
Formularservice für Geschäftskunden
Dokument zum Ausfüllen
Vereinbarung über den Fahrplanaustausch
Gemäß § 26a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung - StromNZV) ermöglicht die Mainova als Ihr Lieferant auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin die Erbringung von Minutenreserve oder Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis gegen ein angemessenes Entgelt.