BioSt-NachV: Bürokratieabbau im Bioenergiebereich vorantreiben
25.08.2025
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Die Energiewende braucht praktikable und bürokratiearme Lösungen. Trotz der klimafreundlichen Eigenschaften von Biomethan sehen sich Betreiber von Biomethan-Anlagen mit doppelten Zertifizierungsanforderungen und komplexer Nachweisführung konfrontiert. Der Beitrag zeigt, wie eine Vereinfachung der BioSt-NachV und EEG-Regelungen den Weg für eine effizientere Nutzung von Biomethan ebnen könnte.

Biomethan ist ein vielversprechender Energieträger im Rahmen der Energiewende, insbesondere aufgrund seiner klimafreundlichen Eigenschaften und der Möglichkeit zur Nutzung bestehender Infrastruktur. Daneben wurde die Rolle von Biomethan durch die neue Regierung im Koalitionsvertrag weiter gestärkt. Dennoch sehen sich Betreiber von Biomethan-Anlagen mit erheblichen bürokratischen Hürden konfrontiert, die den wirtschaftlichen und praktischen Betrieb erschweren.
Konkret kommt es im Erzeugungs- und Verwertungsprozess von Biomethan zu bürokratischen Belastungen, durch:
- Doppelte Nachweisführung
- Überlappende gesetzliche Zertifizierungsanforderungen.
Im Sinne der doppelten Nachweisführung müssen Produzenten und Käufer bzw. Anwender von Biomethan nachweisen, welche Einsatzstoffe in deren Biogasanlagen eingebracht wurden. Darüber hinaus müssen sie sich an einem mehrstufigen Zertifizierungssystem (Nabisy) beteiligen, Gutachterkosten tragen sowie verpflichtende Schulungen besuchen.
Daneben müssen je nach Feuerungsleistung sowie Stromproduktion und -einspeisung der Biomethan-Verbrennungsanlagen (z. B. Blockheizkraftwerke (BHKWs)) unterschiedliche Zertifizierungsverfahren beachtet werden. So greifen bei einer Feuerungsleistung von mehr als zwei MW eines BHKWs, nicht nur die Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), sondern es greift auch die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV), wenn aus dem Biomethan auch Strom produziert wird.
Beispiel: Ein Energieversorger betreibt ein Blockheizkraftwerk (BHKW) mit einer Feuerungsleistung von mehr als zwei Megawatt, welches mit Biomethan betrieben wird. Dieses wird von einem Unternehmen in einem anderen Teil Deutschlands erzeugt und dort ins Gasnetz einspeist. Die Gasmenge, die für den Betrieb des BHKWs aus dem Gasnetz entnommen wird, wird als Biomethan beim Produzenten eingekauft. Die produzierte Wärme wird dabei zu 100% in ein Nahwärmenetz eingespeist, der produzierte Strom als grundlastfähiger EEG-Strom ins öffentliche Netz. Entsprechend greifen EEG und BioSt-NachV mit Blick auf Zertifizierungsanforderungen.
Insofern werden für eine Biomethan-Anlage zwei Zertifizierungen notwendig: Eine basierend auf der BioStNachV und eine basierend auf den Regelungen des EEG. Dies führt zu höherem Arbeitsaufwand und stellt die Stromproduktion aus Biomethan grundsätzlich in Frage, obwohl diese wegen der heimischen Wertschöpfung eigentlich positiv zu werten ist.
Um Bürokratie zu reduzieren und den Betrieb von Biomethan-Anlagen zu vereinfachen, wären folgende Lösungsansätze für die beiden skizzierten Problemstellungen denkbar:
- Vereinfachung der Nachweisführung für Anlagenbetreiber, die keine Biomethanproduzenten sind und Biomethan über das Gasnetz beziehen. So sollte ein Anlagenbetreiber nur im Rahmen der BioSt-NachV nachweisen müssen, dass er nachhaltig produziertes Biomethan gekauft und verwendet hat, nicht aber, wie dieses Biomethan produziert wurde. Dieser Nachweis obliegt bereits dem Biomethan-Produzenten, der dafür ein Zertifikat erhält.
- Vereinfachung der Zertifizierung durch Beseitigung von Dopplungen in EEG und BioSt-NachV, um Bürokratieabbau zu realisieren und Unternehmen zu entlasten.
Diese Punkte sollten entsprechend in die Novelle der BioSt-NachV eingebracht werden.