Das Energieeffizienzgesetz: Was aktuell gilt und welche Änderungen geplant sind
28.04.2026
8 Minuten
Anfang April 2026 wurden Details eines Referentenentwurfs zur beschleunigten Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie bekannt. Im Mittelpunkt stehen Anpassungen beim Energieeffizienz- und Energiedienstleistungsgesetz. Was gilt aktuell und welche Änderungen sind geplant? Wir informieren kompakt.
Themenübersicht:
- Gesetzlicher Rahmen Energieeffizienz: ein Überblick
- EnEfG und EDL-G – Kernpunkte der geplanten Änderungen
- EnEfG 2023: Energieeffizienz und die Klimaziele
- Das aktuelle EnEfG und die energetischen Einsparziele in Deutschland
- Verbrauchskategorien und Pflichten im Status quo
- Vermeidung von Abwärme
- EnEfG und Energiedienstleistungsgesetz
- Kontakt
Am 9. April 2026 wurde der Referentenentwurf zur Beschleunigung der Umsetzung der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie (kurz: EED) bekannt. Dabei geht es primär um Änderungen am Energieeffizienzgesetz sowie am Energiedienstleistungsgesetz. Zum einen sollen die Anforderungen der EED-Neufassung in nationales Recht umgesetzt werden. Zum anderen möchte man gesetzliche Anforderungen, die über das EU-Recht hinausgehen, auf das erforderliche Mindestmaß zurückführen. Welche Aspekte stehen im Fokus? Was bedeuten die Pläne für Unternehmen? Wir ordnen das Thema schon einmal ein. Nehmen Sie bei Fragen zum aktuellen und neuen Energieeffizienzgesetz gerne Kontakt mit uns auf!
Gesetzlicher Rahmen Energieeffizienz: ein Überblick
Klimaziele, Marktinstrumente, rechtliche Standards: Auf europäischer Ebene soll das „Fit for 55-Paket“ sicherstellen, dass die CO2-Emissionen bis 2023 um mindestens 55 % sinken. Es umfasst zahlreiche Gesetze für alle relevanten Wirtschaftssektoren. Darunter das Energieeffizienz- und Energiedienstleistungsgesetz.
Europäische Ebene:
EED: europäische Energieeffizienz-Richtlinie mit Maßnahmen und Regeln für das Erreichen der EU-weiten Einsparziele
EPBD: EU-Gebäuderichtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
EU-ETS 2: System zur Ausgestaltung des europäischen Emissionshandels
Nationale Ebene:
EnEfG: Energieeffizienzgesetz als sektorübergreifender Rahmen fürs Energiesparen
EDL-G: Energiedienstleistungsgesetz mit Audit- und Managementpflichten für Unternehmen und Organisationen
BEHG: Brennstoffhandelsemissionsgesetz zur Regelung des nationalen Zertifikatehandels
CO2KostAufG: Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz zur Aufteilung der CO2-Kosten für fossile Brennstoffe zwischen Vermieter und Mieter
GEG: Gebäudeenergiegesetz mit Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden
EnEfG und EDL-G – Kernpunkte der geplanten Änderungen
Energieeffizienz an erster Stelle. Nach diesem Grundsatz möchte die Bundesregierung künftig alle energiepolitisch relevanten Entscheidungen bewerten. Wir fassen Wesentliches aus dem Referentenentwurf zusammen.
Energieeffizienzgesetz
- Zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem: Die Einführungspflicht soll künftig nur noch für Unternehmen gelten, die einen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 23,6 GWh/Jahr haben (bisher: 7,5 GWh). Treten die Änderungen wie geplant in Kraft, muss ein System mindestens 90 % des Gesamtendenergieverbrauchs abdecken.
- Umsetzungspläne für Energieeinsparmaßnahmen: Laut Referentenentwurf müssen innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss eines Energieaudits konkrete, durchführbare Umsetzungspläne erstellt und veröffentlicht werden – und zwar für alle Maßnahmen zur Endenergieeinsparung, die als wirtschaftlich identifiziert wurden. Diese Verpflichtung beträfe Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahre zwischen 2,77 und 23,6 GWh/Jahr.
- Durch angepasste Anforderungen an Rechenzentren könnten neue Rechenzentren mit einer leicht geringeren Energieverbrauchseffektivität als im Energieeffizienzgesetz 2023 betrieben werden.
- Die Vermeidung und Verwendung von Abwärme sollen gegenüber dem derzeitigen Gesetz abgeschwächt werden. Der Bericht an die Plattform für Abwärme wird freiwillig.
- Stichprobenkontrollen des BAFA bleiben Stand jetzt Teil des Gesetzes.
Energiedienstleistungsgesetz
- Ziel ist es, die Anforderungen an Energieaudits an die Vorgaben der EED anzupassen.
- Die Energieaudit-Pflicht soll von der KMU-Eigenschaft entkoppelt werden und greifen, sobald der durchschnittliche Jahresenergieverbrauch eines Unternehmens in den letzten 3 Jahren über 2,77 GWh lag – es sein denn, es gibt ein zertifiziertes Energiemanagementsystem. Erst bei einem Jahresenergieverbrauch von mehr als 23,6 GWh würde gemäß EnEfG ein Energieaudit nicht mehr ausreichen. In diesem Fall wären ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem notwendig.
Weitere Änderungen betreffen verschiedene Verordnungen zur Beschaffung von energieverbrauchsrelevanten Liefer- oder Dienstleistungen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
EnEfG 2023: mehr Energieeffizienz in Unternehmen, Rechenzentren und Behörden
Das Energieeffizienzgesetz bildet einen sektorübergreifenden Rahmen fürs Energiesparen. Von Managementsystemen über Umsetzungspläne für Einsparmaßnahmen bis zur Abwärmevermeidung gibt es für Unternehmen, Rechenzentren und Behörden eine Reihe von Verpflichtungen, um Strom und Wärme effizienter zu nutzen und so den CO2-Ausstoß zu senken. Mit dem EnEfG wurden die Anforderungen der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie umgesetzt; seine Gestaltung richtet sich konsequent an den vereinbarten Klimazielen aus. In Deutschland sind diese verbindlich im Klimaschutzgesetz definiert und ebnen den Weg in die Treibhausgasneutralität bis 2045. Der aktuelle Entwurf des novellierten Klimaschutzgesetzes untermauert die Ziele mit einem umfangreichen Klimaschutzprogramm und fokussiert sich verstärkt auf zukünftige Entwicklungen und die Gesamtrechnung der Emissionsreduktionen.
Das aktuelle EnEfG und die energetischen Einsparziele in Deutschland
Zwei Hebel sind besonders effektiv, um schädliche Treibhausgase zu reduzieren: der beschleunigte Umstieg auf erneuerbare Energien und die nachhaltige Senkung des Energieverbrauchs. Das Energieeffizienzgesetz verfolgt daher ein klares, nationales Einsparziel.
Bis zum Jahr 2030 soll das EnEfG den Endenergieverbrauch Deutschlands um 26,5 % und den Primärenergiebedarf um 39,3 % senken.
Wie sich die Begriffe in diesem Zusammenhang definieren? Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle schreibt dazu Folgendes:
„Endenergie: derjenige Teil der eingesetzten Primärenergie, der den Verbrauchern nach Abzug von Energiewandlungs- und Übertragungsverlusten zur Verfügung steht, dabei gehören Umgebungswärme oder -kälte sowie Solarthermie nicht zur Endenergie; […]
Primärenergie: die Energie, die mit den ursprünglich vorkommenden Energieformen oder Energiequellen zur Verfügung steht.“
Um ihren Beitrag EnEfG-konform zu leisten, sind Unternehmen gefragt, die Vorgaben in die eigene Effizienzstrategie zu integrieren. Hier zahlt sich Expertenwissen aus: Das Mainova Tochterunternehmen ABGnova berät und bestätigt die gesetzlich geforderten Umsetzungspläne von Einsparmaßnahmen.
Verbrauchskategorien und Pflichten im Status quo
Unabhängig von der üblichen Einteilung in kleine und mittlere Unternehmen (KMU und Nicht-KMU) richten sich die Verpflichtungen des EnEfG nach dem Energieverbrauch des Unternehmens. Die Verbrauchsschwelle hat der Gesetzgeber dabei relativ niedrig angesetzt:
- Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch pro Jahr in den letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahren
- Unternehmen mit mehr als 7,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch pro Jahr in den letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahren
- Rechenzentren mit einer Nennanschlussleistung ab 300 kW
Mehr als 2,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch pro Jahr
Unternehmen in dieser Verbrauchskategorie sind verpflichtet, Umsetzungspläne für wirtschaftliche Einsparmaßnahmen zu entwickeln und zu veröffentlichen, die im Rahmen von Energie- und Umweltmanagementsystemen oder Energieaudits identifiziert wurden. Die allgemeine Erstellungs- und Veröffentlichungsfrist beträgt 3 Jahre.
Die Maßnahmen gelten als wirtschaftlich, wenn sich bei der Bewertung nach DIN EN 17463 nach maximal der Hälfte der Nutzungsdauer, die maximal 15 Jahre beträgt, ein positiver Kapitalwert ergibt. Dabei sind Unternehmen verpflichtet, sich die Richtigkeit der Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen. Die Unternehmen werden stichprobenartig durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert. Außerdem sollen diese Unternehmen Abwärme vermeiden bzw. nutzen.
Mehr als 7,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch pro Jahr
Für Unternehmen ab diesem Jahresverbrauch gelten weitere Pflichten. Bereits 20 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes wird die Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems Pflicht. Ein Energieaudit reicht dann nicht mehr. Unternehmen, die neu zu einem Energie- oder Umweltmanagementsystem verpflichtet werden, sind von der Energieauditpflicht befreit.
Merkblatt zum Energieeffizienzgesetz
Soweit das Wesentliche in aller Kürze. Bilanzierungsrahmen, Erstellung der Umsetzungspläne und Fristen, Nachweise und Stichprobenkontrollen: Ausführliche Informationen rund um das Energieeffizienzgesetz bietet ein Merkblatt, das auf der Webseite vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereitsteht. Es wird fortlaufend aktualisiert und ist immer nur in der aktuellen Fassung gültig.
Das Merkblatt zum Energieeffizienzgesetz herunterladen
Rechenzentren mit einer Nennanschlussleistung ab 300 kW
An dieser Stelle sei noch erwähnt: An den Betrieb von Rechenzentren werden höhere Anforderungen gestellt. Betreiber müssen seit dem 1. Januar 2024 50 % ihres Stromverbrauchs bilanziell durch Strom aus erneuerbaren Energien decken, ab 2027 zu 100 %. Die Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems ist verpflichtend. Berichtspflichten für das neue Effizienzregister bestehen weiterhin.
Vermeidung von Abwärme
Als Abwärme bezeichnet man Wärme, die produktionsbedingt als ungewolltes Nebenprodukt in technischen Anlagen entsteht. Mit der Vermeidung und Nutzung von Abwärme sowie den Auskunftspflichten beschäftigen sich § 16 und 17 des Energieeffizienzgesetzes. Aktuell gilt: Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch pro Jahr innerhalb der letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahre müssen ihre Abwärme auf ein technisch unvermeidbares Mindestmaß reduzieren – soweit dies zumutbar ist. Unvermeidbare Abwärme soll effizient weiterverwendet werden, zum Beispiel auf dem Betriebsgelände oder durch die Nutzung Dritter.
Plattform für Abwärme
- Jährliche Wärmemenge
- Zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf
- Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung
Losgelöst von einer konkreten Anfrage müssen Informationen zu anfallender Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz übermittelt werden. Eine öffentlich zugängliche Plattform für Abwärme stellt diese Informationen bereit, damit die gewerblichen Abwärmepotenziale sichtbar werden. Online können sich Unternehmen im Detail über ihre Auskunftspflichten informieren und ein umfassendes Merkblatt herunterladen.
Plattform für Abwärme: weiterführende Informationen abrufen
Hinweis: Laut Energieeffizienzgesetz sind die geforderten Informationen grundsätzlich bis zum 31. März eines jeden Jahres zu übermitteln und unverzüglich zu aktualisieren, falls sich Änderungen ergeben. Erstmalig sollte dies zum 1. Januar 2024 geschehen. Diese Frist zur Übermittlung von Informationen zum 1. Januar 2024 wurde vom zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz für 6 Monate ausgesetzt.
Wie Abwärme ökologisch wertvoll genutzt werden kann
Mainova treibt die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung technologieoffen und konsequent voran und fokussiert sich unter anderem auf die Nutzung von Abwärme aus Rechenzentren. In Zusammenarbeit mit Digital Realty, dem weltweit größten Anbieter von cloud- und carrier-neutralen Rechenzentrums-, Colocation- und Interconnection-Lösungen, soll künftig erstmals Abwärme aus den neuen Rechenzentren am Digital Park Fechenheim in das Fernwärmesystem integriert werden. Darüber hinaus ist eine Nutzung der Abwärme für das dortige Nahwärmenetz geplant.
Pressemitteilung zur nachhaltigen Abwärmenutzung lesen
EnEfG und Energiedienstleistungsgesetz
Energieaudits sowie Energie- und Umweltmanagementsysteme sind wichtige Instrumente für die energetische Bewertung und Grundlage für geeignete Energieeffizienzmaßnahmen. Seit 2015 gelten im Rahmen des Energiedienstleistungsgesetzes entsprechende Audit- und Managementpflichten für Unternehmen und Organisationen, die keine kleinen oder mittleren Unternehmen (sogenannte Nicht-KMU) sind.
Das Energieeffizienzgesetz 2023 erweitert die Anforderungen und richtet sie am Energieverbrauch des Unternehmens aus – unabhängig von der üblichen Einteilung in kleine und mittlere Unternehmen. Wie bereits beschrieben, müssen Unternehmen derzeit ab einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh pro Jahr ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen; ab einem Gesamtenergieverbrauch von 2,5 GWh pro Jahr braucht es Umsetzungspläne für bereits identifizierte Einsparmaßnahmen.
Mit Blick auf die Kriterien, Instrumente und Fristen lautet die Empfehlung: stets auf Nummer sicher gehen! Im Moment können wir leider noch nicht abschätzen, wann die Gesetzesänderungen aus dem Referentenentwurf beschlossen und in Kraft treten werden. Alle Unternehmen sollten rechtzeitig und sehr genau prüfen, ob sie (weiterhin oder neu) in die Anwendungsbereiche der jeweils gültigen Gesetzesfassungen fallen. Dafür gibt es kompetente Unterstützung! Das Mainova Tochterunternehmen ABGnova berät bei Fragen rund um das Energieeffizienzgesetz.
Die Energieeffizienz gezielt steigern
Präzise Verbrauchsanalysen, intelligente Strategien und der Einsatz innovativer Technologien senken den Energieeinsatz und sparen nicht nur nachhaltig CO2, sondern auch unnötige Kosten ein. Mit einem spezialisierten Lösungsanbieter lassen sich maßgeschneiderte Effizienzmaßnahmen und betriebswirtschaftlich sinnvolle Dekarbonisierungsprojekte umsetzen. Messbare Erfolge stellen sich schneller ein. Vom Energieaudit über Energiemanagement nach ISO 50001 bis zu LED-Lösungen und USV-Checks: Mainova bietet Unternehmen effiziente Energielösungen aus einer Hand – flexibel und bedarfsgerecht.
Wir beraten Sie von Effizienzcheck bis Modernisierung!
Sie haben Fragen zum Energieeffizienzgesetz oder interessieren sich für Möglichkeiten zur Energieeinsparung und Nutzung von Fördermitteln? Dann berate ich Sie gerne.