Geldscheine
Viele kleinere und mittlere Unternehmen könnten sich einen Teil der von ihnen gezahlten Ökosteuer zurückholen, tun es aber nicht. Grund: Die Bestimmungen sind kompliziert. Doch es lohnt, sich damit auseinander zu setzen oder den Steuerberater damit zu beauftragen.

Seit am 1. Januar 2003 die Strom- und die Mineralölsteuer, die für Heizgas erhoben wird, erhöht wurden, haben immer mehr Unternehmen des produzierenden Gewerbes Anspruch auf Rückerstattung von Ökosteuer. Sie wurde bekanntlich eingeführt, um Unternehmen bei den Lohnnebenkosten zu entlasten. Übersteigt aber die Belastung aus der Ökosteuer die Entlastung beim Arbeitgeberanteil an der Rentenversicherung, kann das betroffene Unternehmen den so genannten Spitzenausgleich, also eine Steuerrückerstattung, beantragen. Dies gilt sowohl für die Stromsteuer als auch für die Mineralölsteuer, also auch für die Verwendung von Erdgas. Die Nettobelastung wird zu 95 Prozent erstattet oder vergütet, soweit sie 205 Euro überschreitet.

Der Antrag auf Spitzenausgleich bei der Ökosteuer ist beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Dafür gibt es einen speziellen Vordruck. Er sieht angesichts der komplexen Materie keine Selbstberechnung vor. Im dazugehörigen Merkblatt findet sich aber ein Rechenschema.

Die Antragsfrist für Erstattungen über den Spitzensteuerausgleich für das Jahr 2004 endet am 31.12.2005. Der DIHT hat eine Broschüre herausgegeben "Ökosteuer. Was Unternehmen wissen müssen". Sie kann unter www.diht.de für 7,20 Euro bestellt werden.

Für eine überschlägige Ermittlung des Erstattungsanspruchs sind drei Schritte erforderlich:

1. Schritt

  • Die im Jahr gezahlte Ökosteuer aus Stromrechnungen
  • zuzüglich der im Jahr gezahlten Ökosteuer aus Mineralölrechnungen (darunter fällt steuerlich gesehen auch Erdgas)
  • zuzüglich der Nachversteuerung für die Mindestverbrauchsmenge Strom (205,00 Euro)
  • abzüglich der Vergütungsmöglichkeit für Mineralölprodukte im Rahmen der Ermäßigung auf 60 Prozent des Regelsteuersatzes (gilt für jedes Unternehmen mit Erlaubnisschein oberhalb der Mindestverbrauchsmengen)

= ergibt die Belastung mit Ökosteuer.

2. Schritt

  • Das sozialversicherungspflichtige Entgelt im Antragsjahr
  • multipliziert mit 0,4 Prozent (der Entlastung der Arbeitgeber-Rentenversicherungsbeiträge)

= ergibt die Entlastung des Unternehmens bei der Rentenversicherung.

3. Schritt

  • Belastung mit Ökosteuer
  • abzüglich Entlastung des Unternehmens bei der Rentenversicherung

= ergibt den Erstattungsanspruch (Spitzenausgleich).

Auf den Internetseiten des DIHK kann für die Berechnung des Spitzenausgleichs ein Berechnungsmodul genutzt werden.

Ansprechpartner
Zoll-Info-Center
Tel.: 069/469976-00
Weiterführende Informationen
www.bundesfinanz- ministerium.deInformationen zur Ökosteuer auf der Website des Bundesfinanz- ministeriums.
www.dihk.deDeutscher Industrie- und Handelskammertag im Internet.
www.zoll.deDie Bundeszoll- verwaltung im Internet.