirkung haben. Ermäßigte Netzentgelte lassen die Einnahmen der Netzbetreiber sinken. Um die fehlenden Erlöse auszugleichen, wird ein Aufschlag auf die Netzentgelte errechnet und umgelegt: Alle Letztverbraucher zahlen den Aufschlag für besondere Netznutzung / die § 19 StromNEV-Umlage anteilig als gesonderten Betrag mit ihrer Stromrechnung.
    Zudem können Verteilnetzbetreiber, die in einem besonders hohen Maß von der Integration von Erneuerbaren-Energien-Anlagen betroffen sind, einen finanziellen Ausgleich für die entstandenen Mehrkosten erhalten. Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) müssen diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander ausgleichen. Die insgesamt hieraus resultierenden Kosten werden als Aufschlag für besondere Netznutzung auf die Netzentgelte (bis einschl. 2024 „§ 19 StromNEV-Umlage“) anteilig auf alle Kunden umgelegt.
  • Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG): Das Brennstoffemissionshandelsgesetz gilt seit 1. Januar 2021 und ist Teil der von der Bundesregierung geplanten Energie- und Klimawende. Hierin wurde festgelegt, dass für den CO2-Ausstoß von Kraft- und Brennstoffen (z. B. Öl, Benzin oder Erdgas) Emissionszertifikate erworben werden müssen. Die anfallenden Kosten für die Emissionszertifikate führen dazu, dass Brennstoffe (z. B. Erdgas) teurer werden. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen höheren Kosten sollen Anreize schaffen, mehr Energie zu sparen und den Ausstoß von klimaschädlichem Kohlendioxid (CO2) zu senken. Die Höhe der Kosten ändert sich jährlich zum Jahreswechsel.
  • Bilanzierungsumlage: Die Bilanzierungsumlage dient zur Deckung des zu erwartenden Fehlbetrages aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie. Die Umlagenhöhe wird jährlich zum 1.10. neu festgelegt und von den Marktgebietsverantwortlichen veröffentlicht.
  • Energie- / Erdgassteuer: Die Energiesteuer (umgangssprachlich auch Erdgassteuer genannt) ist eine Verbrauchssteuer auf Erdgas und Flüssiggas und ist im Energiesteuergesetz geregelt.
  • Grundpreis Strom: Der Grundpreis deckt die fixen Kosten Ihres Stromversorgers ab und wird für die Bereitstellung des Stroms erhoben.
  • Leistungspreis: Mit dem Leistungspreis werden die fixen Kosten für den Bezug (Einkauf) des Stroms abgedeckt.
  • Messentgelte: Der Messdienstleister oder Messstellenbetreiber erhebt für die Messung und Abrechnung des Energieverbrauchs Entgelte. Sofern der Kunde kein Unternehmen ausdrücklich gesondert mit der Messdienstleistung beauftragt, erfolgt diese aufgrund entsprechender Regelungen im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) durch den sogenannten „grundzuständigen Messstellenbetreiber“. Dieser ist meist identisch mit dem Verteilnetzbetreiber, dem bereits vor der gesetzlichen Neuregelung diese Aufgabe zugeordnet war. Die Höhe der Messentgelte ist behördlich reguliert und  im Falle der preislich gehobeneren, sog. „intelligenten Messsysteme“ (iMSys) gesetzlich begrenzt. Zum Einbau von iMSys sind die Messstellenbetreiber gemäß § 20 MsbG in den dort geregelten Fällen gesetzlich verpflichtet, auf Wunsch des Kunden oder Grundstückseigentümers oder Messstellenbetreibers können auch Verbrauchsstellen, bei denen keine gesetzliche Pflicht besteht, mit iMSys ausgestattet werden.
  • Netzbetreiber: Der Netzbetreiber ist für den sachgemäßen und störungsfreien Betrieb des Energienetzes zuständig, so dass der Strom zuverlässig zu Ihnen kommt. Zu den Aufgaben zählen Wartung, Erneuerung und Ausbau. Die Entgelte für die Netznutzung sind in Ihrem Strompreis enthalten.
  • Netzentgelte: Der jeweilige Netzbetreiber erhebt dieses Entgelt für den Transport und die Verteilung des Stroms. Die Höhe dieser Entgelte wird behördlich durch die Bundesnetzagentur oder die Landesaufsichtsbehörden festgelegt und kann sich je nach Region unterscheiden.
  • Speicherumlage:  Die Speicherumlage soll die Kosten für die Einspeicherung von Gas nach § 35e EnWG decken. Sie wird ab dem 1. Oktober 2022 bis voraussichtlich 1. April 2027 erhoben.
  • Stromsteuer: Die Stromsteuer wurde im Rahmen des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform am 1. April 1999 in Deutschland als „Ökosteuer“ eingeführt. Die Energieversorger geben diesen Betrag von Ihnen an den Staat weiter.
  • Umlage nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G): Das Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung, das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G), stammt aus dem Jahr 2000. Mit der darin festgelegten KWK-Umlage soll die besonders umweltfreundliche  Erzeugung von Strom in sogenannter Kraft-Wärme-Kopplung gefördert werden. Mit der Umlage werden beispiels-weise staatliche Zuschüsse für Erhalt und Modernisierung von KWK-Anlagen finanziert.
    Kraft-Wärme-Kopplung steigert die Energieeffizienz, weil KWK-Anlagen gleichzeitig Wärme und Elektrizität erzeugen. Der eingesetzte Brennstoff wird so effizienter ausgenutzt. Dank ihrer dadurch guten Umweltbilanz tragen sie dazu bei, das Ziel einer Verminderung der jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in Deutschland zu erreichen.
  • Umlage nach § 17f Energiewirtschaftsgesetz (Offshore-Netzumlage): Die Offshore-Netzumlage dient zur Deckung der Kosten aus Entschädigungen bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Windkraft-Anlagen. Die Umlage dient darüber hinaus zur Deckung der Kosten aus  der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen.
  • Umsatzsteuer: Da die Umsatzsteuer (umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer genannt) in Höhe von derzeit 19 % auf den Nettobetrag der Stromrechnung, der beispielsweise schon die Stromsteuer und andere Umlagen enthält, erhoben wird, kommt es hier zu einer Doppelbesteuerung von Strom. Denn so zahlen Sie auch Umsatzsteuer auf die Stromsteuer. Bei Erdgas beträgt die Umsatzsteuer ebenso 19 %. Hier tritt die Energiesteuer an die Stelle der Stromsteuer.
  • Verrechnungspreis: Wenn ein Verrechnungspreis separat ausgewiesen ist (d. h., wenn dieser nicht bereits in den Grundpreis integriert ist), deckt er insbesondere die Kosten, die für die Messung und Abrechnung Ihres Stromverbrauchs entstehen.

Kurzimpuls – Warum schwankt mein Strompreis

In diesem Kurzimpuls tauchen wir in die faszinierende Welt des Strompreises ein. In nur 5 Minuten erklären wir kompakt und verständlich, wie sich der Strompreis zusammensetzt, wer daran verdient und warum er sich ständig verändert.

Gas und Heizkosten sparen

Alle Jahre wieder … kommt der Winter und mit ihm das Thema Heizen! Auch wenn es wieder ruhiger an den Energiemärkten ist – es lohnt sich weiterhin, Gas und damit bares Geld zu sparen. Richtig lüften, ein smartes Thermostat anbringen oder einen hydraulischen Abgleich beauftragen: Viele Energiespartipps helfen, den Gasverbrauch und die Heizkosten zu senken.

Häufig gestellte Fragen

  • Umlagen/BEHG
  • Preisentwicklungen
  • Gas-/Wärmepreisbremse

Mit Blick auf die Versorgungssicherheit hat die Bundesregierung ein Gesetz beschlossen, das konkrete Mindestfüllstände der Gasspeicher an bestimmten Stichtagen vorgibt. Das bedeutet: Die deutschen Erdgasspeicher wurden vor Beginn der Winterperiode so schnell wie möglich gefüllt und es wird konstant so viel wie möglich eingespeichert. Nur wenn die Gasspeicher ausreichend voll sind, kann die Versorgung aufrechterhalten werden. Ein Beispiel: Zum 1. November 2022 lag die Füllstandsvorgabe für die Gasspeicher bei 95 %.

Um bestimmte Füllstände in den Gasspeichern zu erreichen, ist der sogenannte Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe (kurz: THE) berechtigt, bei Bedarf Gas einzukaufen und einzuspeichern. Zwar liegt die Verantwortung zum Erreichen der Füllstandsvorgaben der Gasspeicher primär bei den Speicherbetreibern und Speichernutzern. Im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben kann THE jedoch ergänzende Maßnahmen ergreifen, um die gesetzlich festgelegten Füllstände zu erreichen. Die dafür anfallenden Kosten werden über die Gasspeicherumlage finanziert und können auf die Endverbraucher umgelegt werden. Die Gasspeicherumlage fließt als Preisbestandteil in den Gaspreis ein, wodurch Gaskunden solidarisch an den Mehrkosten beteiligt werden. Die Gasspeicherumlage begann am 1. Oktober 2022 und endet voraussichtlich im März 2027.
Energieversorgern ist es in der Regel nicht möglich, diese Umlagen vorzufinanzieren. Daher sind viele Energieversorger gezwungen, die Umlage weiterzugeben.

Die aktuell gültigen Umlagehöhen werden immer auf der Webseite des sogenannten Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe veröffentlicht. Aktuelle Umlagehöhen

Wichtiger Hinweis: Auf die Umlagen fällt Mehrwertsteuer an.

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Die staatliche Bilanzierungsumlage ist an sich nicht neu und wird erhoben, um die Kosten der Gasnetzbetreiber für den Einsatz von sogenannter Regel- und Ausgleichsenergie abzudecken. Sie erleichtert dem Gasnetzbetreiber Trading Hub Europe (THE) den kurzfristigen Zukauf von Gas. Dies kann nötig sein, um den Druck im Netz aufrechtzuerhalten, wenn ansonsten zu wenig Gas fließen würde. Kurzfristige Zukäufe sind derzeit tendenziell besonders teuer. Die Bilanzierungsumlage weist dabei für Kundinnen und Kunden mit niedrigerem Verbrauch (an sogenannten SLP-Zählern) einen anderen Preis aus als für jene mit einem höheren Verbrauch (an sogenannten RLM-Zählern).


Die Unterschiede kurz erklärt: SLP steht für Standard-Lastprofil. Dieses ist der Regelfall für private Verbraucher und Gewerbetreibende und orientiert sich am typischen Abnahmeprofil der verschiedenen Kunden- bzw. Verbrauchergruppen. Es dient dem Energieversorger als Grundlage für die Prognose und Beschaffung des jeweils erwarteten Jahresverbrauchs.
RLM steht für registrierende Leistungsmessung. Ab einem Jahresverbrauch von ca. 1.500.000 kWh kommen RLM-Zähler zum Einsatz. Bei Kunden mit RLM-Zählern werden jeden Monat die tatsächliche Leistung und der sich daraus ergebende Verbrauch errechnet. Dadurch ist eine genauere und bedarfsgerechtere Prognose möglich als mit einem Standard-Lastprofil.


Die Höhe der Bilanzierungsumlage wird jährlich zum 1. Oktober neu festgelegt und gilt für die Dauer von 12 Monaten. Sie wird von den Marktgebietsverantwortlichen veröffentlicht und kann jederzeit auf der Webseite von Trading Hub Europe eingesehen werden.


Aktuelle Umlagehöhe

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Um die Versorgungssicherheit für Privathaushalte und Unternehmen im Winter 2022 /2023 aufrechtzuerhalten, wollte die Bundesregierung ab 1. Oktober 2022 eine befristete Gasbeschaffungsumlage – oft auch nur Gasumlage genannt – nach §26 EnSiG (Energiesicherungsgesetz) einführen.

Auf diese geplante Gasbeschaffungsumlage wurde seitens Bundesregierung verzichtet. Daher wird die Gasbeschaffungsumlage auch nicht von Mainova weiterberechnet.

Weitere Informationen  finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

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Der Umfang der Preisgarantie ist abhängig von Ihrem Tarif und den bei Vertragsabschluss gültigen Bedingungen. Unsere Preisgarantien sichern grundsätzlich den Preis für die Energie ab. Das bedeutet: Sie umfassen die Energie- und Vertriebskosten oder auch zusätzlich die Netzentgelte für den Transport. Steuern und Umlagen oder vergleichbare staatlich veranlasste Belastungen sind in der Regel von der Preisgarantie ausgenommen. Diese Steuern und Umlagen werden dann jeweils direkt an die Kunden weitergegeben. Dies gilt sowohl bei Erhöhungen als auch bei Senkungen – wie beispielsweise bei der aktuellen Senkung der Umsatzsteuer.


Preisgarantiebedingungen Privatkunden

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Für Gas und Fernwärme galt temporär ein ermäßigter Steuersatz. Der Bundestag hatte am 30. September 2022 mit breiter Mehrheit einen Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP beschlossen, den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz vorübergehend von 19 % auf 7 % zu reduzieren.
Seit dem 1. April 2024 beträgt der Umsatzsteuersatz bei Gas und Fernwärme wieder 19 %. Die Änderungen bezüglich dieser Preisbestandteile setzen wir entsprechend um. Sie müssen nichts tun.

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BEHG steht für Brennstoffemissionshandelsgesetz. Es gilt seit dem 1. Januar 2021 und ist Teil der von der Bundesregierung geplanten Energie- und Klimawende. Mit dem Gesetz sollen Anreize geschaffen werden, den Ausstoß von klimaschädlichem Kohlendioxid (CO2) zu senken. Konkret geht es um den CO2-Ausstoß bei der Verbrennung von Kraft- und Brennstoffen, also zum Beispiel Öl, Benzin und Erdgas. Für diese Energieträger müssen seit dem 1. Januar 2021 Emissionszertifikate gekauft werden. Das bedeutet: Der CO2-Ausstoß hat einen Preis bekommen – er muss also bezahlt werden. Seit 2023 wird der CO2-Preis auch für die Kohleverbrennung fällig. Die Einnahmen aus dem BEHG werden unter anderem genutzt, um Förderprogramme für klimafreundliche Gebäude und Fahrzeuge oder Steuerentlastungen wie die Abschaffung der EEG-Umlage zu finanzieren.

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In der Einführungsphase (2021 bis 2025) werden die Zertifikate zu einem Festpreis verkauft. 2021 lag dieser Preis bei 25 €/t und steigt sukzessive Jahr für Jahr bis auf 55 €/t in 2025. Die ursprünglich für den 1. Januar 2023 geplante Erhöhung des CO2-Preises um 5 €/t wurde um 1 Jahr verschoben. Ab 2026 soll die Preisbildung für die Zertifikate grundsätzlich über den Markt erfolgen zu einem Mindestpreis von 55–65 €/t.

Die nachfolgende Darstellung zeigt, wie sich die Preise pro Tonne CO2  entwickelt haben:

Jahr

Preis pro Tonne CO2

vsl. Zusatzkosten für Erdgas pro kWh netto

2021

25 EUR

0,455 Ct

2022

30 EUR

0,546 Ct

2023

30 EUR

0,544 Ct

2024

45 EUR

0,8163 Ct

2025

55 EUR

0,9977 Ct


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Durch die Kosten für die Zertifikate wird Erdgas auch für Sie als Kunde teurer. Ein Rechenbeispiel: Bei einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 7.000 kWh führt das zu Mehrkosten von rund 35 € im Jahr 2021. Dabei sollen die Zertifikatpreise in den Folgejahren steigen – das resultiert für unser Beispiel in bis zu 60 € Mehrkosten im Jahr 2025. Die höheren Kosten sollen einen Anreiz schaffen, Energie zu sparen. 

Was Ihre Abschlagszahlungen betrifft, müssen Sie nichts weiter tun. Sie erhalten automatisch einen neuen Abschlagsplan, der alle Preisveränderungen berücksichtigt. Wenn Sie Ihren Abschlag dennoch anpassen möchten, können Sie das jederzeit selbst im Mainova OnlineService erledigen. Bitte beachten Sie dabei: Reduzieren Sie Ihren Abschlag bitte nur dann, wenn sich Ihr Energieverbrauch aufgrund einer veränderten Lebenssituation oder einer energetischen Maßnahme reduziert hat oder reduzieren wird. Sie vermeiden damit eine hohe Nachzahlung.

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Mit Mainova Erdgas KlimaPlus leisten Sie bereits einen wertvollen Beitrag zum Klimaschutz: Denn der CO2-Ausstoß, der durch Ihren Gasverbrauch entsteht, wird durch die Förderung internationaler Klimaschutzprojekte ausgeglichen. Mit den geringen Mehrkosten unterstützen Sie ausschließlich Projekte nach dem strengen „Gold Standard“ des WWF. Wir freuen uns, dass Sie dabei sind!

Das neue BEHG betrifft allerdings alle Gaskunden gleichermaßen – auch Mainova Erdgas Klima Plus Kunden. Leider hat der Gesetzgeber vergessen, diejenigen Gaskunden von den Mehrbelastungen auszunehmen, die bereits heute ihren CO2-Ausstoß neutralisieren.

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3

Die Preisanstiege an den Energiebörsen und Beschaffungsmärkten in der Vergangenheit, kurzfristige Preisschwankungen (die sogenannte Volatilität), aber auch die Entwicklung der Netzentgelte und staatlichen Umlagen erschweren belastbare Prognosen über längere Zeiträume.


Wenn Sie einen Vertrag mit einer Preisgarantie bei uns haben, informieren wir Sie in der Regel 4 bis 6 Wochen vor Ablauf der Garantie über notwendige Preisanpassungen.


Hinweis zur Änderung von Abschlagszahlungen: Sie haben bereits einen neuen Abschlagsplan oder eine Ankündigung dazu erhalten? Auch wenn uns dieser Schritt nicht leichtfällt – mit der Anpassung möchten wir Sie vor zu großen Auswirkungen schützen. Jeder Monat, in dem Sie einen zu geringen Abschlag zahlen, erhöht die Gesamtsumme Ihrer Nachzahlung. Diese wird bei der Jahresrechnung fällig. Um die Belastung zu verringern, prüfen wir die monatlichen Abschläge und passen sie an die neuen Preise an.

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Mit vorausschauender Beschaffungsstrategie beschaffen wir Energie auf dem deutschen Energiegroßmarkt. Sinken dort die Preise für Strom und Erdgas, können wir neuen Kunden entsprechend günstige Angebote machen. Aber auch in die zukünftigen Abschlagszahlungen unserer bestehenden Kunden fließen etwaige sinkende Börsenpreise ein. Im Jahr 2023 haben die gesetzlichen Energiepreisbremsen den Preis automatisch reduziert: auf 40 ct/kWh bei Strom bzw. 12 ct/kWh bei Erdgas für 80 % Ihres Vorjahresverbrauchs.


Wir beobachten weiter konstant die Entwicklungen am Energiemarkt und prüfen mögliche Preissenkungen. Zusätzlich ergreifen wir verschiedene Maßnahmen, um die Erzeugung von Strom, Erdgas und Wärme auch in unseren Erzeugungsanlagen weiterhin zuverlässig sicherzustellen.

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Unsere risikoarme Beschaffungsstrategie führt grundsätzlich dazu, dass sowohl Preiserhöhungen als auch Preissenkungen zeitlich versetzt zu den Entwicklungen an den Beschaffungsmärkten erfolgen: So haben wir in 2022 erst zum 1. Juli (Erdgas) beziehungsweise 1. August (Strom)  die Preise erhöht, obwohl sich die Preise an den Energie-Börsen bereits ab Februar 2022 (also ein halbes Jahr vorher) vervielfacht hatten.

Auch wenn derzeit vieles darauf hindeutet, dass die Energiepreise auch mittelfristig höher sein werden als vor der Energiekrise, so können Sie sicher sein: Sobald es möglich ist, geben wir Preissenkungen an sie weiter, so wie jetzt zum 1. Januar 2025.

Hintergründe

  • Die extrem gestiegenen Beschaffungskosten, bereits vor dem Ukraine-Krieg waren die Preise schon gestiegen.
  • Die Beschaffung über Spotmarkt-Preise (tagesaktuelle Preise) sind Schwankungen ausgesetzt. Steigen die Preise, dann müssen die Preise kurzfristig erhöht werden bzw. Kunden gekündigt werden. Diese Beschaffungsstrategie führte allein 2021 zu 39 Geschäftsaufgaben von diversen Versorgern.
  • Mainova setzt auf eine risikoärmere Beschaffungsstrategie und kauft die benötigte Energie in Teilmengen und unterschiedlichen Monate im Voraus ein.

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Mit Mainova haben Sie Hessens größten Energieversorger an Ihrer Seite – mit 190 Jahren Erfahrung. Wir sind ein vor Ort engagierter Regional- und Grundversorger und mehr als 1 Mio. Menschen in ganz Deutschland vertrauen auf uns. Wir unterstützen Sie auch in einer schwierigen Situation.


Wenn Sie die Energiekosten aus eigener Hand nicht bewältigen können, finden wir gemeinsam eine Lösung. Details und Optionen erläutern wir Ihnen auf unserer Seite „Hilfsangebote“. Dort haben wir auch wichtige Adressen zu Schuldnerberatungen und eine Übersicht regionaler und überregionaler Energiespar-Initiativen zusammengestellt. Nutzen Sie gleichzeitig unsere Energiespartipps, um Ihre Strom- und Wärmekosten schnell und einfach zu senken.

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Der staatliche Preisdeckel für Gas und Wärme startete am 1. März 2023 (rückwirkend zum 1. Januar 2023) mit einer Befristung bis zum 31. Dezember 2023. Die Entlastung durch die Gas-/Wärmepreisbremse erfolgte i. d. R. über Ihren monatlichen Abschlag. Bei Abrechnungen für das Jahr 2023 sind die Erstattungen auch weiterhin berücksichtigt. Auf Ihrer Jahresrechnung finden Sie die Details zur Be- und Verrechnung und den tatsächlichen Rechnungsbetrag für den jeweils ausgewiesenen Zeitraum. Nach dem gesetzlich festgelegten Ende der Preisbremsen gilt für Ihren gesamten Energiebezug wieder der mit uns vertraglich vereinbarte Preis.

Im Rahmen der Preisbremsengesetze wurde für Gas und Wärme Folgendes festgelegt (Gültigkeit: 01.01.2023 bis 31.12.2023):

Die Gaspreisbremse unterscheidet zwischen dem Standard Lastprofil (SLP) und Registrierende Leistungsmessung (RLM).

Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen und Vereine (in der Regel SLP-Kunden) , die jährlich weniger als 1,5 Millionen kWh Gas verbrauchen, wird der Preis für  80% Ihres Vorjahresverbrauchs auf 12 ct/kWh und für Fernwärmekunden auf 9,5 ct/kWh gedeckelt. Für den restlichen Energieverbrauch gilt der mit uns vertraglich vereinbarte Preis.


Die Entlastung für Gas im Jahr 2023 haben wir hier für Sie beispielhaft berechnet. Für Wärme kann der gleiche Rechenweg verwendet werden.

Durch die Energiekrise ist der Gaspreis von Familie Müller von 8 ct/kWh auf 22 ct/kWh gestiegen. Mit der Preisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Preis für 80% ihres Vorjahresverbrauchs auf 12 ct/kWh. 

Familie Müller erhält die Differenz zwischen Ihrem neuen Arbeitspreis von 22 ct/kWh und dem gedeckelten Preis von 12 ct/kWh - also 10 ct/kWh - als Entlastung. 


Familie Müller hat einen Jahresverbrauch an Gas von 15.000 kWh, also 1.250 kWh im Monat. Mit ihrem bisherigen Arbeitspreis von 8 ct/kWh bezahlten Sie dafür 100 €/Monat bzw. 1.200 €/Jahr. Mit dem neuen Arbeitspreis von 22 ct/kWh würde Familie Müller ohne Preisbremse für Ihren Verbrauch 275 €/Monat bezahlen. Mit der Preisbremse liegt der Betrag deutlich niedriger, nämlich bei 175 €/Monat. Denn für 80% des prognostizierten Verbrauchs werden 12 ct/kWh bezahlt und nur für den darüber liegenden Verbrauch fallen die Kosten in der vollen Höhe des Arbeitspreises von 22 ct/kWh an. Die Ersparnis durch die Preisbremse beträgt damit 100 €/Monat.

Familie Müller versucht trotzdem Gas zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist höher als ihr früherer Gaspreis. Für jede Kilowattstunde, die über die 80 % ihres Vorjahresverbrauchs hinausgeht, muss sie 22 ct/kWh bezahlen.




Für größere Unternehmen und Industriekunden (in der Regel RLM-Kunden) gilt bei Erdgas  im Zeitraum der Preisbremsengültigkeit ein Preisdeckel in Höhe von 7 Cent/kWh des reinen Energiepreises für 70% des Vorjahresverbrauchs.

Die im Rahmen der Preisbremsen gewährten Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Wichtige Informationen zu den Preisbremsengesetzen für Unternehmen

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Der staatliche Preisdeckel für Wärme startete am 1. März 2023 (rückwirkend zum 1. Januar 2023) mit einer Befristung bis zum 31. Dezember 2023. Für die Dauer der Energiepreisbremsen wurde der Wärme-Arbeitspreis für Privathaushalte für einen Teil des Verbrauchs bei 9,5 ct/kWh gesetzlich gedeckelt.
Das bedeutet: Bei einem Wärme-Arbeitspreis unter 9,5 ct/kWh griff die Preisbremse nicht, da Ihr Vertragspreis bereits niedriger war als der von den Preisbremsengesetzen geregelte Maximalpreis. Wenn im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 Ihr Wärme-Arbeitspreis auf über 9,5 ct/kWh angestiegen ist, entstand automatisch ein Anspruch auf Entlastung über die Wärmepreisbremse.

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Quelle: Thüga Aktiengesellschaft

  • Umlagen/BEHG
  • Preisentwicklungen
  • Gas-/Wärmepreisbremse

Mit Blick auf die Versorgungssicherheit hat die Bundesregierung ein Gesetz beschlossen, das konkrete Mindestfüllstände der Gasspeicher an bestimmten Stichtagen vorgibt. Das bedeutet: Die deutschen Erdgasspeicher wurden vor Beginn der Winterperiode so schnell wie möglich gefüllt und es wird konstant so viel wie möglich eingespeichert. Nur wenn die Gasspeicher ausreichend voll sind, kann die Versorgung aufrechterhalten werden. Ein Beispiel: Zum 1. November 2022 lag die Füllstandsvorgabe für die Gasspeicher bei 95 %.

Um bestimmte Füllstände in den Gasspeichern zu erreichen, ist der sogenannte Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe (kurz: THE) berechtigt, bei Bedarf Gas einzukaufen und einzuspeichern. Zwar liegt die Verantwortung zum Erreichen der Füllstandsvorgaben der Gasspeicher primär bei den Speicherbetreibern und Speichernutzern. Im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben kann THE jedoch ergänzende Maßnahmen ergreifen, um die gesetzlich festgelegten Füllstände zu erreichen. Die dafür anfallenden Kosten werden über die Gasspeicherumlage finanziert und können auf die Endverbraucher umgelegt werden. Die Gasspeicherumlage fließt als Preisbestandteil in den Gaspreis ein, wodurch Gaskunden solidarisch an den Mehrkosten beteiligt werden. Die Gasspeicherumlage begann am 1. Oktober 2022 und endet voraussichtlich im März 2027.
Energieversorgern ist es in der Regel nicht möglich, diese Umlagen vorzufinanzieren. Daher sind viele Energieversorger gezwungen, die Umlage weiterzugeben.

Die aktuell gültigen Umlagehöhen werden immer auf der Webseite des sogenannten Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe veröffentlicht. Aktuelle Umlagehöhen

Wichtiger Hinweis: Auf die Umlagen fällt Mehrwertsteuer an.

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Die staatliche Bilanzierungsumlage ist an sich nicht neu und wird erhoben, um die Kosten der Gasnetzbetreiber für den Einsatz von sogenannter Regel- und Ausgleichsenergie abzudecken. Sie erleichtert dem Gasnetzbetreiber Trading Hub Europe (THE) den kurzfristigen Zukauf von Gas. Dies kann nötig sein, um den Druck im Netz aufrechtzuerhalten, wenn ansonsten zu wenig Gas fließen würde. Kurzfristige Zukäufe sind derzeit tendenziell besonders teuer. Die Bilanzierungsumlage weist dabei für Kundinnen und Kunden mit niedrigerem Verbrauch (an sogenannten SLP-Zählern) einen anderen Preis aus als für jene mit einem höheren Verbrauch (an sogenannten RLM-Zählern).


Die Unterschiede kurz erklärt: SLP steht für Standard-Lastprofil. Dieses ist der Regelfall für private Verbraucher und Gewerbetreibende und orientiert sich am typischen Abnahmeprofil der verschiedenen Kunden- bzw. Verbrauchergruppen. Es dient dem Energieversorger als Grundlage für die Prognose und Beschaffung des jeweils erwarteten Jahresverbrauchs.
RLM steht für registrierende Leistungsmessung. Ab einem Jahresverbrauch von ca. 1.500.000 kWh kommen RLM-Zähler zum Einsatz. Bei Kunden mit RLM-Zählern werden jeden Monat die tatsächliche Leistung und der sich daraus ergebende Verbrauch errechnet. Dadurch ist eine genauere und bedarfsgerechtere Prognose möglich als mit einem Standard-Lastprofil.


Die Höhe der Bilanzierungsumlage wird jährlich zum 1. Oktober neu festgelegt und gilt für die Dauer von 12 Monaten. Sie wird von den Marktgebietsverantwortlichen veröffentlicht und kann jederzeit auf der Webseite von Trading Hub Europe eingesehen werden.


Aktuelle Umlagehöhe

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Um die Versorgungssicherheit für Privathaushalte und Unternehmen im Winter 2022 /2023 aufrechtzuerhalten, wollte die Bundesregierung ab 1. Oktober 2022 eine befristete Gasbeschaffungsumlage – oft auch nur Gasumlage genannt – nach §26 EnSiG (Energiesicherungsgesetz) einführen.

Auf diese geplante Gasbeschaffungsumlage wurde seitens Bundesregierung verzichtet. Daher wird die Gasbeschaffungsumlage auch nicht von Mainova weiterberechnet.

Weitere Informationen  finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

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Der Umfang der Preisgarantie ist abhängig von Ihrem Tarif und den bei Vertragsabschluss gültigen Bedingungen. Unsere Preisgarantien sichern grundsätzlich den Preis für die Energie ab. Das bedeutet: Sie umfassen die Energie- und Vertriebskosten oder auch zusätzlich die Netzentgelte für den Transport. Steuern und Umlagen oder vergleichbare staatlich veranlasste Belastungen sind in der Regel von der Preisgarantie ausgenommen. Diese Steuern und Umlagen werden dann jeweils direkt an die Kunden weitergegeben. Dies gilt sowohl bei Erhöhungen als auch bei Senkungen – wie beispielsweise bei der aktuellen Senkung der Umsatzsteuer.


Preisgarantiebedingungen Privatkunden

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Für Gas und Fernwärme galt temporär ein ermäßigter Steuersatz. Der Bundestag hatte am 30. September 2022 mit breiter Mehrheit einen Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP beschlossen, den Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz vorübergehend von 19 % auf 7 % zu reduzieren.
Seit dem 1. April 2024 beträgt der Umsatzsteuersatz bei Gas und Fernwärme wieder 19 %. Die Änderungen bezüglich dieser Preisbestandteile setzen wir entsprechend um. Sie müssen nichts tun.

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BEHG steht für Brennstoffemissionshandelsgesetz. Es gilt seit dem 1. Januar 2021 und ist Teil der von der Bundesregierung geplanten Energie- und Klimawende. Mit dem Gesetz sollen Anreize geschaffen werden, den Ausstoß von klimaschädlichem Kohlendioxid (CO2) zu senken. Konkret geht es um den CO2-Ausstoß bei der Verbrennung von Kraft- und Brennstoffen, also zum Beispiel Öl, Benzin und Erdgas. Für diese Energieträger müssen seit dem 1. Januar 2021 Emissionszertifikate gekauft werden. Das bedeutet: Der CO2-Ausstoß hat einen Preis bekommen – er muss also bezahlt werden. Seit 2023 wird der CO2-Preis auch für die Kohleverbrennung fällig. Die Einnahmen aus dem BEHG werden unter anderem genutzt, um Förderprogramme für klimafreundliche Gebäude und Fahrzeuge oder Steuerentlastungen wie die Abschaffung der EEG-Umlage zu finanzieren.

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In der Einführungsphase (2021 bis 2025) werden die Zertifikate zu einem Festpreis verkauft. 2021 lag dieser Preis bei 25 €/t und steigt sukzessive Jahr für Jahr bis auf 55 €/t in 2025. Die ursprünglich für den 1. Januar 2023 geplante Erhöhung des CO2-Preises um 5 €/t wurde um 1 Jahr verschoben. Ab 2026 soll die Preisbildung für die Zertifikate grundsätzlich über den Markt erfolgen zu einem Mindestpreis von 55–65 €/t.

Die nachfolgende Darstellung zeigt, wie sich die Preise pro Tonne CO2  entwickelt haben:

Jahr

Preis pro Tonne CO2

vsl. Zusatzkosten für Erdgas pro kWh netto

2021

25 EUR

0,455 Ct

2022

30 EUR

0,546 Ct

2023

30 EUR

0,544 Ct

2024

45 EUR

0,8163 Ct

2025

55 EUR

0,9977 Ct


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Durch die Kosten für die Zertifikate wird Erdgas auch für Sie als Kunde teurer. Ein Rechenbeispiel: Bei einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 7.000 kWh führt das zu Mehrkosten von rund 35 € im Jahr 2021. Dabei sollen die Zertifikatpreise in den Folgejahren steigen – das resultiert für unser Beispiel in bis zu 60 € Mehrkosten im Jahr 2025. Die höheren Kosten sollen einen Anreiz schaffen, Energie zu sparen. 

Was Ihre Abschlagszahlungen betrifft, müssen Sie nichts weiter tun. Sie erhalten automatisch einen neuen Abschlagsplan, der alle Preisveränderungen berücksichtigt. Wenn Sie Ihren Abschlag dennoch anpassen möchten, können Sie das jederzeit selbst im Mainova OnlineService erledigen. Bitte beachten Sie dabei: Reduzieren Sie Ihren Abschlag bitte nur dann, wenn sich Ihr Energieverbrauch aufgrund einer veränderten Lebenssituation oder einer energetischen Maßnahme reduziert hat oder reduzieren wird. Sie vermeiden damit eine hohe Nachzahlung.

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Mit Mainova Erdgas KlimaPlus leisten Sie bereits einen wertvollen Beitrag zum Klimaschutz: Denn der CO2-Ausstoß, der durch Ihren Gasverbrauch entsteht, wird durch die Förderung internationaler Klimaschutzprojekte ausgeglichen. Mit den geringen Mehrkosten unterstützen Sie ausschließlich Projekte nach dem strengen „Gold Standard“ des WWF. Wir freuen uns, dass Sie dabei sind!

Das neue BEHG betrifft allerdings alle Gaskunden gleichermaßen – auch Mainova Erdgas Klima Plus Kunden. Leider hat der Gesetzgeber vergessen, diejenigen Gaskunden von den Mehrbelastungen auszunehmen, die bereits heute ihren CO2-Ausstoß neutralisieren.

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Die Preisanstiege an den Energiebörsen und Beschaffungsmärkten in der Vergangenheit, kurzfristige Preisschwankungen (die sogenannte Volatilität), aber auch die Entwicklung der Netzentgelte und staatlichen Umlagen erschweren belastbare Prognosen über längere Zeiträume.


Wenn Sie einen Vertrag mit einer Preisgarantie bei uns haben, informieren wir Sie in der Regel 4 bis 6 Wochen vor Ablauf der Garantie über notwendige Preisanpassungen.


Hinweis zur Änderung von Abschlagszahlungen: Sie haben bereits einen neuen Abschlagsplan oder eine Ankündigung dazu erhalten? Auch wenn uns dieser Schritt nicht leichtfällt – mit der Anpassung möchten wir Sie vor zu großen Auswirkungen schützen. Jeder Monat, in dem Sie einen zu geringen Abschlag zahlen, erhöht die Gesamtsumme Ihrer Nachzahlung. Diese wird bei der Jahresrechnung fällig. Um die Belastung zu verringern, prüfen wir die monatlichen Abschläge und passen sie an die neuen Preise an.

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Mit vorausschauender Beschaffungsstrategie beschaffen wir Energie auf dem deutschen Energiegroßmarkt. Sinken dort die Preise für Strom und Erdgas, können wir neuen Kunden entsprechend günstige Angebote machen. Aber auch in die zukünftigen Abschlagszahlungen unserer bestehenden Kunden fließen etwaige sinkende Börsenpreise ein. Im Jahr 2023 haben die gesetzlichen Energiepreisbremsen den Preis automatisch reduziert: auf 40 ct/kWh bei Strom bzw. 12 ct/kWh bei Erdgas für 80 % Ihres Vorjahresverbrauchs.


Wir beobachten weiter konstant die Entwicklungen am Energiemarkt und prüfen mögliche Preissenkungen. Zusätzlich ergreifen wir verschiedene Maßnahmen, um die Erzeugung von Strom, Erdgas und Wärme auch in unseren Erzeugungsanlagen weiterhin zuverlässig sicherzustellen.

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Unsere risikoarme Beschaffungsstrategie führt grundsätzlich dazu, dass sowohl Preiserhöhungen als auch Preissenkungen zeitlich versetzt zu den Entwicklungen an den Beschaffungsmärkten erfolgen: So haben wir in 2022 erst zum 1. Juli (Erdgas) beziehungsweise 1. August (Strom)  die Preise erhöht, obwohl sich die Preise an den Energie-Börsen bereits ab Februar 2022 (also ein halbes Jahr vorher) vervielfacht hatten.

Auch wenn derzeit vieles darauf hindeutet, dass die Energiepreise auch mittelfristig höher sein werden als vor der Energiekrise, so können Sie sicher sein: Sobald es möglich ist, geben wir Preissenkungen an sie weiter, so wie jetzt zum 1. Januar 2025.

Hintergründe

  • Die extrem gestiegenen Beschaffungskosten, bereits vor dem Ukraine-Krieg waren die Preise schon gestiegen.
  • Die Beschaffung über Spotmarkt-Preise (tagesaktuelle Preise) sind Schwankungen ausgesetzt. Steigen die Preise, dann müssen die Preise kurzfristig erhöht werden bzw. Kunden gekündigt werden. Diese Beschaffungsstrategie führte allein 2021 zu 39 Geschäftsaufgaben von diversen Versorgern.
  • Mainova setzt auf eine risikoärmere Beschaffungsstrategie und kauft die benötigte Energie in Teilmengen und unterschiedlichen Monate im Voraus ein.

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Mit Mainova haben Sie Hessens größten Energieversorger an Ihrer Seite – mit 190 Jahren Erfahrung. Wir sind ein vor Ort engagierter Regional- und Grundversorger und mehr als 1 Mio. Menschen in ganz Deutschland vertrauen auf uns. Wir unterstützen Sie auch in einer schwierigen Situation.


Wenn Sie die Energiekosten aus eigener Hand nicht bewältigen können, finden wir gemeinsam eine Lösung. Details und Optionen erläutern wir Ihnen auf unserer Seite „Hilfsangebote“. Dort haben wir auch wichtige Adressen zu Schuldnerberatungen und eine Übersicht regionaler und überregionaler Energiespar-Initiativen zusammengestellt. Nutzen Sie gleichzeitig unsere Energiespartipps, um Ihre Strom- und Wärmekosten schnell und einfach zu senken.

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Der staatliche Preisdeckel für Gas und Wärme startete am 1. März 2023 (rückwirkend zum 1. Januar 2023) mit einer Befristung bis zum 31. Dezember 2023. Die Entlastung durch die Gas-/Wärmepreisbremse erfolgte i. d. R. über Ihren monatlichen Abschlag. Bei Abrechnungen für das Jahr 2023 sind die Erstattungen auch weiterhin berücksichtigt. Auf Ihrer Jahresrechnung finden Sie die Details zur Be- und Verrechnung und den tatsächlichen Rechnungsbetrag für den jeweils ausgewiesenen Zeitraum. Nach dem gesetzlich festgelegten Ende der Preisbremsen gilt für Ihren gesamten Energiebezug wieder der mit uns vertraglich vereinbarte Preis.

Im Rahmen der Preisbremsengesetze wurde für Gas und Wärme Folgendes festgelegt (Gültigkeit: 01.01.2023 bis 31.12.2023):

Die Gaspreisbremse unterscheidet zwischen dem Standard Lastprofil (SLP) und Registrierende Leistungsmessung (RLM).

Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen und Vereine (in der Regel SLP-Kunden) , die jährlich weniger als 1,5 Millionen kWh Gas verbrauchen, wird der Preis für  80% Ihres Vorjahresverbrauchs auf 12 ct/kWh und für Fernwärmekunden auf 9,5 ct/kWh gedeckelt. Für den restlichen Energieverbrauch gilt der mit uns vertraglich vereinbarte Preis.


Die Entlastung für Gas im Jahr 2023 haben wir hier für Sie beispielhaft berechnet. Für Wärme kann der gleiche Rechenweg verwendet werden.

Durch die Energiekrise ist der Gaspreis von Familie Müller von 8 ct/kWh auf 22 ct/kWh gestiegen. Mit der Preisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Preis für 80% ihres Vorjahresverbrauchs auf 12 ct/kWh. 

Familie Müller erhält die Differenz zwischen Ihrem neuen Arbeitspreis von 22 ct/kWh und dem gedeckelten Preis von 12 ct/kWh - also 10 ct/kWh - als Entlastung. 


Familie Müller hat einen Jahresverbrauch an Gas von 15.000 kWh, also 1.250 kWh im Monat. Mit ihrem bisherigen Arbeitspreis von 8 ct/kWh bezahlten Sie dafür 100 €/Monat bzw. 1.200 €/Jahr. Mit dem neuen Arbeitspreis von 22 ct/kWh würde Familie Müller ohne Preisbremse für Ihren Verbrauch 275 €/Monat bezahlen. Mit der Preisbremse liegt der Betrag deutlich niedriger, nämlich bei 175 €/Monat. Denn für 80% des prognostizierten Verbrauchs werden 12 ct/kWh bezahlt und nur für den darüber liegenden Verbrauch fallen die Kosten in der vollen Höhe des Arbeitspreises von 22 ct/kWh an. Die Ersparnis durch die Preisbremse beträgt damit 100 €/Monat.

Familie Müller versucht trotzdem Gas zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist höher als ihr früherer Gaspreis. Für jede Kilowattstunde, die über die 80 % ihres Vorjahresverbrauchs hinausgeht, muss sie 22 ct/kWh bezahlen.




Für größere Unternehmen und Industriekunden (in der Regel RLM-Kunden) gilt bei Erdgas  im Zeitraum der Preisbremsengültigkeit ein Preisdeckel in Höhe von 7 Cent/kWh des reinen Energiepreises für 70% des Vorjahresverbrauchs.

Die im Rahmen der Preisbremsen gewährten Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Wichtige Informationen zu den Preisbremsengesetzen für Unternehmen

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Der staatliche Preisdeckel für Wärme startete am 1. März 2023 (rückwirkend zum 1. Januar 2023) mit einer Befristung bis zum 31. Dezember 2023. Für die Dauer der Energiepreisbremsen wurde der Wärme-Arbeitspreis für Privathaushalte für einen Teil des Verbrauchs bei 9,5 ct/kWh gesetzlich gedeckelt.
Das bedeutet: Bei einem Wärme-Arbeitspreis unter 9,5 ct/kWh griff die Preisbremse nicht, da Ihr Vertragspreis bereits niedriger war als der von den Preisbremsengesetzen geregelte Maximalpreis. Wenn im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 Ihr Wärme-Arbeitspreis auf über 9,5 ct/kWh angestiegen ist, entstand automatisch ein Anspruch auf Entlastung über die Wärmepreisbremse.

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Quelle: Thüga Aktiengesellschaft

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