Energieaudit in Zeiten von COVID-19
18.08.2020
2 Minuten
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Die Jahre 2019 und 2020 sind sogenannte Energieauditjahre, in diesen Jahren fällt für die meisten verpflichteten Unternehmen das Energieaudit nach DIN EN 16247 wiederholt an. Das Wiederholungsaudit nach §§ 8 ff Energiedienstleistungsgesetzt (EDL-G) muss spätestens vier Jahre nach dem Erstaudit abgeschlossen sein und diese Frist überschneidet sich nun mit der Corona-Pandemie. Viele Unternehmen sind besorgt, wie nun mit einer Fristversäumnis umzugehen ist.
Die Jahre 2019 und 2020 sind sogenannte Energieauditjahre, in diesen Jahren fällt für die meisten verpflichteten Unternehmen das Energieaudit nach DIN EN 16247 wiederholt an. Das Wiederholungsaudit nach §§ 8 ff Energiedienstleistungsgesetzt (EDL-G) muss spätestens vier Jahre nach dem Erstaudit abgeschlossen sein und diese Frist überschneidet sich nun mit der Corona-Pandemie. Viele Unternehmen sind besorgt, wie nun mit einer Fristversäumnis umzugehen ist.
Empfohlenes Vorgehen
Sprechen Sie mit Ihrem Energieauditor, wie Sie, trotz der gegebenen Umstände, die bestehenden rechtlichen Fristen einhalten können. Es wird empfohlen, dass Sie etwaige Verzögerungen bei den verpflichtenden Vor-Ort-Terminen in der Corona-bedingten Ausnahmesituation dokumentieren sollten. Die Praxis zeigt zudem, dass auch die Vor-Ort-Termine unter Auflage der Hygieneregeln praktiziert werden können. Viele Energieauditprozesse können auch in diesen Zeiten problemlos durchgeführt werden, da die benötigten Dokumente und Unterlagen per E-Mail ausgetauscht werden. Sollten Sie das Wiederholungsaudit noch nicht begonnen haben und die Frist zur Abgabe rückt immer näher, so kann das Energieaudit auch gemeinsam schnellstmöglich durchgeführt werden.
Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf:
Verzögerungen dokumentieren
In einem „Corona-Rundschreiben“ stellt das zuständige BMWi klar, dass die Schutzverpflichtung der Unternehmen gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oberste Priorität hat. Dies stellt sich gerade bei den Vor-Ort-Terminen als problematisch heraus, da ein Energieaudit erst vollständig abgeschlossen ist, wenn auch die Vor-Ort-Begehungen durchgeführt wurden. Ist dies in dieser Form nicht möglich, sind die Verzögerungen zu dokumentieren. Die Dokumentation sollte zum Beispiel darlegen, ob begründete Verdachtsfälle bestanden, der Betrieb komplett oder für Externe (Energieauditoren) geschlossen wurde oder es aus anderen Gründen nicht möglich war, dem Geschäftsbetrieb normal nachzugehen. Hierbei gilt, je ausführlicher die Dokumentation ist, desto hilfreicher ist es für die Beurteilung seitens der BAFA. Das BAFA wird Unternehmen, die ihr Energieaudit aufgrund der Corona-Pandemie nicht fristgerecht durchführen können, zwar nicht sanktionieren, dennoch prüft die BAFA im Ermessensspielraum die Fristversäumnis.
Haushaltsmittel für Förderprogramme bleiben bestehen
Das BMWi versichert, dass die bestehenden Förderprogramme im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energien unverändert gesichert bleiben. Hierzu zählt insbesondere die Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss, Kredit und Förderwettbewerb. Die Mittelansätze für diese Programme werden nicht zur Finanzierung des milliardenschweren Corona-Hilfspakets gemindert. Sollten Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz bei Ihnen geplant sein, so nutzen Sie die Förderprogramme. Mit unseren Partnern beraten wir Sie gerne zur konkreten Umsetzung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in Ihrem Unternehmen.
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Andreas Knoche, Vertriebsmanager