Bestandskundinnen und -kunden dürfen nicht die Zeche für gescheiterte „Billig-Anbieter“ zahlen

12.04.2022

2 Minuten

Für großes Aufsehen sorgte der Belieferungsstopp einiger „Energie-Discounter“ vor Weihnachten. Vielen tausend Kundinnen und Kunden wurde ohne lange Vorwarnung gekündigt. Die tatsächliche Versorgung mit Gas oder Strom ging dank der gesetzlich geregelten Ersatzversorgung durch den Grundversorger vor Ort nahtlos weiter.

Für großes Aufsehen sorgte der Belieferungsstopp einiger „Energie-Discounter“ vor Weihnachten. Vielen tausend Kundinnen und Kunden wurde ohne lange Vorwarnung gekündigt. Die tatsächliche Versorgung mit Gas oder Strom ging dank der gesetzlich geregelten Ersatzversorgung durch den Grundversorger vor Ort nahtlos weiter. So auch bei Tausenden in Frankfurt und dem Umland. Hier sprang Mainova als Grundversorger ein und stellte die Belieferung sicher.

Hintergrund des Belieferungsstopps einiger Billig-Anbieter ist, dass diese kurzfristig auf günstige Einkaufspreise an den Energiebörsen spekuliert hatten. Eine riskante Strategie, die nicht aufging: Die Märkte blieben hochpreisig, die angepeilten Gewinne der Energie-Discounter blieben aus. Die Folge: Einige kündigten ihren Kundinnen und Kunden daraufhin die Belieferung und stellten diese ein.


Mainova fängt gekündigte Verbraucherinnen und Verbraucher auf

Gesetzlich geregelt ist, was mit Verbraucherinnen und Verbrauchern geschieht, wenn diese nicht mehr von ihrem bisherigen Anbieter beliefert werden: sie werden vom lokalen Grundversorger unterbrechungsfrei in der so genannten Ersatzversorgung weiterversorgt. Damit muss niemand im Dunkeln oder im Kalten sitzen. Alle Haushaltskundinnen und -kunden haben Anspruch auf diese Grundversorgung. Ein Wechsel aus der Ersatz- bzw. Grundversorgung in einen anderen Tarif oder auch zu einem anderen Energieversorger ist dabei kurzfristig möglich. Übrigens: Der Grundversorger ist immer das Energieversorgungsunternehmen, das im jeweiligen Netzgebiet die meisten Haushaltskundinnen und -kunden mit Strom bzw. Gas beliefert.


Tarifsplitting verhindert Benachteiligung von Bestandskundinnen und -kunden

Durch die massenhaften Belieferungsstopps der Billig-Anbieter nahm Mainova innerhalb kürzester Zeit viele neue Kundinnen und Kunden ungeplant in die Ersatz- und Grundversorgung auf. So zum Beispiel mehr als 5.000 ehemalige Kundinnen und Kunden des Erdgasdiscounters „gas.de“. Zum Jahreswechsel hat sich Mainova, so wie sehr viele andere Energieversorger in Deutschland, entschieden einen Neukundentarif einzuführen. Eine Maßnahme, die nicht der kurzfristigen Gewinnmaximierung diente, sondern dem Schutz der Bestandskundinnen und -kunden. Denn so wurden die höheren Beschaffungskosten für die ehemaligen Discounter-Kunden nicht auf die Bestandskundinnen und -kunden umgewälzt.


Tarifsplitting ist möglich, aber nicht eindeutig geregelt

Aktuell werden Grundversorger in Deutschland, die ihre Tarife gesplittet haben, juristisch angegangen. Während in Frankfurt vorläufig entschieden wurde, dass dieses Tarifsplitting nicht zulässig sei, haben andere Gerichte in Deutschland auch anders entschieden. Diese rechtliche Unklarheit wird nun beseitigt, denn der Gesetzgeber plant aktuell eine gesetzliche Klarstellung, die die preisliche Deckelung der Ersatzversorgung auf die hinsichtlich ihrer Beschaffungslogik und Mengenplanung sehr unterschiedliche Grundversorgung beseitigen wird.

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