Ab Anfang 2006 sollen auch Beleuchtungssysteme in Gebäuden und Klimaanlagen in die Bestimmungen des Energieeinspargesetzes einbezogen werden.
Die Bundesregierung bereitet gerade eine Erweiterung der Bestimmungen des "Gesetzes zur Einsparung von Energie in Gebäuden", das Energieeinspargesetz (EnEG), vor. Es setzt eine EU-Richtlinie aus dem Jahre 2002 über die Gesamteffizienz von Gebäuden um und muss bis Januar 2006 in Kraft treten. Neu in das Gesetz aufgenommen werden Anforderungen an die energieeffiziente Ausgestaltung von Klimaanlagen und Beleuchtung sowie an die Gesamtenergieeffizienz von Bestandsgebäuden.
Bisher sieht das EnEG lediglich für neu errichtete und grundlegend modernisierte Gebäude den Nachweis der Energieeffizienz mit einem Energieausweis vor. In dem Referentenentwurf heißt es: "Für zu errichtende Gebäude können sich die Anforderungen beziehen auf . 7. die Effizienz von Beleuchtungssystemen, insbesondere den Wirkungsgrad von Beleuchtungseinrichtungen, die Verbesserung der Tageslichtnutzung, die Ausstattung zur Regelung und Abschaltung dieser Systeme." Für bestehende Klima- und Beleuchtungsanlagen wird künftig zur Sicherstellung vermeidbarer Energieverluste der Betreiber verpflichtet "dafür Sorge zu tragen . dass die Anlagen so instand gehalten und betrieben werden, dass nicht mehr Energie verbraucht wird, als zu ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist." Das soll "die sachkundige Bedienung, Instandhaltung, regelmäßige Wartung und Inspektion sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlagen und Einrichtungen" umfassen.
Gebot der Wirtschaftlichkeit
Die zur Umsetzung des Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen sollen das Gebot der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen. Das heißt, die Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und für Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein. Sie gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn sich die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die damit erzielten Einsparungen erwirtschaften lassen. Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.