§ 22 EnFG: Umlagensenkung für elektrisch angetriebene Wärmepumpen
Wärmepumpenheizungen fördern die Energiewende. Wer nachhaltig damit heizt, soll gemäß § 22 Energiefinanzierungsgesetz von einer Herabsetzung staatlicher Umlagen auf den Netzstrombezug der Wärmepumpe profitieren.
Herabsetzung der Offshore-Netzumlage und KWKG-Umlage
Im Gegensatz zu anderen Heizsystemen verbrennen Wärmepumpen keine fossilen Energieträger. Sie machen kostenfreie Umweltenergie zum Heizen nutzbar. Für die Strombelieferung speziell von klimaschonenden Elektro-Wärmepumpen wurde die Reduzierung der Offshore-Netzumlage und der KWKG-Umlage auf je 0,00 ct/kWh beschlossen. Definiert ist die Privilegierung in § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG).
Wer kann die Privilegierung nach § 22 EnFG erhalten?
Netzbetreiber gewähren auf Antrag hin die Entlastung bei den staatlichen Umlagen für den Strombezug von Elektro-Wärmepumpen. Um von den verringerten Umlagen profitieren zu können, muss Ihre elektrisch betriebene Wärmepumpe immer über einen separaten Stromzähler verfügen. In § 22 „Umlageerhebung bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen“ des EnFG heißt es konkret:
„Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auf null für die Netzentnahme von Strom, der in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht wird, wenn die Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist.“
Es gibt Fälle, in denen die Anwendung von § 22 Energiefinanzierungsgesetz grundsätzlich ausgeschlossen ist, nämlich:
- Wenn offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt gegen Sie bestehen
- Wenn es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt
Bei technischen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Elektrofachbetrieb, bei rechtlichen Fragen an eine Rechtsberatung.
Das müssen Sie zur Antragstellung wissen
Sowohl die Offshore-Netzumlage als auch KWKG-Umlage sind staatlich veranlasste Umlagen – und damit Bestandteile des Strompreises, auf die Energieversorger keinen Einfluss haben. Die Einnahmen werden durch die Verteilnetzbetreiber an die Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet und dienen der Förderung von Betreibern klimaschonender Elektrizitätserzeugungsanlagen in sog. Kraft-Wärme-Kopplung bzw. der Förderung von Betreibern von sog. Offshore-Windparks, also vor den Küsten Deutschlands errichteter Erzeugungsanlagen.
Daher ist der tatsächliche Start der Umlagenreduzierung deshalb erst möglich, seit die Europäische Kommission grünes Licht gegeben hat. Wir können die Strompreissenkung für Wärmepumpen erst dann an Kundinnen und Kunden weitergeben, wenn der zuständige Netzbetreiber den Antrag im Einzelfall positiv beurteilt hat und uns die Umlagen nicht mehr berechnet.
Mitteilungspflichten und Fristen
Wer für die Netzentnahme des Stroms für die Wärmepumpe eine Verringerung der Umlagen gemäß § 22 EnFG in Anspruch nehmen möchte, muss dies gesetzeskonform mitteilen. Durch die fristgerechte Übermittlung der Pflichtangaben bestätigen Sie als Netznutzer, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind und kein Ausschlusskriterium zum Tragen kommt. Änderungen müssen Sie ebenfalls unverzüglich melden. Nur so können – vorbehaltlich der beihilferechtlichen Genehmigung und eines positiven Bescheids vom Netzbetreiber – die Strompreis-Vergünstigungen gewährt werden, die Ihnen ggf. zustehen. Maßgebliche Informationen zu den erforderlichen Angaben, Mitteilungsfristen und Folgen bei Verstößen finden Sie in § 52 „Netznutzer“ und § 53 „Verstoß gegen Mitteilungspflichten“ des Energiefinanzierungsgesetzes.
Inhaltsübersicht EnFG: www.gesetze-im-internet.de
Kundinnen und Kunden von Mainova können ihren Antrag auf Umlagenreduzierung ab sofort online einreichen. Die tatsächliche Weiterberechnung der Vergünstigungen erfolgt nach erfolgreicher Prüfung und Bestätigung des individuellen Anspruchs durch den jeweiligen Netzbetreiber.