§ 19 StromNEV Abs. 2 – einfach mal gegen den Strom schwimmen!
19.08.2020
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Zugegeben: § 19 Stromnetzentgeltverordnung, kurz StromNEV, klingt nicht besonders spannend. Aber es steckt so viel Einsparpotenzial dahinter, dass es sich in jedem Fall lohnt, spätestens jetzt in dieses Thema einzusteigen.
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Die Energiewende braucht Mitdenker
Die Energiewende stellt die deutschen Stromnetze vor eine große Belastungsprobe. Um das gesteckte Ziel von einem 40- bis 45-prozentigen Stromverbrauchsanteil aus erneuerbaren Energien in Deutschland bis 2025 zu erreichen, spielt die Einspeisung aus Wind- und Sonnenenergie eine zunehmend wichtige Rolle. Mit bereits 42,1 % verbrauchtem Strom aus regenerativer Herkunft in 2019 (Quelle: umweltbundesamt.de) liegen wir mehr als gut im Rennen und haben damit die 35-Prozent-Marke von 2020 bereits übertroffen. Doch was ist, wenn einmal kein Wind weht oder die Sonnenkraft durch Wolken geschmälert wird? Die Stabilität der Netze – und damit die Versorgungssicherheit der Verbraucher – zu sichern, wird dadurch immer schwieriger. Aus diesem Grund bietet der Gesetzgeber Unternehmen verschiedene Anreize, um aktiv zur Stabilität der Netze beizutragen. Dazu gehören die individuellen Netzentgelte nach § 19 StromNEV. Im Klartext: Wer als Unternehmer durch sein Nutzungsverhalten einen positiven Beitrag zur Netzstabilisierung leistet, wird belohnt.
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Atypische oder stromintensive Nutzer – wir analysieren das für Sie
Um in den Genuss der reduzierten Netzentgelte zu kommen, müssen Unternehmen laut § 19 StromNEV aufgrund ihres besonderen Verbrauchsverhaltens einen persönlichen Beitrag zur Senkung bzw. Vermeidung der Netzkosten erbringen. Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei in zwei Nutzerkategorien: Unternehmen, die ihre Spitzenlast planbar in lastschwachen Nebenzeiten haben, sowie Unternehmen, die besonders stromintensiv unterwegs sind. Eine daraus resultierende Reduzierung des Netzentgelts führt zwangsläufig zu Lücken auf Erlösseite der Netzbetreiber. Jetzt kommen die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) ins Spiel: Sie erstatten die Differenz an den jeweils örtlichen Netzbetreiber zurück.
Atypische Netznutzer – was genau heißt das?
Atypische Netznutzer erzielen ihre Spitzenlast (höchste Last des Jahres in kW) vorhersehbar in lastschwachen und vom Netzbetreiber definierten Nebenzeiten, also außerhalb der Hochlastzeitfenster. Sie müssen belegen, dass sie gerade dann besonders viel Strom verbrauchen, wenn das Stromnetz vergleichsweise wenig belastet ist. Im Gegenzug steht eine Senkung des Netzentgelts um bis zu 80 % ins Haus! Wir von Mainova unterstützen Sie dabei durch Analyse, Empfehlung und natürlich bei der Antragstellung. Die Hochlastzeitfenster ermitteln die Netzbetreiber jeweils bis zum 31. Oktober für das Folgejahr. Beispiel 2020:
Die Hochlastzeitfenster sind ausschließlich an Werktagen gültig. Wochenenden, Feiertage und maximal ein Brückentag sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr gelten grundsätzlich als Nebenzeiten.
Quelle: NRM Netzdienste RheinMain
Endverbraucher, deren Jahreshöchstlast von diesen Leistungswerten erheblich abweichen, erfüllen damit die Hauptvoraussetzung für ein individuelles Netzentgelt. Neben der Bagatellgrenze von mindestens 500 € müssen auch sogenannte Erheblichkeitsschwellen erreicht werden: Das sind prozentuale Mindestabstände zwischen der Höchstlast innerhalb des Hochlastzeitfensters und der absoluten Jahreshöchstlast. Darüber hinaus muss die Differenz zwischen der höchsten Last des Letztverbrauchers im Hochlastzeitfenster und seiner absoluten Jahreshöchstlast ein Verlagerungspotenzial von mindestens 100 kW betragen. Im Jahr 2019 haben 41 der von Mainova versorgten Unternehmen durch ihre atypische Netznutzung mehr als 900 000 € an Netzentgelten eingespart.
Stromintensive Nutzer – ab wann zählt man dazu?
Als stromintensive Nutzer gelten Unternehmen, die an einer Abnahmestelle für ihren eigenen Verbrauch aus dem allgemeinen Stromnetz pro Kalenderjahr mindestens 10 Gigawattstunden Strom beziehen und dabei eine Benutzungsdauer von mindestens 7 000 Stunden im Jahr (das sind rund 20 Stunden pro Kalendertag) erreichen. Stromintensive Nutzer beziehen ihren Strom also dauerhaft und gleichmäßig und erleichtern den Netzbetreibern damit deren Planung. Aus diesem Grund erhalten sie ein bis zu 90 % günstigeres individuelles Netzentgelt.
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Das Genehmigungsverfahren – Meldefrist 30. September
Ob ein Unternehmen Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt hat, prüft die Bundesnetzagentur (BNetzA). Die Anzeigen dafür müssen spätestens bis zum 30. September des Jahres, für das die Netzentgeltreduzierung zum ersten Mal erfolgen soll, eingehen. Wichtig zu wissen: Eine Anzeige kann im Nachhinein rückgängig gemacht werden – sofern die angezeigten Prognosen nicht erfüllt wurden. In diesem Fall wird der reguläre Netzentgeltpreis fällig. Eine Anzeige muss folgende Verbrauchsdaten enthalten:
- die maximale Jahreshöchstleistung des Vorjahres
- die höchste Jahresleistung des Vorjahres innerhalb der Hochlastzeitfenster
- die im Vorjahr in Anspruch genommene Jahresarbeit in Kilowattstunden
- die für das erste Genehmigungsjahr prognostizierte maximale Jahreshöchstleistung
- die für das erste Genehmigungsjahr prognostizierte höchste Jahresleistung innerhalb der Hochlastzeitfenster
- die für das erste Genehmigungsjahr prognostizierte Jahresarbeit in Kilowattstunden
- die Höhe der jeweils für die betreffende Entnahmeebene veröffentlichten allgemeinen Leistungs- und Arbeitspreise
Darüber hinaus sind Angaben zu Abnahmestelle, Netzbetreiber und Spannungsebene erforderlich. Das klingt alles sehr kompliziert in Ihren Ohren? Keine Sorge – wir machen das für Sie. Wir von Mainova unterstützen Sie tatkräftig und behalten alle To-dos für Sie im Blick. Wie viel Potenzial besteht in Ihrem Unternehmen? Sind alle technischen Voraussetzungen für eine Reduzierung gegeben? Entspricht Ihre Abnahmestelle den gesetzlichen Vorgaben? Welche formalen Kriterien sind bei der Anzeige einzuhalten? Unser Service umfasst:
- Beratung
- Monitoring
- Energiebeschaffung und -vermarktung
- Nachverfolgung der jährlichen Ansprüche
Übrigens: Selbst wenn Ihr Unternehmen vor einigen Jahren erfolglos versucht hat, bei den Netzentgelten gemäß § 19 StromNEV entlastet zu werden, kann sich ein neuer Versuch jetzt lohnen! Die Anforderungen des Gesetzgebers sowie einiger Netzbetreiber haben sich in den vergangenen Jahren mehrfach verändert. Daher ist es heute durchaus möglich, dass eine Anzeige Ihres Unternehmens mittlerweile genehmigungswürdig ist.
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