Das neue Energieeffizienzgesetz: für wen es gilt und was es bedeutet

Energieeffizienz

04.04.2024

6 Minuten

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) ist am 18. November 2023 in Kraft getreten. Um nachhaltig Energie zu sparen, müssen Unternehmen, Rechenzentren und Behörden eine Reihe von Maßnahmen umsetzen. Die EnEfG-Vorgaben für Unternehmen richten sich nach ihrem Energieverbrauch.

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Sparpotenziale erkennen und den Verbrauch nachhaltig senken! Energieeffizienz zählt zu den wichtigen Bausteinen der Energiewende. Das Energieeffizienzgesetz (kurz: EnEfG) ist am 18. November 2023 in Kraft getreten und setzt die Anforderungen der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie um.
Wie der Name vermuten lässt, geht es im neuen EnEfG um strategische Energieeffizienzmaßnahmen – Unternehmen müssen diese jetzt in Abhängigkeit von ihrem jährlichen Energieverbrauch umsetzen. Hier erweitert das EnEfG die Vorgaben des Energiedienstleistungsgesetzes. Gleichzeitig richtet sich das Augenmerk auf die Vermeidung und Verwendung von Abwärme. Schon bis 2030 soll Deutschland kräftig Energie sparen, sowohl für Primär- als auch für Endenergie gelten absolute Effizienzziele.

Mehr Energieeffizienz in Unternehmen, Rechenzentren und Behörden

Das Energieeffizienzgesetz bildet einen sektorübergreifenden Rahmen fürs Energiesparen. Von Managementsystemen über Umsetzungspläne für Einsparmaßnahmen bis zur Abwärmevermeidung gibt es für Unternehmen, Rechenzentren und Behörden eine Reihe von Verpflichtungen, um Strom und Wärme effizienter zu nutzen und so den CO2-Ausstoß zu senken. Mit dem EnEfG wurden die Anforderungen der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie umgesetzt; seine Gestaltung richtet sich konsequent an den vereinbarten Klimazielen aus. In Deutschland sind diese verbindlich im Klimaschutzgesetz definiert und ebnen den Weg in die Treibhausgasneutralität bis 2045. Der aktuelle Entwurf des novellierten Klimaschutzgesetzes untermauert die Ziele mit einem umfangreichen Klimaschutzprogramm und fokussiert sich verstärkt auf zukünftige Entwicklungen und die Gesamtrechnung der Emissionsreduktionen.

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Das EnEfG und die energetischen Einsparziele in Deutschland

Zwei Hebel sind besonders effektiv, um schädliche Treibhausgase zu reduzieren: der beschleunigte Umstieg auf erneuerbare Energien und die nachhaltige Senkung des Energieverbrauchs. Das Energieeffizienzgesetz verfolgt daher ein klares, nationales Einsparziel.
Bis zum Jahr 2030 soll das EnEfG den Endenergieverbrauch Deutschlands um 26,5 % und den Primärenergiebedarf um 39,3 % senken.

Wie sich die Begriffe in diesem Zusammenhang definieren? Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle schreibt dazu Folgendes:

Endenergie: derjenige Teil der eingesetzten Primärenergie, der den Verbrauchern nach Abzug von Energiewandlungs- und Übertragungsverlusten zur Verfügung steht, dabei gehören Umgebungswärme oder -kälte sowie Solarthermie nicht zur Endenergie; […]
Primärenergie: die Energie, die mit den ursprünglich vorkommenden Energieformen oder Energiequellen zur Verfügung steht.“


Um ihren Beitrag EnEfG-konform zu leisten, sind Unternehmen gefragt, die Vorgaben in die eigene Effizienzstrategie zu integrieren. Hier zahlt sich Expertenwissen aus: Das Mainova Tochterunternehmen ABGnova berät und bestätigt die gesetzlich geforderten Umsetzungspläne von Einsparmaßnahmen.

Neue Verbrauchskategorien und geforderte Maßnahmen

Unabhängig von der üblichen Einteilung in kleine und mittlere Unternehmen (KMU und Nicht-KMU) richten sich die Verpflichtungen des EnEfG nach dem Energieverbrauch des Unternehmens. Die Verbrauchsschwelle hat der Gesetzgeber dabei relativ niedrig angesetzt:

  • Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch pro Jahr in den letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahren
  • Unternehmen mit mehr als 7,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch pro Jahr in den letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahren
  • Rechenzentren mit einer Nennanschlussleistung ab 300 kW

Mehr als 2,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch pro Jahr

Unternehmen in dieser Verbrauchskategorie sind verpflichtet, Umsetzungspläne für wirtschaftliche Einsparmaßnahmen zu entwickeln und zu veröffentlichen, die im Rahmen von Energie- und Umweltmanagementsystemen oder Energieaudits identifiziert wurden. Die allgemeine Erstellungs- und Veröffentlichungsfrist beträgt 3 Jahre.
Die Maßnahmen gelten als wirtschaftlich, wenn sich bei der Bewertung nach DIN EN 17463 nach maximal der Hälfte der Nutzungsdauer, die maximal 15 Jahre beträgt, ein positiver Kapitalwert ergibt. Dabei sind Unternehmen verpflichtet, sich die Richtigkeit der Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen. Die Unternehmen werden stichprobenartig durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert. Außerdem sollen diese Unternehmen Abwärme vermeiden bzw. nutzen.

Mehr als 7,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch pro Jahr

Für Unternehmen ab diesem Jahresverbrauch gelten weitere Pflichten. Bereits 20 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes wird die Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems Pflicht. Ein Energieaudit reicht dann nicht mehr. Unternehmen, die neu zu einem Energie- oder Umweltmanagementsystem verpflichtet werden, sind von der Energieauditpflicht befreit.

Merkblatt zum Energieeffizienzgesetz

Soweit das Wesentliche in aller Kürze. Bilanzierungsrahmen, Erstellung der Umsetzungspläne und Fristen, Nachweise und Stichprobenkontrollen: Ausführliche Informationen rund um das Energieeffizienzgesetz bietet ein Merkblatt, das auf der Webseite vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereitsteht. Es wird fortlaufend aktualisiert und ist immer nur in der aktuellen Fassung gültig.

Das Merkblatt zum Energieeffizienzgesetz herunterladen

Rechenzentren mit einer Nennanschlussleistung ab 300 kW

An dieser Stelle sei noch erwähnt: An den Betrieb von Rechenzentren werden höhere Anforderungen gestellt. Betreiber müssen seit dem 1. Januar 2024 50 % ihres Stromverbrauchs bilanziell durch Strom aus erneuerbaren Energien decken, ab 2027 zu 100 %. Die Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems ist verpflichtend. Berichtspflichten für das neue Effizienzregister bestehen weiterhin.

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Vermeidung von Abwärme

Als Abwärme bezeichnet man Wärme, die produktionsbedingt als ungewolltes Nebenprodukt in technischen Anlagen entsteht. Mit der Vermeidung und Nutzung von Abwärme sowie den Auskunftspflichten beschäftigen sich § 16 und 17 des Energieeffizienzgesetzes. Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch pro Jahr innerhalb der letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahre müssen ihre Abwärme auf ein technisch unvermeidbares Mindestmaß reduzieren – soweit dies zumutbar ist. Unvermeidbare Abwärme soll effizient weiterverwendet werden, zum Beispiel auf dem Betriebsgelände oder durch die Nutzung Dritter.

Plattform für Abwärme

Eine Hand hält ein Schild namens Abwärme
Auf Anfrage unter anderem von Wärmenetzbetreibern oder Fernwärmeversorgern sind Unternehmen gemäß EnEfG verpflichtet, Auskünfte über die bei ihnen anfallende Abwärme zu erteilen. Neben Informationen zum Standort zählen dazu beispielsweise folgende Angaben:

  • Jährliche Wärmemenge
  • Zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf
  • Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung

Losgelöst von einer konkreten Anfrage müssen Informationen zu anfallender Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz übermittelt werden. Eine öffentlich zugängliche Plattform für Abwärme stellt diese Informationen bereit, damit die gewerblichen Abwärmepotenziale sichtbar werden. Online können sich Unternehmen im Detail über ihre Auskunftspflichten informieren und ein umfassendes Merkblatt herunterladen.

Plattform für Abwärme: weiterführende Informationen abrufen

Hinweis: Laut Energieeffizienzgesetz sind die geforderten Informationen grundsätzlich bis zum 31. März eines jeden Jahres zu übermitteln und unverzüglich zu aktualisieren, falls sich Änderungen ergeben. Erstmalig sollte dies zum 1. Januar 2024 geschehen. Diese Frist zur Übermittlung von Informationen zum 1. Januar 2024 wurde vom zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz für 6 Monate ausgesetzt.

Wie Abwärme ökologisch wertvoll genutzt werden kann

Mainova treibt die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung technologieoffen und konsequent voran und fokussiert sich unter anderem auf die Nutzung von Abwärme aus Rechenzentren. In Zusammenarbeit mit Digital Realty, dem weltweit größten Anbieter von cloud- und carrier-neutralen Rechenzentrums-, Colocation- und Interconnection-Lösungen, soll künftig erstmals Abwärme aus den neuen Rechenzentren am Digital Park Fechenheim in das Fernwärmesystem integriert werden. Darüber hinaus ist eine Nutzung der Abwärme für das dortige Nahwärmenetz geplant.

Pressemitteilung zur nachhaltigen Abwärmenutzung lesen

EnEfG und Energiedienstleistungsgesetz

Energieaudits sowie Energie- und Umweltmanagementsysteme sind wichtige Instrumente für die energetische Bewertung und Grundlage für geeignete Energieeffizienzmaßnahmen. Seit 2015 gelten im Rahmen des Energiedienstleistungsgesetzes entsprechende Audit- und Managementpflichten für Unternehmen und Organisationen, die keine kleinen oder mittleren Unternehmen (sogenannte Nicht-KMU) sind.
Das Energieeffizienzgesetz erweitert die Anforderungen und richtet sie am Energieverbrauch des Unternehmens aus – unabhängig von der üblichen Einteilung in kleine und mittlere Unternehmen. Wie bereits beschrieben, müssen Unternehmen ab einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh pro Jahr ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen; ab einem Gesamtenergieverbrauch von 2,5 GWh pro Jahr braucht es Umsetzungspläne für bereits identifizierte Einsparmaßnahmen.

Mit Blick auf die Kriterien, Instrumente und Fristen lautet die Empfehlung: stets auf Nummer sicher gehen! Derzeit ist unklar, inwieweit und wann das Energiedienstleistungsgesetz novelliert und die Audit- und Managementpflichten harmonisiert werden. Alle Unternehmen sollten rechtzeitig und sehr genau prüfen, ob sie (weiterhin oder neu) in die Anwendungsbereiche der jeweils gültigen Gesetzesfassungen fallen. Dafür gibt es kompetente Unterstützung! Das Mainova Tochterunternehmen ABGnova berät bei Fragen rund um das Energieeffizienzgesetz.

Die Energieeffizienz gezielt steigern
Präzise Verbrauchsanalysen, intelligente Strategien und der Einsatz innovativer Technologien senken den Energieeinsatz und sparen nicht nur nachhaltig CO2, sondern auch unnötige Kosten ein. Mit einem spezialisierten Lösungsanbieter lassen sich maßgeschneiderte Effizienzmaßnahmen und betriebswirtschaftlich sinnvolle Dekarbonisierungsprojekte umsetzen. Messbare Erfolge stellen sich schneller ein. Vom Energieaudit über Energiemanagement nach ISO 50001 bis zu LED-Lösungen und USV-Checks: Mainova bietet Unternehmen effiziente Energielösungen aus einer Hand – flexibel und bedarfsgerecht.

Übersicht der Energielösungen von Mainova

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