Drittmengenabgrenzung – Fristverlängerung bis 31.12.2021

Energieeffizienz

Energiepolitik

11.06.2021

5 Minuten

Was heißt Drittmengenabgrenzung in Bezug auf Ihre EEG-Umlage – und sind Sie als Unternehmen betroffen? Was ist zu tun und wer genau sind diese Dritten?

Autor: Manuel Niemann

Kommt zum 1. Januar 2022: die Pflicht zur Messung von Drittmengen  

Ursprünglich zum 1. Januar 2021 vorgesehen, jetzt aber um 1 Jahr verschoben: Die Frist zur verpflichtenden Drittmengenabgrenzung wurde auf Druck von Verbänden, aufgrund der Pandemie und nicht zuletzt durch den recht spät erschienenen Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten der Bundesnetzagentur auf den 1. Januar 2022 umdatiert. Der Leitfaden sollte alle erforderlichen Details zur gesetzlich konformen Umsetzung der 2018 eingeführten Vorgaben zur Drittmengenabgrenzung liefern. Nach langer Wartezeit stand die finale Fassung des Leitfadens allerdings erst im Oktober 2020 fest, so dass die verbleibenden zwei Monate bis zum ursprünglich definierten Startschuss zur Drittmengenabgrenzung per Messkonzept nahezu unmöglich für eine praktische Umsetzung in den Unternehmen waren. Zudem kam es innerhalb kurzer Zeit zu Lieferengpässen in Bezug auf die benötigte Zählertechnik, denn: Mit der neuen Regelung ist gleichzeitig Schluss mit Schätzung – ein Messkonzept und geeichte Zähler müssen her.

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Doch was genau verbirgt sich hinter dem Begriff Drittmengenabgrenzung?

Das hängt zum einen mit der Stromweiterleitung an Dritte und zum anderen mit der ermäßigten EEG-Umlage oder anderen Privilegien zusammen, die Sie als Unternehmen für den Eigenverbrauch in Anspruch nehmen. Laut Gesetzgeber muss gewährleistet sein, dass nur die Strommengen in den Genuss einer Privilegierung kommen, die tatsächlich dafür vorgesehen sind – also ausschließlich die für Ihren Eigenverbrauch.

Eine eindeutige Zuordnung zu Ihrem eigenen Unternehmen und somit zu Ihnen als Antragsteller der vergünstigten EEG-Umlage ist die Voraussetzung dafür – und damit einhergehend die transparente Abgrenzung der Strommengen, die Dritte aus Ihrem Stromnetz nutzen, weil sie keinen eigenen Versorgungsvertrag im Netz besitzen. Das können der Getränkeautomat einer Fremdfirma sein oder die Reinigungskräfte, die jeden Abend den Strom für die Staubsauger aus Ihren Steckdosen beziehen. Natürlich wird das auch weiterhin in der Praxis so möglich sein, nur muss der Stromverbrauch ab 1. Januar 2022 durch Messung genau abgegrenzt sein. Welche Dritte die typischen Drittmengennutzer sind, zeigt die folgende Übersicht. Weitere „Fremdnutzer“ sind möglich, beispielsweise dem begünstigten Konzern zugehörige Unternehmen.

Beispiel E-Ladesäulen auf dem Betriebsgelände: Laden die Mitarbeiter D1 und D2 des Unternehmens W ihre privaten Elektrofahrzeuge auf dem Firmenparkplatz, ist ein Drittmengenverbrauch gegeben. Wird der Strom jedoch vom Unternehmen W zum Laden des eigenen Fuhrparks genutzt, handelt es sich um einen EEG-umlageberechtigten Eigenverbrauch. ABER: Unternehmen W und Stromlieferant NL können in diesem Fall die Vereinfachungen einer „Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld“ nutzen und die auf dem Betriebsgelände einschließlich der externen Steckdosen verbrauchten Strommengen gemeinsam erfassen. Die Bundesnetzagentur sagt dazu: „Für die Abwicklung der EEG-Umlagepflichten ist es bei ordnungsgemäßer Durchführung weder erforderlich, die ,durchmischten‘ Verbräuche an den ,externen Steckdosen‘ gegenüber sonstigen Verbräuchen auf dem Betriebsgelände noch die eigenen Verbräuche von W gegenüber den Verbräuchen wechselnder Drittverbraucher (z. B. D1, D2) beim Laden verschiedener Elektromobile abzugrenzen.“

Reine Weiterleitung an wechselnde Dritte (D1, D2, D3) sowie eigener Verbrauch des Weiterverteilers W beim Laden von Elektromobilen, Quelle: Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten.

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Messung statt Schätzung: Drittmengenabgrenzung für eine faire Verteilung

Die Abgrenzungspflicht privilegierter Strommengen, wie reduzierte Steuern, Abgaben und Umlagen, soll ab dem kommenden Jahr eine faire Verteilung dieser Vergünstigungen auf alle berechtigten Stromverbraucher gewährleisten, vor allem aber Missbrauch vermeiden. Aus diesem Grund reicht eine grobe Schätzung dann nicht mehr aus: Die selbstverbrauchten Strommengen sind zukünftig von den Drittmengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen abzugrenzen und jährlich zum 28. Februar bzw. 31. Mai zu melden. So ein Messkonzept stellt nach innen und außen die aktuelle Messmethode dar: Angestellte müssen wissen, was es bei Änderungen zu beachten gilt, und Netzbetreiber sowie Wirtschaftsprüfer erkennen daraus exakt Umlageprivilegien sowie die umlagepflichtigen Strommengen. Mess- und eichrechtskonforme Zähler erfassen und differenzieren im Viertelstunden-Intervall alle Strommengen und ersetzen damit bisher getätigte Schätzungen über die Verbräuche Dritter. Ab 1. Januar 2022 sind Schätzungen nur noch in ganz wenigen Ausnahmen zulässig.  

Doch auch wenn das Schätzrecht noch einmal eine Gnadenfrist bis 31. Dezember 2021 bekommen hat: Wir empfehlen, sich schon jetzt mit dem Thema zu befassen. Die Umsetzung der geforderten Maßnahmen kann bis zu mehreren Monaten benötigen – angefangen von der Bedarfsanalyse bis hin zur Installation und Inbetriebnahme der Messeinrichtung. Wenn es nur um einen Getränke- oder Snackautomaten im Unternehmen geht, dann beträgt der Zeitaufwand bis zur Umsetzung voraussichtlich nur wenige Wochen. Wenn es aber grundsätzlich erst zu klären gilt, wo der geförderte Strom überall fließt und organisatorische Aufgaben wie Büroumlagerungen vor Ihnen stehen, sprechen wir schon über einige Monate. Mit einer fristgerechten Umrüstung bis Ende 2021 sind Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite, Ihre Vergünstigungen auch weiterhin in voller Höhe geltend machen zu können. Andernfalls kann ein nicht geführter Nachweis zum Wegfall der Privilegierung von bis zu fünf Jahren rückwirkend führen, im schlimmsten Fall sogar zu empfindlichen Bußgeldern. Geringfügige Stromverbräuche Dritter, sogenannte Bagatellmengen, müssen nach § 62a EEG dagegen nicht abgegrenzt werden, sofern sie unter 3.500 kWh pro Jahr liegen, vgl. auch Kapitel 2.2 des Leitfadens der Bundesnetzagentur: „Es ist davon auszugehen, dass im Regelfall jedenfalls Stromverbräuche oberhalb des Verbrauchs eines ,gewöhnlichen Haushaltskunden‘ keine geringfügigen Stromverbräuche im Sinne der Bagatellregelung mehr darstellen. Haushaltskunden haben einen Stromverbrauch im kleinen vierstelligen kWh-Bereich, typischerweise etwa 3.500 kWh/a.“.

EEG-Umlage, Eigenverbrauch, Drittmengen – gilt das auch für mich?

Das fragen sich derzeit viele Unternehmer – und gerne beraten wir von Mainova unsere Geschäftskunden auch in dieser Frage sowie zu allen anderen Energiethemen, die echte Einsparungen bringen. Wer also ist in der Regel von der kommenden Neuregelung zur Drittmengenabgrenzung betroffen? Im Grunde gilt die Pflicht für alle Unternehmen, die die genannten Privilegierungen in Anspruch nehmen, insbesondere

  • Unternehmen mit besonderer Ausgleichsregelung
  • Unternehmen mit reduzierter Stromsteuer und/oder § 19-Umlage sowie
  • Anlagenbetreiber und Eigenerzeuger wie BHKW und Photovoltaik.

Was genau ist aktuell zu tun, wie gehen Sie am besten vor? Und gibt es Dinge, die Sie bei dieser Gelegenheit ändern sollten?

  1. Identifizieren Sie alle Strommengen, die das Unternehmen oder Dritte verbrauchen. Tipp: Um hier zukünftig eine saubere Trennung zwischen privilegierten Strommengen und umlagepflichtigen Drittverbräuchen zu haben, sollten Drittverbraucher eigene Stromlieferverträge abschließen.
  2. Wer ist der Letztverbraucher der jeweiligen Strommengen? Ordnen Sie die Mengen dem Unternehmen oder Dritten zu. Hier kann unter Umständen die Bagatellregelung zum Einsatz kommen.

Übertragen Sie Ihre Ergebnisse in ein Messkonzept zur Drittmengenabgrenzung.

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Manuel Niemann

Vertriebsmanager
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