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Strompreis-Zusammensetzung

Preisbremsen, Netzentgelte und mehr: Wir beantworten Ihre Fragen rund um die Zusammensetzung des Strompreises.

Strompreis und Strompreisbremse

Am 1. März 2023 (rückwirkend zum 1. Januar 2023) startete die gesetzliche Strompreisbremse mit einer Befristung bis zum 31. Dezember 2023. Der staatliche Preisdeckel wurde eingeführt, um Sie im Jahr 2023 von den gestiegenen Stromkosten zu entlasten. Nach dem gesetzlich festgelegten Ende der Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse gilt für Ihren gesamten Energiebezug wieder der mit uns vertraglich vereinbarte Preis. Weitere Informationen zur Strompreisbremse und eine Beispielrechnung für das Jahr 2023 finden Sie im Bereich Häufig gestellte Fragen.

Die Situation auf den Energiemärkten ist noch immer angespannt von Unsicherheiten geprägt, was belastbare Prognosen über längere Zeiträume erschwert. Zudem  hatten sich bereits zum 1. Januar 2023 auch die Netzentgelte und die Summe der staatlichen Umlagen erhöht. Für 2024 wurde kurzfristig der Bundeszuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten gestrichen und die Nutzungsgebühren fallen unerwartet höher aus als geplant. Damit einhergehend haben die Übertragungsnetzbetreiber auch die § 19 StromNEV-Umlage nachträglich angehoben. Aktuelle Werte, Erklärvideos und Erläuterungen: Wir informieren Sie umfassend!

So setzt sich der Strompreis zusammen

Die Kosten für Ihren Strom werden in Grundpreis und Arbeitspreis eingeteilt. Den festen Grundpreis erheben wir für die Bereitstellung des Stroms. Der Arbeitspreis (in Cent pro kWh Strom) hingegen deckt die variablen Kosten – und steht somit in direktem Zusammenhang mit Ihrem persönlichen Stromverbrauch.

Aber was steckt alles im Strompreis? Der Strompreis in Deutschland setzt sich aus drei Teilen zusammen. Ein Anteil entfällt dabei auf die staatlich veranlassten Steuern, Abgaben und Umlagen. Zusammen mit den behördlich festgelegten Netzentgelten (Gebühr für die Nutzung der Stromnetze sowie die Messung des Verbrauchs) machen sie knapp zwei Drittel des Strompreises aus. Der verbleibende Teil entfällt auf die Kosten für Beschaffung, Vertrieb und Abrechnung.


Zusammensetzung des Mainova Classic Stromtarifs

Mainova Strom Classic, Grundpreis 91,49 €/Jahr, Arbeitspreis 47,83 ct/kWh, Abnahmefall: 2 500 kWh/a (brutto). Gültig ab 01.05.2024

 Hintergrundinformationen finden Sie auf Preisfakten

Häufig gestellte Fragen

Der staatliche Preisdeckel für Strom startete am 1. März 2023 (rückwirkend zum 1. Januar 2023) mit einer Befristung bis zum 31. Dezember 2023. Die Entlastung durch die Strombremse erfolgte i. d. R. über Ihren monatlichen Abschlag. Bei Abrechnungen für das Jahr 2023 sind die Erstattungen auch weiterhin berücksichtigt. Auf Ihrer Jahresrechnung finden Sie die Details zur Be- und Verrechnung und den tatsächlichen Rechnungsbetrag für den jeweils ausgewiesenen Zeitraum. Nach dem gesetzlich festgelegten Ende der Preisbremsen gilt für Ihren gesamten Energiebezug wieder der mit uns vertraglich vereinbarte Preis.

Im Rahmen der Preisbremsengesetze wurde für Strom Folgendes festgelegt (Gültigkeit: 01.01.2023 bis 31.12.2023):

Für Haushalte und kleinere Unternehmen, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, wird der Preis für 80% des Vorjahresverbrauchs auf 40 ct/kWh gedeckelt. Für einen Energieverbrauch von mehr als 30.000 kWh gilt ein Preisdeckel von 13 ct/kWh netto für 70% des Vorjahresverbrauchs. Sollte kein Verbrauch vorliegen gilt der vom Netzbetreiber prognostizierte Jahresverbrauch. Für den restlichen Energieverbrauch gilt der mit uns vertraglich vereinbarte Preis.


Die Entlastung für Strom im Jahr 2023 haben wir hier für Sie beispielhaft berechnet

Durch die Energiekrise ist der Strompreis von Familie Müller von 30 ct/kWh auf 50 ct/kWh gestiegen. Mit der Preisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Preis für 80% ihres Vorjahresverbrauchs auf 40 ct/kWh. 
Familie Müller erhält die Differenz zwischen Ihrem neuen Arbeitspreis von 50 ct/kWh und dem gedeckelten Preis von 40 ct/kWh - also 10 ct/kWh - als Entlastung. 


Familie Müller hat einen Jahresverbrauch an Strom von 4.500 kWh, also 375 kWh im Monat. Mit ihrem bisherigen Arbeitspreis von 30 ct/kWh bezahlte Sie bisher dafür 112,50 €/Monat bzw. 1350 €/Jahr. Mit dem neuen Arbeitspreis von 50 ct/kWh würde Familie Müller ohne Preisbremse für Ihren Verbrauch 187,50 €/Monat bezahlen. Mit der Preisbremse liegt der Betrag deutlich niedriger, nämlich bei 157,50 €/Monat. Denn für 80% des prognostizierten Verbrauchs werden 40 ct/kWh bezahlt und nur für den darüber liegenden Verbrauch fallen die Kosten in der vollen Höhe des Arbeitspreises von 50 ct/kWh an. Die Ersparnis durch die Preisbremse beträgt damit 30 €/Monat.

Familie Müller versucht trotzdem Strom zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist höher als ihr früherer Strompreis. Für jede Kilowattstunde, die über die 80% ihres Vorjahresverbrauchs hinausgeht, muss sie 50 ct/kWh bezahlen.



Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch gilt im Zeitraum der Preisbremsengültigkeit ein Preis im Strom von maximal 13 Cent des reinen Energiepreises für 70% des Vorjahresverbrauchs – zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen.

Die im Rahmen der Preisbremsen gewährten Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Wichtige Informationen zu den Preisbremsengesetzen für Unternehmen
 

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22

Quelle: Thüga Aktiengesellschaft

Der staatliche Preisdeckel für Strom startete am 1. März 2023 (rückwirkend zum 1. Januar 2023) mit einer Befristung bis zum 31. Dezember 2023. Für die Dauer der Energiepreisbremsen wurde der Strom-Arbeitspreis für Privathaushalte für einen Teil des Verbrauchs bei 40 ct/kWh gesetzlich gedeckelt.
Das bedeutet: Bei einem Strom-Arbeitspreis unter 40 ct/kWh griff die Preisbremse nicht, da Ihr Vertragspreis bereits niedriger war als der von den Preisbremsengesetzen geregelte Maximalpreis. Wenn im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 Ihr Strom-Arbeitspreis auf über 40 ct/kWh angestiegen ist, entstand automatisch ein Anspruch auf Entlastung über die Strompreisbremse.

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Die Strompreisbremse für mittlere und große Unternehmen startete am 1. März 2023 (rückwirkend zum 1. Januar 2023) mit einer Befristung bis zum 31. Dezember 2023. Nach dem gesetzlich festgelegten Ende der Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen gilt für den gesamten Energiebezug wieder der mit uns vertraglich vereinbarte Preis.

Im Rahmen der Preisbremsengesetze wurde für Strom Folgendes festgelegt (Gültigkeit: 01.01.2023 bis 31.12.2023):

Zu den mittleren und großen Unternehmen werden Firmen mit mehr als 30.000 kWh Jahresverbrauch gezählt. Bei diesen wird der Preis bei 13 ct (zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) für 70% des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr - gedeckelt. Verbrauchen sie mehr, zahlen auch Unternehmen den regulären Marktpreis, den sie mit ihrem Versorger vertraglich vereinbart haben. 

Wichtige Informationen zu den Preisbremsengesetzen für Unternehmen

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Die derzeit angespannte Lage auf dem Energiemarkt stellt auch uns vor große Herausforderungen. Insbesondere die massiven Energiepreisanstiege an den Energiebörsen und Beschaffungsmärkten sowie die hohen kurzfristigen Preisschwankungen (die sogenannte Volatilität) erschweren belastbare Prognosen über längere Zeiträume.

Wenn Sie einen Vertrag mit einer Preisgarantie bei uns haben, informieren wir Sie in der Regel 4 bis 6 Wochen vor Ablauf der Garantie über notwendige Preisanpassungen.

Hinweis zur Änderung von Abschlagszahlungen: Sie haben bereits einen neuen Abschlagsplan oder eine Ankündigung dazu erhalten? Auch wenn uns dieser Schritt nicht leichtfällt – mit der Anpassung möchten wir Sie vor zu großen Auswirkungen schützen. Jeder Monat, in dem Sie einen zu geringen Abschlag zahlen, erhöht die Gesamtsumme Ihrer Nachzahlung. Diese wird bei der Jahresrechnung fällig. Um die Belastung zu verringern, prüfen wir die monatlichen Abschläge und passen sie an die neuen Preise an.

Transparenz für Verbraucher: Auf unserer Preisfakten-Seite erläutern wir Ihnen die Zusammensetzung der Energiepreise und die Preisbestandteile bei Strom und Erdgas – leicht verständlich und transparent.

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Mit vorausschauender Beschaffungsstrategie beschaffen wir Energie auf dem deutschen Energiegroßmarkt. Sinken dort die Preise für Strom und Erdgas, können wir neuen Kunden entsprechend günstige Angebote machen. Aber auch in die zukünftigen Abschlagszahlungen unserer bestehenden Kunden fließen etwaige sinkende Börsenpreise ein. Im Jahr 2023 haben die gesetzlichen Energiepreisbremsen den Preis automatisch reduziert: auf 40 ct/kWh bei Strom bzw. 12 ct/kWh bei Erdgas für 80 % Ihres Vorjahresverbrauchs.

Wir beobachten weiter konstant die Entwicklungen am Energiemarkt und prüfen mögliche Preissenkungen. Zusätzlich ergreifen wir verschiedene Maßnahmen, um die Erzeugung von Strom, Erdgas und Wärme auch in unseren Erzeugungsanlagen weiterhin zuverlässig sicherzustellen.

Erklärfilm zur Beschaffungsstrategie

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Unsere risikoarme Beschaffungsstrategie führt grundsätzlich dazu, dass sowohl Preiserhöhungen als auch Preissenkungen zeitlich versetzt zu den Entwicklungen an den Beschaffungsmärkten erfolgen: So haben wir in 2022 erst zum 1. Juli (Erdgas) beziehungsweise 1. August (Strom)  die Preise erhöht, obwohl sich die Preise an den Energie-Börsen bereits ab Februar 2022 (also ein halbes Jahr vorher) vervielfacht hatten.

Auch wenn derzeit vieles darauf hindeutet, dass die Energiepreise auch mittelfristig höher sein werden als vor der Energiekrise, so können Sie sicher sein: Sobald es möglich ist, geben wir Preissenkungen an sie weiter, so wie zum 1.Juni 2023 und jetzt zum 1. Januar 2024.

Hintergründe

  • Die extrem gestiegenen Beschaffungskosten, bereits vor dem Ukraine-Krieg waren die Preise schon gestiegen.
  • Die Beschaffung über Spotmarkt-Preise (tagesaktuelle Preise) sind Schwankungen ausgesetzt. Steigen die Preise, dann müssen die Preise kurzfristig erhöht werden bzw. Kunden gekündigt werden. Diese Beschaffungsstrategie führte allein 2021 zu 39 Geschäftsaufgaben von diversen Versorgern.
  • Mainova setzt auf eine risikoärmere Beschaffungsstrategie und kauft die benötigte Energie in Teilmengen und unterschiedlichen Monate im Voraus ein.

Erklärfilm zur Beschaffungsstrategie

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Mit Mainova haben Sie Hessens größten Energieversorger an Ihrer Seite – mit 190 Jahren Erfahrung. Wir sind ein vor Ort engagierter Regional- und Grundversorger und mehr als 1 Mio. Menschen in ganz Deutschland vertrauen auf uns. Wir unterstützen Sie auch in einer schwierigen Situation.
Wenn Sie die Energiekosten aus eigener Hand nicht bewältigen können, finden wir gemeinsam eine Lösung. Details und Optionen erläutern wir Ihnen auf unserer Seite „Hilfsangebote“. Dort haben wir auch wichtige Adressen zu Schuldnerberatungen und eine Übersicht regionaler und überregionaler Energiespar-Initiativen zusammengestellt. Nutzen Sie gleichzeitig unsere Energiespartipps, um Ihre Strom- und Wärmekosten schnell und einfach zu senken.

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Ob eine Strompreiserhöhung ansteht oder nicht, hängt also stark vom Kostenblock der Steuern und Umlagen ab – und vom geplanten Netzausbau im Rahmen der Energiewende. Nur so erreicht genug Strom aus erneuerbaren Energien Ihre Steckdose. Auch die erwartete Steigerung des Energiebedarfs spielt daher eine Rolle. Abhängig von Ihrem Wohnort entstehen unterschiedliche Kosten für die Belieferung, beispielsweise durch regional variierende Netzentgelte.

Nachfolgend haben wir die wichtigsten Steuern und Umlagen auf Strom zusammengestellt.

ab
1.07.2022 (
ct/kWh)
ab
1.01.2023 (
ct/kWh)

ab
1.01.2024
 
(
ct/kWh)

Umlage nach Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

0,00

0,00

0,00

Stromsteuer

2,050

2,050

2,050

Umlage nach § 17f Energie-Wirtschaftsgesetz (Offshore-Netzumlage)

0,419

0,591

0,656

Umlage nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G)

0,378

0,357

0,275

Umlage nach § 19 Abs. 2 Stromnetz-Entgeltverordnung (StromNEV)

0,437

0,417

0,643

Summe (exklusive aktuell geltender MwSt.)3,287

3,415

3,624

Die Angaben zur Höhe der Steuern und Umlagen entsprechen dem Stand vom 7. November 2023 und erfolgen ohne Gewähr. Die jeweils aktuellen Höhen können Sie online auf der gemeinsamen Website der vier Übertragungsnetzbetreiber – also den Betreibern des Stromnetzes – einsehen (www.netztransparenz.de). Die Höhe der Konzessionsabgabe bestimmt jede Kommune selbst; der Gesetzgeber hat in der Konzessionsabgabeverordnung nur Höchstbeträge festgelegt. Die kundenindividuell zutreffende Höhe entnehmen Sie bitte dem Preisblatt des örtlich zuständigen Verteilnetzbetreibers.

Hinter der Abkürzung StromNEV verbirgt sich der etwas sperrige Begriff „Stromnetzentgeltverordnung“. Vereinfacht gesagt, regelt die StromNEV die Festlegung der Netzentgelte. Diese werden vom jeweiligen Netzbetreiber erhoben. Die Netzbetreiber decken damit ihre Kosten für den Transport und die Verteilung des Stroms und kümmern sich um Wartung, Erneuerung und Ausbau der Netze. Grundsätzlich müssen alle Endverbraucher, die Strom aus dem Stromnetz beziehen, die Netznutzungsgebühr über die Stromrechnung bezahlen – eine Art Maut quasi.
Doch auch für die Netzentgelte gibt es Ausnahmen und die Anwendungsfälle sind in § 19 StromNEV definiert. Große Stromabnehmer etwa können auf Antrag anteilige, mitunter großzügige Vergünstigungen von ihrem örtlichen Netzbetreiber erhalten. Man spricht von individuellen Netzentgelten bei Sonderformen der Netznutzung. Konsequenz dieses Privilegs? Die Netzbetreiber nehmen weniger ein, auf ihrer Erlösseite klafft eine Lücke.
Und hier kommt die § 19 StromNEV-Umlage ins Spiel: Sie gleicht die entgangenen Einnahmen aus. Die vier großen deutschen Übertragungsnetzbetreiber sind nämlich verpflichtet, die Differenz zurückzuerstatten und die Zahlungen untereinander auszugleichen. Das Geld, das z. B. die Großindustrie bei den Netzentgelten spart, holen sie sich zurück. Sie berechnen einen extra Aufschlag auf die Netzentgelte, der anschließend umgelegt wird. Alle Letztverbraucher zahlen die § 19 StromNEV-Umlage mit ihrer Stromrechnung.

  • Netzentgelte kommen der Netzinfrastruktur zugute
  • Grundlage für die Bemessung ist die StromNEV
  • Gemäß § 19 StromNEV zahlen bestimmte Unternehmen niedrigere Netzentgelte
  • Die entgangenen Einnahmen der Netzbetreiber werden mithilfe der § 19 StromNEV-Umlage ausgeglichen (statt kompensiert – vermutlich einfach verständlicher?)
  • Die Umlage wird als gesonderter Betrag in den Strompreis eingerechnet
  • Die Höhe variiert je nach Verbrauchergruppe; Privathaushalte zahlen i. d. R. die volle Umlage

Hinweis: Staatliche Umlagen und die behördlich festgelegten Netzentgelte sind in Ihrem Strompreis enthalten. Auf diese Preisbestandteile haben wir als Energieversorger leider keinen Einfluss. Wichtige Begriffe zum Thema Strompreis-Zusammensetzung erläutern wir Ihnen auch in unserem Glossar. 


Die § 19 StromNEV-Umlage 2024

Nach dem Wegfall des geplanten Bundeszuschusses zu den Übertragungsnetzentgelten kam es auch zu einer Korrektur der § 19 StromNEV-Umlage. Sie wurde für das Jahr 2024 zunächst mit 0,403 ct/kWh veranschlagt und nachträglich auf 0,643 ct/kWh angehoben.
Laut Bundesnetzagentur müsse „ein größerer Betrag ausgeglichen werden, für die die ursprünglich angesetzte Höhe der genannten Umlage nicht mehr ausreicht. […] Auch wenn eine nachträgliche Anhebung der § 19 StromNEV-Umlage im Jahr 2024 eine zusätzliche finanzielle Belastung für die Stromkunden darstellt, ist sie aus Sicht der Bundesnetzagentur notwendig und sachgerecht, um den zusätzlichen unvorhersehbaren Liquiditätsbedarf der Übertragungsnetzbetreiber und Verteilnetzbetreiber zur Abwicklung der § 19 StromNEV-Umlage zu decken und um Nachholeffekte auf die Umlage im Jahr 2026 zu vermeiden.“


Hintergründe zur Anhebung der § 19 StromNEV-Umlage

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Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, kurz EEG, fördert die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien wie Windenergie, Wasserkraft, Solarenergie, Biomasse, Erdwärme. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die so erzeugte Energie zu einem festgelegten Preis abzunehmen. Es handelt sich also um eine Subvention für den Klimaschutz. Die Kosten, die durch die Förderung der erneuerbaren Erzeugung entstehen, werden mit Hilfe der sogenannten EEG-Umlage an die Endverbraucher weitergegeben.

Das „Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher“ sieht vor, dass die EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 abgeschafft wurde. Dazu wurde die EEG-Umlage mit Wirkung zum 1. Juli 2022 und befristet bis zum 31. Dezember 2022 auf null gesetzt. Die dauerhafte Abschaffung und Finanzierung der EEG-Förderung über den Energie- und Klimafonds erfolgte in einem zweiten Schritt im Rahmen der aktuell anstehenden EEG-Novelle.

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Die Senkung der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 haben wir vollumfänglich und automatisch an unsere Stromkunden weitergegeben.

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1

Die jeweils gültige EEG-Umlage war noch bis zum 30. Juni 2022 in unseren Preisen einkalkuliert. Seit dem 1. Juli 2022 fällt die EEG-Umlage vollständig weg. Diese Senkung geben wir vollumfänglich und automatisch an unsere Stromkunden weiter.

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2

Strompreise: wichtige Begriffe im Überblick

Welche Bestandteile umfasst der Arbeitspreis und was versteht man unter Netzentgelten? Die wichtigsten Begriffe zum Thema Strompreis-Zusammensetzung haben wir kompakt für Sie zusammengestellt.

  • Arbeitspreis Strom: Der Arbeitspreis deckt insbesondere die variablen Kosten, die in direktem Zusammenhang mit Ihrem Stromverbrauch stehen. Die Kosten setzen sich zusammen aus den oben genannten Steuern und Umlagen, den Netzentgelten für den Stromtransport und die Weiterverteilung sowie den Kosten für den Stromeinkauf.
  • EEG-Umlage: Die Bezeichnung EEG-Umlage leitet sich ab vom Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG), das die Energiewende vorantreiben soll. Mit Hilfe der EEG-Umlage wurden Extrakosten, die durch die Förderung der erneuerbaren Stromerzeugung entstehen, an Sie als Endverbraucher weitergegeben. Seit dem 01.07.2022 wird die EEG-Umlage nicht mehr erhoben.
  • Grundpreis Strom: Der Grundpreis deckt die fixen Kosten Ihres Stromversorgers ab und wird für die Bereitstellung des Stroms erhoben.
  • Leistungspreis: Mit dem Leistungspreis werden die fixen Kosten für den Bezug (Einkauf) des Stroms abgedeckt.
  • Netzbetreiber: Der Netzbetreiber ist für den sachgemäßen und störungsfreien Betrieb des Energienetzes zuständig, so dass der Strom zuverlässig zu Ihnen kommt. Zu den Aufgaben zählen Wartung, Erneuerung und Ausbau. Die Entgelte für die Netznutzung sind in Ihrem Strompreis enthalten.
  • Netzentgelte: Der jeweilige Netzbetreiber erhebt dieses Entgelt für den Transport und die Verteilung des Stroms. Die Höhe dieser Entgelte wird behördlich durch die Bundesnetzagentur oder die Landesaufsichtsbehörden festgelegt und kann sich je nach Region unterscheiden.
  • § 19 StromNEV-Umlage: Die Umlage dient der Entlastung von Unternehmen bei den Netzentgelten. Netzentgelte werden grundsätzlich von allen Stromverbrauchern gezahlt; sie sind in der Stromnetzentgeltverordnung – kurz: StromNEV – geregelt. Laut 
    § 19 der StromNEV werden unter bestimmten Voraussetzungen individuelle (ermäßigte) Netzentgelte gewährt, z. B. bei besonders hohem Stromverbrauch. Der Gesetzgeber stützt sich dabei auf die Tatsache, dass sehr energieintensive Unternehmen die Netze nicht belasten, sondern durch ihre gleichmäßige, planbare Nutzung eine stabilisierende Wirkung haben. Ermäßigte Netzentgelte lassen die Einnahmen der Netzbetreiber sinken. Um die fehlenden Erlöse auszugleichen, wird ein Aufschlag auf die Netzentgelte errechnet und umgelegt: Alle Letztverbraucher zahlen die § 19 StromNEV-Umlage anteilig als gesonderten Betrag mit ihrer Stromrechnung.
  • Stromsteuer: Die Stromsteuer wurde im Rahmen des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform am 1. April 1999 in Deutschland als „Ökosteuer“ eingeführt. Die Energieversorger geben diesen Betrag von Ihnen an den Staat weiter.
  • Verrechnungspreis: Wenn ein Verrechnungspreis separat ausgewiesen ist (d. h., wenn dieser nicht bereits in den Grundpreis integriert ist), deckt er insbesondere die Kosten, die für die Messung und Abrechnung Ihres Stromverbrauchs entstehen.

Abschlag und Vorauszahlung

Was ist ein Abschlag und wie wird er ermittelt? Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Abschlag finden Sie in den Mainova FAQ. Mehr erfahren!

Häufige Fragen zum Abschlag
Ein älteres Ehepaar sitzt vor einem Laptop und liest gemeinsam ein schriftliches Dokument, welches der Mann in der Hand hält.

Der Erdgaspreis im Detail

Von Erdgassteuer bis BEHG: Erhalten Sie Einblicke in die Gestaltung des Erdgaspreises und die Emissionszertifikate als Beitrag zum Klimaschutz. Dazu beantworten wir Ihre Fragen zur gesetzlichen Gas- und Wärmepreisbremse für das Jahr 2023.

Mehr zum Gaspreis
Mädchen läuft über Feld mit Windrädern im Hintergrund

Ökostrom für alle Haushalte

Grünes Licht für mehr Nachhaltigkeit: Wir beschaffen für alle Haushalte zu 100 % Ökostrom – und das ohne Aufpreis.

Ökostrom ohne Aufpreis
Frau liegt auf der Couch und surft am Laptop mit Tochter auf dem Rücken

Mainova OnlineService

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