§19 StromNEV: So reduzieren Sie Ihre Netzentgelte

Energiebeschaffung

Energiepolitik

14.06.2018

5 Minuten

Die Stabilität der Stromnetze gehört zu den Grundvoraussetzungen für den Erfolg der Energiewende. Verbrauchsintensive Unternehmen werden zu großen Teilen von den Netzentgelten befreit. Ob das auch für Ihr Unternehmen gilt und welche Schritte Sie beachten müssen, nehmen wir an dieser Stelle unter die Lupe.

Mann hält Glühbirne und zählt Münzgeld

Erstellt von Christian Flöring

Die Stabilität der Stromnetze gehört zu den Grundvoraussetzungen für den Erfolg der Energiewende. Deswegen erhalten verbrauchsintensive Unternehmen, die zu dieser Stabilität beitragen, eine spezielle Belohnung: Erfüllen sie bestimmte Kriterien, werden sie nach §19 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) zu großen Teilen von den Netzentgelten befreit – und reduzieren dadurch ihre Gesamtkosten für den Strombezug. Ob das auch für Ihr Unternehmen gilt und welche Schritte Sie beachten müssen, um von diesem Paragraphen zu profitieren, nehmen wir an dieser Stelle unter die Lupe.

Warum überhaupt der §19 der StromNEV?

Die Energiewende stellt die deutschen Stromnetze vor eine große Belastungsprobe. Denn durch den Einsatz erneuerbarer Energien kommt es in den Netzen zu deutlichen Schwankungen. Weht z. B. gerade kein Wind oder verdecken Wolken die Sonne, liefern Windkrafträder und Photovoltaikanlagen keine Energie. Folglich müssen die Netzbetreiber ihre Kapazitäten mit Energie aus anderen Quellen (z. B. aus Reservekraftwerken) ausgleichen und damit in den Netzbetrieb eingreifen. Die Stabilität der Netze (und damit die Versorgungssicherheit der Verbraucher) sicherzustellen, wird für sie daher immer schwieriger. Zumal der Ausbau der deutschen Stromnetze derzeit nicht so schnell vorangeht wie gewünscht.

Aus diesem Grund bietet der Gesetzgeber Unternehmen verschiedene Anreize, um aktiv zur Stabilität der Netze beizutragen. Dazu gehören z. B. individuelle Netzentgelte nach §19 StromNEV.

Wer von diesem Paragraphen profitiert

Um in den Genuss reduzierter Netzentgelte zu kommen, müssen Unternehmen laut §19 StromNEV aufgrund ihres besonderen Verbrauchsverhaltens einen persönlichen Beitrag zur Senkung bzw. Vermeidung der Netzkosten erbringen. Hierbei werden zwei verschiedene Nutzer unterschieden:

Stromintensive Nutzer

Als „stromintensive Nutzer“ gelten Unternehmen, die an einer Abnahmestelle für ihren eigenen Verbrauch aus dem allgemeinen Stromnetz pro Kalenderjahr mindestens 10 Gigawattstunden Strom beziehen und die dabei eine Benutzungsdauer von mindestens 7.000 Stunden im Jahr (das sind rund 20 Stunden pro Kalendertag) erreichen. Stromintensive Nutzer beziehen ihren Strom also dauerhaft und gleichmäßig und erleichtern den Netzbetreibern damit deren Planung. Aus diesem Grund erhalten sie ein individuelles Netzentgelt, dass bis zu 90 % günstiger ist als die regulären Beträge.

Atypische Netznutzer

Im Gegensatz dazu erreichen „atypische Netznutzer“ ihre Spitzenlast (höchste Last des Jahres in kW) vorhersehbar in lastschwachen und vom Netzbetreiber definierten Nebenzeiten, also außerhalb der Hochlastzeitfenster. Sie müssen also nachweisen können, dass sie gerade dann besonders viel Strom verbrauchen, wenn das Stromnetz vergleichsweise wenig belastet ist. Dafür wird ihr Netzentgelt ggf. um bis zu 80 % reduziert.

Wie hoch genau dieser Wert ist, hängt vor allem von den Hochlastzeitfenstern des jeweiligen Netzbetreibers ab. Diese Zeitfenster veröffentlichen die Stromnetzbetreiber für Ihre Netze sowie für jede Netz- und Umspannungsebene. Dabei handelt es sich um prognostizierte Zeiträume mit der Höchstlast des jeweiligen Kalenderjahres im Hoch-, Mittel- und Niederspannungsbereich. 

Endverbraucher, deren Jahreshöchstlast von vorgegebenen Leistungswerten erheblich abweichen, erfüllen die Hauptvoraussetzung für ein individuelles Netzentgelt. Dazu müssen allerdings die sogenannten Erheblichkeitsschwellen erreicht werden: Das sind prozentuale Mindestabstände zwischen der Höchstlast des Letztverbrauchers, die er innerhalb des Hochlastzeitfensters erreicht, und seiner absoluten Jahreshöchstlast. Die Erheblichkeitsschwelle stellt also sicher, dass der verbraucherseitige Höchstlastbetrag deutlich von der prognostizierten Jahreshöchstlast übriger Entnahmen abweicht. Welchen Wert sie umfasst, hängt von der jeweiligen Netzebene ab.

Darüber hinaus muss die Differenz zwischen der höchsten Last des Letztverbrauchers im Hochlastzeitfenster und seiner absoluten Jahreshöchstlast ein Verlagerungspotential von mindestens 100 kW bieten. Eine Rolle spielt nicht zuletzt auch die Bagatellgrenze von 500 €: Würden Unternehmen durch ihr individuelles Netzentgelt weniger sparen, wird ihr Antrag von Seiten der Bundesnetzagentur abgelehnt.

Im Jahr 2016 haben laut Angaben der Bundesnetzagentur 4.500 Unternehmen in deren Netzbereich ein reduziertes Netzentgelt für eine atypische Netznutzung gezahlt. Darüber hinaus zahlten ca. 350 „stromintensive“ Unternehmen ein reduziertes Entgelt. Auch im Geschäftsgebiet der Mainova konnten Kunden von §19 StromNEV erheblich profitieren.

Wie hoch die Ersparnis für ein einzelnes Unternehmen ist, lässt sich leider nicht pauschal sagen. Denn sie hängt von verschiedenen Kriterien ab, zum Beispiel vom Netzgebiet, den dort festgelegten Hochlastzeitfenstern – und natürlich vom Verbrauchsverhalten des Endverbrauchers.
 

Das Genehmigungsverfahren

Ob ein Unternehmen berechtigt ist, ein individuelles Netzentgelt zu erhalten, prüft in jedem Fall die Bundesnetzagentur (BNetzA). Die Anzeigen dafür müssen Unternehmen spätestens bis zum 30. September des Jahres, für das die Netzentgeltreduzierung zum ersten Mal erfolgen soll. Frühestens darf die Anzeige im Kalenderjahr vor dem Genehmigungszeitraum erfolgen. Rückwirkend ist dies nicht mehr möglich. Aber: Sie kann im Nachhinein wieder rückgängig gemacht werden. Stellt sich heraus, dass ein Unternehmen die Kriterien entgegen seiner Prognosen nicht erfüllt hat, muss es den regulären Netzentgeltpreis bezahlen.

Ihre Anzeige übergeben Unternehmen im ersten Schritt an ihren jeweiligen Netzbetreiber. Dieser wendet sich dann für das nötige Genehmigungsverfahren an die Bundesnetzagentur. Für die Anzeige müssen Unternehmen zunächst einmal ihre Verbrauchsdaten aufbereiten. Darin enthalten sein müssen:

  • ihre maximale Jahreshöchstleistung des Vorjahres
  • ihre höchste Jahresleistung des Vorjahres innerhalb der Hochlastzeitfenster
  • ihre im Vorjahr in Anspruch genommene Jahresarbeit in Kilowattstunden
  • ihre für das erste Genehmigungsjahr prognostizierte maximale Jahreshöchstleistung
  • ihre für das erste Genehmigungsjahr prognostizierte höchste Jahresleistung innerhalb der Hochlastzeitfenster
  • ihre für das erste Genehmigungsjahr prognostizierte Jahresarbeit in Kilowattstunden
  • die Höhe der jeweils für die betreffende Entnahmeebene veröffentlichten allgemeinen Leistungs- und Arbeitspreise

Darüber hinaus müssen Unternehmen bei ihrer Anzeige angeben, um welche Abnahmestelle es sich handelt – mehrere Unternehmensstandorte können z. B. nicht zusammengefasst werden – und welcher Netzbetreiber für die Entgeltreduzierung oder -befreiung verantwortlich ist. Ebenso müssen sie mitteilen, um welche Spannungsebene es sich in ihrem Fall handelt.

Übrigens: Selbst wenn Ihr Unternehmen vor einigen Jahren erfolglos versucht hat, bei den Netzentgelten gemäß §19 StromNEV entlastet zu werden, kann es sich unter Umständen lohnen, einen neuen Versuch zu starten. Denn die Parameter, die es dafür zu erfüllen gilt, wurden von Seiten des Gesetzgebers sowie einiger Netzbetreiber in den vergangenen Jahren mehrfach verändert. Daher ist es durchaus möglich, dass eine Anzeige Ihres Unternehmens mittlerweile genehmigungswürdig ist. Einen Versuch ist das Allemal wert. Denn die Einsparungen, die sich dadurch erzielen lassen, sind beträchtlich.
 

Kontakt

Paragraph 19 der StromNEV ist eine Art Belohnung für Unternehmen, die durch ihr Verbrauchsverhalten zur Stabilität der Stromnetze beitragen – und damit zur Reduzierung der Netzkosten. Allerdings ist der Weg zur Netzentgeltreduzierung mit einigem Aufwand verbunden, den manche Unternehmen nur ungern betreiben. Ob sich dieser Aufwand für Ihr Unternehmen lohnt und welche Möglichkeiten es gibt, um Sie bei der Erstellung der Anzeige oder beim Management Ihrer Lastgänge zu unterstützen, können wir gerne besprechen.

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Christian Flöring

Vertriebsmanager
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