Seit am 1. Januar 2003 die Strom- und die Mineralölsteuer, die für Heizgas erhoben wird, erhöht wurden, haben immer mehr Unternehmen des produzierenden Gewerbes Anspruch auf Rückerstattung von Ökosteuer. Sie wurde bekanntlich eingeführt, um Unternehmen bei den Lohnnebenkosten zu entlasten. Übersteigt aber die Belastung aus der Ökosteuer die Entlastung beim Arbeitgeberanteil an der Rentenversicherung, kann das betroffene Unternehmen den so genannten Spitzenausgleich, also eine Steuerrückerstattung, beantragen. Dies gilt sowohl für die Stromsteuer als auch für die Mineralölsteuer, also auch für die Verwendung von Erdgas. Die Nettobelastung wird zu 95 Prozent erstattet oder vergütet, soweit sie 205 Euro überschreitet.
Der Antrag auf Spitzenausgleich bei der Ökosteuer ist beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Dafür gibt es einen speziellen Vordruck. Er sieht angesichts der komplexen Materie keine Selbstberechnung vor. Im dazugehörigen Merkblatt findet sich aber ein Rechenschema.
Die Antragsfrist für Erstattungen über den Spitzensteuerausgleich für das Jahr 2004 endet am 31.12.2005. Der DIHT hat eine Broschüre herausgegeben "Ökosteuer. Was Unternehmen wissen müssen". Sie kann unter www.diht.de für 7,20 Euro bestellt werden.
Für eine überschlägige Ermittlung des Erstattungsanspruchs sind drei Schritte erforderlich:
1. Schritt
= ergibt die Belastung mit Ökosteuer.
2. Schritt
= ergibt die Entlastung des Unternehmens bei der Rentenversicherung.
3. Schritt
= ergibt den Erstattungsanspruch (Spitzenausgleich).
Auf den Internetseiten des DIHK kann für die Berechnung des Spitzenausgleichs ein Berechnungsmodul genutzt werden.