Der Strompreis 2024: die Zusammensetzung kennen und verstehen

Energiepolitik

22.02.2024

7 Minuten

Übersichtlich und transparent: Der Strompreis 2024 besteht aus vielen Komponenten – und es sind nicht nur die Handelspreise, die ihn beeinflussen. Von gesetzlichen Umlagen bis zu steigenden Netzentgelten sind verschiedene Preisbestandteile unabhängig vom reinen Energiebezug.

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Eine zuverlässige Stromversorgung zu wettbewerbsfähigen Konditionen ist für Unternehmen elementar. Energiekosten haben einen nicht unerheblichen Anteil an den monatlichen Betriebsausgaben. Um den Strompreis und dessen Entwicklungen zu verstehen, lohnt ein Blick auf die Preiszusammensetzung. Längst sind es nicht nur die Handelspreise, die den Strompreis 2024 beeinflussen.
Auch nach Abschaffung der EEG-Umlage (diese wird seit 1. Juli 2022 nicht mehr erhoben) bleiben staatlich veranlasste Belastungen der drittgrößte Preisbestandteil. Zusammen mit gestiegenen Netzentgelten machen Stromsteuer, § 19 StromNEV-Umlage & Co im Regelfall die Hälfte des Strompreises aus. Und diese Faktoren sind unabhängig vom reinen Energiebezug. Wissenswertes zum Strompreis 2024 gibt’s kompakt im Überblick – informativ und transparent.

Zusammensetzung des Strompreises 2024

Der Strompreis für Unternehmen in Deutschland setzt sich im Wesentlichen aus vier Teilen zusammen. Da sind zum einen die Stromsteuer und die gesetzlichen Umlagen wie die § 19 StromNEV-Umlage. Hinzukommen die behördlich festgelegten Netznutzungsentgelte (Gebühr für die Nutzung der Stromnetze sowie die Messung des Verbrauchs). Die verbleibenden Teile entfallen auf die Kosten für Vertrieb und Abrechnung und last, but not least auf den Energiebezug.

Das steckt im Strompreis 2024

Grafische Darstellung der Strompreis-Zusammensetzung 2024 am Beispiel Mainova BusinessStrom Fix Pur

Geschäftskundentarif Mainova BusinessStrom Fix Pur, Stand: 01/2024, Abnahmefall: 500.000 kWh Jahresverbrauch.

Stromsteuer, aktuelle Umlagen und Abgaben

Auch nach der dauerhaften Abschaffung der EEG-Umlage nehmen staatlich veranlasste Belastungen weiterhin Einfluss auf die Strompreise für Unternehmen. Wesentliche Preisbestandteile in diesem Bereich (ohne gesetzliche Umlagen- oder Steuerermäßigungen/-befreiungen und exkl. MwSt.) sind:

  1. Umlage nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) 2024: 0,643 ct/kWh
    Erläuterung: Grundsätzlich müssen Endverbraucher, die Strom aus dem Stromnetz beziehen, Netzentgelte bezahlen. Die Höhe richtet sich dabei zum einen nach der verbrauchten Strommenge. Zum anderen ist bei größeren Verbrauchern darüber hinaus die maximale Leistung entscheidend, die zu einem bestimmten Zeitpunkt bezogen wird. Große Stromabnehmer können sich auf Antrag von der Bundesnetzagentur bestätigen lassen, dass für sie die Voraussetzungen zur Anwendung individueller (ermäßigter) Netzentgelte vorliegen. Ermäßigte Netzentgelte führen zu Lücken auf Erlösseite der Netzbetreiber. Die entgangenen Erlöse werden über die § 19 StromNEV-Umlage auf die Letztverbraucher verteilt.
  2. Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) 2024: 0,275 ct/kWh
    Erläuterung: Mit der KWK-Umlage soll die besonders umweltfreundliche Erzeugung von Strom in sogenannter Kraft-Wärme-Kopplung gefördert werden. Mit der Umlage werden beispielsweise staatliche Zuschüsse für Erhalt und Modernisierung von KWK-Anlagen finanziert. Kraft-Wärme-Kopplung steigert die Energieeffizienz, weil KWK-Anlagen gleichzeitig Wärme und Elektrizität erzeugen. Der eingesetzte Brennstoff wird so effizienter ausgenutzt. Dank ihrer dadurch guten Umweltbilanz tragen sie dazu bei, das Ziel einer Verminderung der jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in Deutschland zu erreichen.
  3. Umlage nach § 17f Energiewirtschaftsgesetz (Offshore-Netzumlage) 2024: 0,656 ct/kWh
    Erläuterung: Die Offshore-Netzumlage dient zur Deckung der Kosten aus Entschädigungen bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Windkraft-Anlagen. Mit der Umlage werden darüber hinaus Kosten aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen gedeckt.
  4. Konzessionsabgabe 2024: kundenindividuell
    Erläuterung: Die Abgabe nach § 2 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) oder Konzessionsabgabe erhalten Städte bzw. Gemeinden als Gegenleistung dafür, dass Netzbetreiber ihre Strom- und Erdgasleitungen in öffentlichen Verkehrswegen verlegen dürfen. Die Netzbetreiber wiederum stellen diese Kosten den Energieversorgungsunternehmen in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe bestimmt jede Kommune selbst; der Gesetzgeber hat in der Konzessionsabgabeverordnung nur Höchstbeträge festgelegt. Die kundenindividuell zutreffende Höhe entnehmen Unternehmen bitte dem Preisblatt des örtlich zuständigen Verteilnetzbetreibers.

Die Angaben zur Höhe der Umlagen erfolgen ohne Gewähr. Die jeweils aktuellen Höhen und Entwicklungen sind online auf der gemeinsamen Website der vier Übertragungsnetzbetreiber einsehbar: www.netztransparenz.de

Ganz kurz noch zur § 19 StromNEV-Umlage. Diese wurde für das Jahr 2024 zunächst auf 0,403 ct/kWh festgesetzt und im Nachgang kurzfristig auf 0,643 ct/kWh angehoben. Die Bundesnetzagentur schreibt auf ihrer Webseite: „[…] Auch wenn eine nachträgliche Anhebung der § 19 StromNEV-Umlage im Jahr 2024 eine zusätzliche finanzielle Belastung für die Stromkunden darstellt, ist sie aus Sicht der Bundesnetzagentur notwendig und sachgerecht, um den zusätzlichen unvorhersehbaren Liquiditätsbedarf der Übertragungsnetzbetreiber und Verteilnetzbetreiber zur Abwicklung der § 19 StromNEV-Umlage zu decken und um Nachholeffekte auf die Umlage im Jahr 2026 zu vermeiden.“

Hintergründe zur Anhebung der § 19 StromNEV-Umlage

Stromsteuer 2024: Senkung für das produzierende Gewerbe

Die Stromsteuer wurde im Rahmen des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform am 1. April 1999 in Deutschland als „Ökosteuer“ eingeführt. Der aktuelle Steuersatz liegt bei 2,050 ct/kWh. Die Energieversorger geben diesen Betrag an den Staat weiter. Unternehmen des produzierenden Gewerbes konnten auch bisher bereits bei der Stromsteuer sparen und einen vergünstigten Steuersatz von 1,537 ct/kWh geltend machen. Für das produzierende Gewerbe wurde der Stromsteuersatz noch einmal herabgesetzt. Für 2024 und 2025 gilt nun der europäische Mindeststeuersatz für Strom von 0,05 ct/kWh (0,50 €/MWh), die Regelung soll um 3 Jahre verlängert werden, wenn eine Gegenfinanzierung im Bundeshaushalt abgebildet werden kann. Die Ermäßigung greift jetzt bereits oberhalb eines Stromverbrauchs von 12,50 MWh. Begünstigte Unternehmen des produzierenden Gewerbes müssen ihren Antrag beim jeweils zuständigen Hauptzollamt stellen. Der Spitzenausgleich bei der Stromsteuer entfällt, er geht in der Stromsteuersenkung auf.

Rückblick: Wegfall der EEG-Umlage Mitte 2022

Die Bezeichnung „EEG-Umlage“ leitet sich ab vom Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG). Das EEG fördert die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Zum 1. Januar 2023 trat eine umfassende Novelle in Kraft. Ein Punkt: Bis 2030 soll der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch auf mindestens 80 % steigen. Die staatlich garantierte Einspeisevergütung für den klimafreundlich erzeugten Strom wurde lange Zeit über die EEG-Umlage finanziert. Alle Stromverbraucher in Deutschland haben die EEG-Umlage über den Strompreis getragen. Ihre Höhe wurde jeweils zum 15. Oktober von den vier deutschen Übertragungsnetzbetreibern (zusammen mit Forschungsinstituten und unter Kontrolle der Bundesnetzagentur) festgelegt.
Seit dem 1. Juli 2022 wird die EEG-Umlage nicht mehr erhoben. Sie wurde zum 1. Juli 2022 und befristet bis zum 31. Dezember 2022 auf null gesetzt. Ihre dauerhafte Abschaffung erfolgte in einem zweiten Schritt – seit 2023 wird der Finanzierungsbedarf der erneuerbaren Energien über den Bundeshaushalt gedeckt. Den Wegfall der EEG-Umlage hat Mainova vollumfänglich und automatisch an die Stromkunden weitergegeben.

Weiterführende Informationen zur EEG-Finanzierung

Netzentgelte des jeweiligen Netzbetreibers

Das Tarifbeispiel 2024 zeigt es deutlich: Der Kostenblock der Netzentgelte ist durchaus beachtlich. Der jeweilige Netzbetreiber erhebt dieses Entgelt für den Transport und die Verteilung von Strom bzw. Erdgas. Die Höhe der Netzentgelte wird behördlich durch die Bundesnetzagentur oder die Landesaufsichtsbehörden festgelegt und kann sich je nach Region unterscheiden. Neben dem störungsfreien Betrieb kümmern sich die Netzbetreiber um Wartung, Erneuerung und Ausbau der Netze – vor dem Hintergrund der Energiewende eine große Aufgabe, die nur gemeinschaftlich funktioniert. Auch durch den wachsenden EE-Anteil wird die Sicherung der Netzstabilität nämlich zunehmend komplex. Und sie kostet natürlich Geld. Leistungsstark, klimagerecht und dabei rund um die Uhr verlässlich: Die Netzqualität und Stabilität der Stromnetze sind für den Erfolg der Energiewende absolut unverzichtbar.
Hinweis: Die Netzentgelte sind im Strompreis enthalten und werden mit der Stromrechnung an die Endkunden weitergegeben. Auf diesen Preisbestandteil haben Energieversorger wie Mainova leider keinen Einfluss.

§ 19 StromNEV und eine mögliche Senkung des Netzentgelts

Wie oben kurz erwähnt, ist die dauerhafte Stabilität der Stromnetze eine Herausforderung und gleichzeitig eine der Grundvoraussetzungen für das Gelingen der Energiewende. Daher gilt: Wer als Unternehmer mitdenkt und durch sein Nutzungsverhalten zur Netzstabilisierung beiträgt, wird belohnt. Tatsächlich geht es um Geld, genauer gesagt, um das Netzentgelt, das Unternehmen Jahr für Jahr reduzieren könnten. Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei in zwei Nutzerkategorien.

  • Unternehmen, die ihre Spitzenlast planbar in lastschwachen Nebenzeiten haben
  • Unternehmen, die besonders stromintensiv sind

Damit ist der § 19 StromNEV tatsächlich für eine Vielzahl von Unternehmen interessant, zum Beispiel:

  • Mittelstand
  • Produzierendes Gewerbe
  • Prozessindustrie
  • Plastik- und Kunststoffindustrie
  • Automobil- und Metallindustrie

Unternehmen müssen sich weder durch einen Paragrafendschungel kämpfen noch das Verbrauchsverhalten analysieren, denn das alles übernimmt Mainova.

§ 19 StromNEV

Paragraf 19 der StromNEV belohnt Unternehmen, die durch ihr Verbrauchsverhalten zur Stabilität der Stromnetze und damit zur Reduzierung der Netzkosten beitragen. Ein Entgelt-Check lohnt sich in jedem Fall!

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Einsparpotenziale für stromintensive und atypische Nutzer

Stromintensive Unternehmen können eine anteilige, unter Umständen großzügige Befreiung von ihrem Netzentgelt erhalten. Der Gesetzgeber stützt sich dabei auf die Tatsache, dass sehr energieintensive Unternehmen die Netze nicht belasten, sondern durch ihre gleichmäßige, planbare Nutzung eine stabilisierende Wirkung haben. Atypische Netznutzer müssen belegen, dass sie in den vom Netzbetreiber definierten Nebenzeiten besonders viel Strom verbrauchen. Warum? Außerhalb der Hochlastzeitfenster ist das Stromnetz vergleichsweise wenig belastet.
Wie definieren sich die Nutzerkategorien im Detail? Wie hoch sind die möglichen Einsparungen? Analyse, Empfehlung, Antragstellung und das Monitoring mit Blick auf die Fristen – Mainova bietet Unternehmen kompetente Unterstützung. Ein umfangreiches Whitepaper informiert, wie Unternehmen in den Genuss der reduzierten Netzentgelte kommen können.

§ 19 StromNEV: Fachexpertise nutzen und profitieren

Effizient in die Energiezukunft

Der Strompreis bleibt komplex und wird in seiner Zusammensetzung weiterhin durch viele Faktoren beeinflusst. In den Fokus des wirtschaftlichen Erfolgs rückt neben der kostenoptimierten Strombeschaffung also auch eine passgenaue Strategie zur Energiereduktion – mit optimalem Kosten-Nutzen-Verhältnis. Einsparpotenziale erkennen, die Energieeffizienz steigern und die Energiekosten senken: Auf dem Weg in eine nachhaltige Energiezukunft ist Mainova ein verlässlicher und fairer Partner für Gewerbe, Mittelstand, Großunternehmen und die Immobilienwirtschaft. Betriebe profitieren von einer kompetenten Beratung und innovativen Technologien und Dienstleistungen.

Energiekosten sparen, Emissionen reduzieren: So geht’s!

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