Bei einem Neubau muss der Energieausweis durch die bauvorlageberechtigten Architekten oder Planer zusammen mit dem Bauantrag eingereicht werden. Für Bestandsgebäude wird nur im Falle eines „Nutzerwechsels" ein Energieausweis benötigt, also z. B. bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Vergabe im Rahmen eines Leasingvertrags. Dies gilt sowohl für Wohngebäude (Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäuser) als auch für Nichtwohngebäude (z. B. Büro- und Verwaltungsgebäude, Geschäftshäuser, Schulen, Krankenhäuser, Hotels und Gaststätten). Sollen im Rahmen eines Sanierungsvorhabens Fördermittel der öffentlichen Hand in Anspruch genommen werden, wird ebenfalls ein Energieausweis benötigt.
Rechtlich betrachtet ist die Ausstellung des Energieausweises eine Pflicht des Gebäudeeigentümers. Dieser muss bereits in der Immobilienanzeige die wichtigsten energetischen Kennwerte des Gebäudes bzw. der Wohnung angeben und potenziellen Interessenten den Energieausweis unaufgefordert vorlegen. Die Aushängung einer Kopie kann auf freiwilliger Basis erfolgen. In Gebäuden mit behördlicher Nutzung ab einer Nutzfläche von 250 Quadratmetern und in Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr ab einer Nutzfläche von 500 Quadratmetern muss der Energieausweis an einer gut sichtbaren Stelle ausgehängt werden. Die Aushangpflicht besteht unabhängig von einem Verkaufsvorhaben oder einer Vermietung.
Der Energieausweis ist ausschließlich für den Fall des Nutzerwechsels durch Verkauf oder Neuvermietung vorgeschrieben. Nicht betroffen sind Immobilienbesitzer, die ihr Eigentum selbst nutzen, vererben, verschenken oder es in einem bestehenden Miet-, Pacht- oder Leasingverhältnis an einen Fremdnutzer vergeben haben. Wenn kein Nutzerwechsel stattfindet und auch keine anderen verpflichtenden Gründe vorliegen, besteht kein gesetzlicher Zwang für die Ausstellung eines Energieausweises. Für kleine Gebäude (weniger als 50 Quadratmeter Nutzfläche) müssen keine Energieausweise ausgestellt werden. Auch für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, ist der Energieausweis nicht verpflichtend vorgeschrieben.
Potenzielle Mieter oder Käufer haben Anspruch darauf, dass der Energieausweis vorgelegt wird.
Der Energieausweis für Bestandsgebäude muss zwei wesentliche Aussagen enthalten:
- Energiekennwerte über die Gesamtenergieeffizienz des Objektes mit den Angaben von Energieeffizienzklassen von A+ für Häuser mit sehr guter Energieeffizienz bis H für wenig effiziente Gebäude
- Modernisierungsempfehlungen zur Steigerung der Energieeffizienz
Im Rahmen Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2020) wurden einheitliche Formulare für Neubauten und Bestandsgebäude eingeführt. Ein zentrales Element ist das „Energieeffizienz-Label“, das anhand einer farbig abgestuften Skala auf einen Blick deutlich macht, wo das betreffende Gebäude einzuordnen ist.
Grundsätzlich stehen zwei Verfahren zur Verfügung, nämlich die Berechnung auf Basis des Energiebedarfs und die Ermittlung auf Basis von Energieverbrauchswerten:
1. Der bedarfsbasierte Energieausweis beurteilt die vorhandene Gebäudehülle und Anlagentechnik unter energetischen Aspekten, unabhängig von Standort, Nutzung und Witterungseinflüssen.
2. Der verbrauchsbasierte Energieausweis orientiert sich ausschließlich am witterungsbereinigten Energieverbrauch des Objektes. Die Verbrauchsdatenaufstellung können wir für Sie übernehmen.
Die Verbrauchsdatenaufstellung beinhaltet die Energieverbrauchswerte Ihres Gebäudes aus den letzten drei Jahren. Mit diesen Daten können Sie den verbrauchsorientierten Energieausweis erstellen lassen. Diese Aufstellung können Sie bei Ihrem örtlichen Grundversorger schriftlich beantragen.
Im Mainova-Grundversorgungsgebiet übernehmen wir diesen Service gegen eine Aufwandspauschale von 51,75 € (brutto) gerne für Sie. Beantragen Sie die Verbrauchsdatenaufstellung unter Angabe der Gebäudeanschrift ganz einfach per E-Mail:
Der Energieausweis wird grundsätzlich für das gesamte Gebäude ausgestellt. Wenn sich die Gebäudeteile in der Art der Nutzung unterscheiden, können zwei separate Energieausweise für den jeweiligen Wohn- und Gewerbeteil notwendig werden.
Der Energieausweis dient lediglich der Information. Auch die Modernisierungshinweise sind als reine Empfehlungen zu verstehen; die Umsetzung ist nicht verpflichtend. Für die fachliche Richtigkeit der Angaben im Energieausweis jedoch haftet grundsätzlich der Aussteller. Jeder einzelne Energieausweis beim Deutschen Institut für Bautechnik registriert. Somit ist jeder Ersteller identifizierbar und über Stichproben werden die Angaben auf ihre Validität überprüft.
Die EU-Gebäuderichtlinie sieht vor, dass der Energieausweis von qualifizierten und/oder zugelassenen Fachleuten ausgestellt werden muss. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) legt dazu genaue Qualifikationsanforderungen fest, die für Energieausweise für bestehende Gebäude bundeseinheitlich gelten; für Neubau-Energieausweise gelten landesrechtliche Regelungen. Dabei wird zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden unterschieden.
Die Kosten sind grundsätzlich vom Gebäudeeigentümer zu tragen. Eine Umlage auf die Mietparteien ist nicht möglich.
Der Energieausweis hat in der Regel eine Gültigkeit von 10 Jahren. Wer zwischenzeitlich energetische Verbesserungen des Gebäudes vornimmt (z. B. Umsetzung der Modernisierungsempfehlungen), sollte allerdings vor Ablauf der zehn Jahre einen neuen Energieausweis ausstellen lassen, um die Vorteile gegenüber Kauf- und Mietinteressenten entsprechend nachweisen zu können.
Den Online-Energieausweis kann man rund um die Uhr bequem von zu Hause beantragen und so zum Beispiel Terminabsprachen mit einem Ausweisaussteller vermeiden. Nach vollständiger Eingabe und Prüfung Ihrer Daten erhalten Sie den Energieausweis via E-Mail (Bearbeitungszeit bis zu 10 Tage) und können ihn dann ganz einfach selbst ausdrucken.
Grundsätzlich stehen zwei Verfahren für die Erstellung des Energieausweises zur Verfügung. Bei allen Wohn- und Nichtwohngebäuden können Sie zwischen dem verbrauchsorientierten und dem bedarfsorientierten Energieausweis frei wählen. Bitte beachten Sie, dass unter bestimmten Bedingungen der Bedarfsausweis vorgeschrieben ist. Diese beiden Online-Energieausweise stehen zur Verfügung:
1. Verbrauchsorientierter Energieausweis: Der verbrauchsbasierte Energieausweis orientiert sich ausschließlich am witterungsbereinigten Energieverbrauch. Der Verbrauchsausweis wird für Wohngebäude mit einer unbegrenzten Anzahl von Wohneinheiten erstellt. Der Gewerbeanteil darf höchstens 10 % der Gesamtwohnfläche betragen (z. B. ein kleiner Laden).
2. Bedarfsorientierter Energieausweis: Der bedarfsbasierte Energieausweis beurteilt die vorhandene Gebäudehülle und Anlagentechnik unter energetischen Aspekten, unabhängig von Standort, Nutzung und Witterungseinflüssen. Es muss sich hier um ein reines Wohngebäude mit bis zu 25 Wohneinheiten handeln. Der Bedarfsausweis ist vorgeschrieben für unsanierte Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten, die vor dem 1. November 1977 über einen Bauantrag genehmigt wurden.
1. Verbrauchsorientierter Energieausweis:
In folgenden Fällen kann kein verbrauchsbasierter Energieausweis erstellt werden:
- Gebäude mit Einzelheizung oder Mischformen aus Zentral-, Etagen- und Einzelofenheizungen in einem Gebäude
- Gebäude, deren Wohnungsleerstand in den letzten 3 Jahren mehr als 30 % betrug
- Gebäude, deren gewerbliche Nutzung 10 % überschreitet
- Gebäude, bei denen in den letzten 3 Jahren der Energieträger (Erdgas, Heizöl usw.) umgestellt wurde
2. Bedarfsorientierter Energieausweis
In folgenden Fällen kann kein bedarfsbasierter Energieausweis erstellt werden kann:
- Gebäude mit mehr als 25 Wohneinheiten
- Gebäude, die nach 2012 errichtet wurden
- Gebäude mit einem Fensterflächenanteil über 30 %
- Gebäude, die mit mehreren Heizsystemen ausgestattet sind (Wenn das Gebäude mit einer Zentralheizung ausgestattet ist, können Zusatzheizungen wie z. B. Kamine oder Kaminöfen, die weniger als 10 % des Heizwärmebedarfs decken, unberücksichtigt bleiben.)
- Gebäude, die wegen Ihrer Sonderbauform (z. B. ein nichtrechteckiger Grundriss) nicht im Online-Tool abgebildet werden können
Nach Abschluss der Eingabe aller notwendigen Daten erhalten Sie eine Auftragsbestätigung per E-Mail. Anschließend beginnt eine Plausibilitätsprüfung, bei offenen Fragen wird sich SEnerCon bei Ihnen melden. Nach erfolgreicher Prüfung der Daten dauert es maximal 10 Werktage, bis Sie Ihren Energieausweis per E-Mail zum Ausdrucken erhalten.