Erdgaspreis-Zusammensetzung
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Häufig gestellte Fragen
BEHG steht für Brennstoffemissionshandelsgesetz. Es gilt seit dem 1. Januar 2021 und ist Teil der von der Bundesregierung geplanten Energie- und Klimawende. Mit dem Gesetz sollen Anreize geschaffen werden, den Ausstoß von klimaschädlichem Kohlendioxid (CO2) zu senken. Konkret geht es um den CO2-Ausstoß bei der Verbrennung von Kraft- und Brennstoffen, also zum Beispiel Öl, Benzin und Erdgas. Für diese Energieträger müssen seit dem 1. Januar 2021 Emissionszertifikate gekauft werden. Das bedeutet: Der CO2-Ausstoß hat einen Preis bekommen – er muss also bezahlt werden. Seit 2023 wird der CO2-Preis auch für die Kohleverbrennung fällig. Die Einnahmen aus dem BEHG werden unter anderem genutzt, um Förderprogramme für klimafreundliche Gebäude und Fahrzeuge oder Steuerentlastungen wie die Abschaffung der EEG-Umlage zu finanzieren.
Das BEHG ist am 20. Dezember 2019 in Kraft getreten. Es geht darin um den CO2-Ausstoß bei der Verbrennung von Kraft- und Brennstoffen, also zum Beispiel Öl, Benzin und Erdgas. Für diese Energieträger müssen seit dem 1. Januar 2021 Emissionszertifikate gekauft werden.
Aktuell beträgt der Preis für Emissionszertifikate 55 €/t (2025).
Ab 2026 wird die Preisbildung für die Zertifikate über ein Auktionsverfahren erfolgen.
Die nachfolgende Darstellung zeigt, wie sich die Preise pro Tonne CO2 entwickelt haben:
| Jahr | Preis pro Tonne CO2 | vsl. Zusatzkosten für Erdgas pro kWh netto |
| 2021 | 25 EUR | 0,455 Ct |
| 2022 | 30 EUR | 0,546 Ct |
| 2023 | 30 EUR | 0,544 Ct |
| 2024 | 45 EUR | 0,8163 Ct |
| 2025 | 55 EUR | 0,9977 Ct |
Die höheren Kosten sollen einen Anreiz schaffen, Energie zu sparen. Gleichzeitig sollen wir als Versorger klimaschonende Technologien und erneuerbare Energien weiter voranbringen. Wir als Mainova unterstützen das mit voller Energie, denn der Schutz von Klima und Umwelt ist wichtig.
Mehrkosten können Sie durch entsprechende Effizienzmaßnahmen auffangen, wie professionelles CO2 Management oder der Sanierung Ihrer Anlagen – sprechen Sie uns einfach an.
Energiepreise: wichtige Begriffe im Überblick
Welche Bestandteile umfasst der Arbeitspreis und was versteht man unter Netzentgelten? Die wichtigsten Begriffe zum Thema Strom- und Erdgaspreis haben wir kompakt für Sie zusammengestellt.
- Abgabe nach § 2 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) oder Konzessionsabgabe: Diese erhalten Städte bzw. Gemeinden als Gegenleistung dafür, dass Netzbetreiber ihre Strom- und Erdgasleitungen in öffentlichen Verkehrswegen verlegen dürfen. Die Netzbetreiber wiederum stellen diese Kosten den Energieversorgungsunternehmen in Rechnung. Die Konzessionsabgabe stellen die Netzbetreiber Mainova für jede von uns an Sie gelieferte Kilowattstunde in Rechnung. Höhe und Anwendungsbereich der Konzessionsabgabe werden in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt.
- Arbeitspreis Strom: Der Arbeitspreis deckt insbesondere die variablen Kosten, die in direktem Zusammenhang mit Ihrem Stromverbrauch stehen. Die Kosten setzen sich zusammen aus den oben genannten Steuern und Umlagen, den Netzentgelten für den Stromtransport und die Weiterverteilung sowie den Kosten für den Stromeinkauf.
- Aufschlag für besondere Netznutzung / § 19 StromNEV-Umlage: Die Umlage dient der Entlastung von Unternehmen bei den Netzentgelten. Netzentgelte werden grundsätzlich von allen Stromverbrauchern gezahlt; sie sind in der Stromnetzentgeltverordnung – kurz: StromNEV – geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen werden individuelle (ermäßigte) Netzentgelte gewährt, z. B. bei besonders hohem Stromverbrauch. Der Gesetzgeber stützt sich dabei auf die Tatsache, dass sehr energieintensive Unternehmen die Netze nicht belasten, sondern durch ihre gleichmäßige, planbare Nutzung eine stabilisierende Wirkung haben. Ermäßigte Netzentgelte lassen die Einnahmen der Netzbetreiber sinken. Um die fehlenden Erlöse auszugleichen, wird ein Aufschlag auf die Netzentgelte errechnet und umgelegt: Alle Letztverbraucher zahlen den Aufschlag für besondere Netznutzung / die § 19 StromNEV-Umlage anteilig als gesonderten Betrag mit ihrer Stromrechnung.
Zudem können Verteilnetzbetreiber, die in einem besonders hohen Maß von der Integration von Erneuerbaren-Energien-Anlagen betroffen sind, einen finanziellen Ausgleich für die entstandenen Mehrkosten erhalten. Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) müssen diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander ausgleichen. Die insgesamt hieraus resultierenden Kosten werden als Aufschlag für besondere Netznutzung auf die Netzentgelte (bis einschl. 2024 „§ 19 StromNEV-Umlage“) anteilig auf alle Kunden umgelegt. - Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG): Das Brennstoffemissionshandelsgesetz gilt seit 1. Januar 2021 und ist Teil der von der Bundesregierung geplanten Energie- und Klimawende. Hierin wurde festgelegt, dass für den CO2-Ausstoß von Kraft- und Brennstoffen (z. B. Öl, Benzin oder Erdgas) Emissionszertifikate erworben werden müssen. Die anfallenden Kosten für die Emissionszertifikate führen dazu, dass Brennstoffe (z. B. Erdgas) teurer werden. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen höheren Kosten sollen Anreize schaffen, mehr Energie zu sparen und den Ausstoß von klimaschädlichem Kohlendioxid (CO2) zu senken. Die Höhe der Kosten ändert sich jährlich zum Jahreswechsel.
- Bilanzierungsumlage: Die Bilanzierungsumlage dient zur Deckung des zu erwartenden Fehlbetrages aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie. Die Umlagenhöhe wird jährlich zum 1.10. neu festgelegt und von den Marktgebietsverantwortlichen veröffentlicht.
- Energie- / Erdgassteuer: Die Energiesteuer (umgangssprachlich auch Erdgassteuer genannt) ist eine Verbrauchssteuer auf Erdgas und Flüssiggas und ist im Energiesteuergesetz geregelt.
- Grundpreis Strom: Der Grundpreis deckt die fixen Kosten Ihres Stromversorgers ab und wird für die Bereitstellung des Stroms erhoben.
- Konvertierungsumlage: Zum Ausgleich unterschiedlicher Gasqualitäten (H-Gas / L-Gas) darf der Marktgebietsverantwortliche Umwandlungskosten über eine Umlage in Rechnung stellen.
- Leistungspreis: Mit dem Leistungspreis werden die fixen Kosten für den Bezug (Einkauf) des Stroms abgedeckt.
- Messentgelte: Der Messdienstleister oder Messstellenbetreiber erhebt für die Messung und Abrechnung des Energieverbrauchs Entgelte. Sofern der Kunde kein Unternehmen ausdrücklich gesondert mit der Messdienstleistung beauftragt, erfolgt diese aufgrund entsprechender Regelungen im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) durch den sogenannten „grundzuständigen Messstellenbetreiber“. Dieser ist meist identisch mit dem Verteilnetzbetreiber, dem bereits vor der gesetzlichen Neuregelung diese Aufgabe zugeordnet war. Die Höhe der Messentgelte ist behördlich reguliert und im Falle der preislich gehobeneren, sog. „intelligenten Messsysteme“ (iMSys) gesetzlich begrenzt. Zum Einbau von iMSys sind die Messstellenbetreiber gemäß § 20 MsbG in den dort geregelten Fällen gesetzlich verpflichtet, auf Wunsch des Kunden oder Grundstückseigentümers oder Messstellenbetreibers können auch Verbrauchsstellen, bei denen keine gesetzliche Pflicht besteht, mit iMSys ausgestattet werden.
- Netzbetreiber: Der Netzbetreiber ist für den sachgemäßen und störungsfreien Betrieb des Energienetzes zuständig, so dass der Strom zuverlässig zu Ihnen kommt. Zu den Aufgaben zählen Wartung, Erneuerung und Ausbau. Die Entgelte für die Netznutzung sind in Ihrem Strompreis enthalten.
- Netzentgelte: Der jeweilige Netzbetreiber erhebt dieses Entgelt für den Transport und die Verteilung des Stroms. Die Höhe dieser Entgelte wird behördlich durch die Bundesnetzagentur oder die Landesaufsichtsbehörden festgelegt und kann sich je nach Region unterscheiden.
- Speicherumlage: Die Speicherumlage soll die Kosten für die Einspeicherung von Gas nach § 35e EnWG decken. Sie wird ab dem 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2025 erhoben.
- Stromkennzeichnung: Die Stromkennzeichnung weist die Energieträger aus, die für die Stromerzeugung genutzt werden. Entsprechend einer EU-Richtlinie werden wesentliche Information zum Energiemix und zu den Umweltauswirkungen der Stromerzeugung dokumentiert und den Durchschnittszahlen für Deutschland gegenübergestellt – transparent und vergleichbar. Zu finden ist die branchenweit einheitliche Stromkennzeichnung auf den Rechnungen sowie in den Produktinformationen von Mainova.
- Stromsteuer: Die Stromsteuer wurde im Rahmen des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform am 1. April 1999 in Deutschland als „Ökosteuer“ eingeführt. Die Energieversorger geben diesen Betrag von Ihnen an den Staat weiter.
- Umlage nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G): Das Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung, das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G), stammt aus dem Jahr 2000. Mit der darin festgelegten KWK-Umlage soll die besonders umweltfreundliche Erzeugung von Strom in sogenannter Kraft-Wärme-Kopplung gefördert werden. Mit der Umlage werden beispiels-weise staatliche Zuschüsse für Erhalt und Modernisierung von KWK-Anlagen finanziert.
Kraft-Wärme-Kopplung steigert die Energieeffizienz, weil KWK-Anlagen gleichzeitig Wärme und Elektrizität erzeugen. Der eingesetzte Brennstoff wird so effizienter ausgenutzt. Dank ihrer dadurch guten Umweltbilanz tragen sie dazu bei, das Ziel einer Verminderung der jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in Deutschland zu erreichen. - Umlage nach § 17f Energiewirtschaftsgesetz (Offshore-Netzumlage): Die Offshore-Netzumlage dient zur Deckung der Kosten aus Entschädigungen bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Windkraft-Anlagen. Die Umlage dient darüber hinaus zur Deckung der Kosten aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen.
- Umsatzsteuer: Da die Umsatzsteuer (umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer genannt) in Höhe von derzeit 19 % auf den Nettobetrag der Stromrechnung, der beispielsweise schon die Stromsteuer und andere Umlagen enthält, erhoben wird, kommt es hier zu einer Doppelbesteuerung von Strom. Denn so zahlen Sie auch Umsatzsteuer auf die Stromsteuer. Bei Erdgas beträgt die Umsatzsteuer ebenso 19 %. Hier tritt die Energiesteuer an die Stelle der Stromsteuer.
- Verrechnungspreis: Wenn ein Verrechnungspreis separat ausgewiesen ist (d. h., wenn dieser nicht bereits in den Grundpreis integriert ist), deckt er insbesondere die Kosten, die für die Messung und Abrechnung Ihres Stromverbrauchs entstehen.
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